Art. 85 · Der Bauverwaltung obliegen
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 62 · Original-PDF
: 2.6 Bauverwaltung
a)das Fällen von Bauentscheiden nach Art. 32b BauG (kleine Baubewilligungen), die keiner Ausnahmebewilligung bedürfen; G13
b)die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften, der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligungen sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und -hygiene bei der Ausführung von Bauvorhaben;
c)die Durchführung der im Bewilligungsdekret vorgeschriebenen Baukontrollen;
d)die Verfügung der Baueinstellung oder, sofern es die Verhältnisse erfordern, eines Benützungsverbotes im Einvernehmen mit der Baukommission;
e)die jährliche Überprüfung des Gemeindegebietes auf widerrechtliche Ablagerungen. Sie erstattet der Umweltschutzkommission darüber Bericht und beantragt die erforderlichen Massnahmen;
f)die Einforderung eines Mitberichtes der Umweltschutzkommission, insbesondere bei Überbauungsordnungen und grösseren Bauten; Einfordern des Berichtes des Gestaltungsausschusses;
g)die Anzeige des Baubeginns an diejenigen, die eine Lastenausgleichsforderung angemeldet haben;
h)die Überwachung der Einhaltung der Schutzpläne.
G13 Fassung vom 9. Februar 2020 62
1. Widerhandlungen
2. Inkrafttreten
3. Aufhebung bestehender Vorschriften F STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.