Art. 31 · Grundsatz
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 19 · Original-PDF
G13
c)Gestaltungsausschuss
4.2 Gebäudelänge Arbeitsplatzzonen
4.3 Bautypologie
4.4 An- und Kleinbauten
1Zur Beurteilung von Bauvorhaben, die wichtige Fragen der Gestaltung und Überbauungsordnungen betreffen, kann die Baukommission einen Gestaltungsausschuss einsetzen. Ausgenommen sind Bauvorhaben, über die ein Wettbewerb nach SIA-Ordnung 142 durchgeführt worden ist. Der Gestaltungsausschuss hat beratende Funktion und besteht aus einem Mitglied der Baukommission und vier weiteren ausgewiesenen und unabhängigen Fachleuten, wovon mindestens zwei ausserhalb der Gemeinde ansässig sein müssen.
2Die Bauverwaltung oder ein Baugesuchsteller hat die Möglichkeit, vor einer Baueingabe eine Beurteilung durch den Gestaltungsausschuss vornehmen zu lassen. Den Gesuchstellern wird eine frühzeitige Kontaktnahme mit der Baupolizeibehörde empfohlen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.