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Art. 82

BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 60 · Original-PDF

1Der Gemeinderat nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht nach Gesetz oder Reglement einem anderen Gemeindeorgan obliegen. 60

2Er beschliesst insbesondere über:

2.4 Baukommission

2.5 Umweltschutzkommission

a)den Erlass von Planungszonen;

b)die Erhebung von Planungseinsprachen;

c)den Erlass von Überbauungsordnungen, die eine Zone mit Planungspflicht im Sinne von Art. 93/94 BauG betreffen;

d)den Erlass von Überbauungsordnungen, die einzig Detailerschliessungsanlagen festlegen;

e)geringfügige Änderungen im Sinne von Art. 122 BauV;

f)die Wahl des Gestaltungsausschusses.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.