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Art. 81
BZO Baureglement Muri bei Bern · S. 60 · Original-PDF
1Dem Grossen Gemeinderat obliegt die Beschlussfassung über:
a)Überbauungsordnungen, die nicht von den Bestimmungen der Grundordnung über Art und Mass der Nutzung abweichen, unter Vorbehalt des fakultativen Referendums;
b)Richtpläne und Richtlinien, die eine Überbauungsordnung ergänzen, welche in seine Zuständigkeit fällt;
c)besondere Vorschriften und Reglemente gemäss den Bestimmungen der Gemeindeordnung.
2In längeren Planungsverfahren von erheblicher Bedeutung fällt er verbindliche Zwischenentscheide.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.