Art. 61 · Kernzone K4
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 33 · Original-PDF
1 Es sind Bauten für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnungen zugelassen.
2 Im 1. Vollgeschoss sind ausschliesslich Läden und kundenorientierte Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe gestattet. 3 Reine Lagerbetriebe, sowie Nutzungen, die ein überdurchschnittlich hohes Mass an ortsfremdem Verkehr verursachen, sind untersagt.
4 Für das 1. Vollgeschoss gilt auf einer Gebäudetiefe von höchstens 35.00 m die geschlossene, ab dem 2. Vollgeschoss die offene Bauweise.
5 Auf den Hauptgebäuden sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dachformen, die gegenüber dem Strassenraum und der Umgebung als Flachdach in Erscheinung treten, gestattet.
6 Die lichte Höhe des 1. Vollgeschosses muss mindestens 2.80 m betragen. Das Dachgesimse bzw. die Oberkante der offenen oder geschlossenen Brüstung darf nicht höher als 4.50 m über dem angrenzenden Strassenniveau liegen. 7 Wo keine Gestaltungsbaulinien bestehen, muss auf der Gebäudeseite der Baulinie ein Fussgängerdurchgang von mindestens 2.50 m lichter Weite und 2.80 m lichter Höhe offengehalten werden. Die dem Erdgeschoss vorgelagerten Fussgängerwege sind mit einem Wetterschutz von mindestens 3.00 m Breite zu überdecken. 33/124 BAUREGLEMENT Säulen, Schaukästen und Reklame dürfen die minimale Weite des Durchganges nicht beeinträchtigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.