Art. 82
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 60 · Original-PDF
1Der Gemeinderat nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht nach Gesetz oder Reglement einem anderen Gemeindeorgan obliegen. 60
2Er beschliesst insbesondere über:
2.4 Baukommission
2.5 Umweltschutzkommission
a)den Erlass von Planungszonen;
b)die Erhebung von Planungseinsprachen;
c)den Erlass von Überbauungsordnungen, die eine Zone mit Planungspflicht im Sinne von Art. 93/94 BauG betreffen;
d)den Erlass von Überbauungsordnungen, die einzig Detailerschliessungsanlagen festlegen;
e)geringfügige Änderungen im Sinne von Art. 122 BauV;
f)die Wahl des Gestaltungsausschusses.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.