Zone D · Ilanz/Glion

Graubünden · BFS 3619 · Gemeindeprofil · alle 24 Zonen

Die Zone D in Ilanz/Glion (Graubünden) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 2.5 m, Gebäudelänge ≤ 25 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Projektpläne und Beurteilungsunterlagen
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (amtlich)
  • Digitale Plattform, dazu zwei Plansätze in Papier

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Ilanz/Glion, in denen «D» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 7BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 10

Beiträge an Gebäudesanierungen 1 Die Gemeinde kann in Ergänzung zum Kanton1 Beiträge für Massnahmen an bestehende Bauten und haustechnische Anlagen gewähren, wenn mit der wärmetechnischen Gebäudesanierung die entsprechenden Mindestvorschriften in bedeutendem Umfang unterschritten werden. 2 Die Beiträge werden im Verhältnis zu den vom Kanton gestützt auf das kantonale Energiegesetz rechtskräftig festgesetzten Förderbeiträgen (Beitragszusicherungen) geleistet. Das Gemeindeparlament bestimmt in einer Verordnung (1) den entsprechenden Faktor, welcher maximal 1.0 beträgt, sowie (2) den maximalen Gesamtbetrag der Bei-

1Art. 19 ff. Energiesetz des Kantons Graubünden (BEG; BR 820.200) 10 Baugesetz 72.1 tragszusicherungen pro Kalenderjahr. 3 Die Gemeindebeiträge werden subsidiär zum kantonalen Förderbeitrag sowie zu allfälligen weiteren Beiträgen der öffentlichen Hand ausgerichtet. Die Gemeindebeiträge dürfen zusammen mit den kantonalen Förderbeiträgen sowie zusammen mit allfälligen anderen Beiträgen der öffentlichen Hand 50% der Projektkosten nicht übersteigen. 4 Liegen für ein Kalenderjahr Beitragsgesuche vor, mit welchen der maximale Gesamtbeitrag der Beitragszusicherungen gemäss Absatz 2 überschritten wird, werden sämtliche Gesuche im betreffenden Jahr entsprechend linear gekürzt. Massgebend ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der kantonalen Beitragszusicherung. 5 Die Gesuche sind spätestens innert 20 Tagen seit Rechtskraft der kantonalen Beitragsverfügung schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Sämtliche Gesuche werden jeweils im Januar des folgenden J …

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Art. 16BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 15

Besitzstand im Bereich der Bauzonen 1 Für Erhalt und Erneuerung sowie Umbau, massvolle Erweiterung und Nutzungsänderung von rechtmässig erstellten Bauten, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, gelten die Vorschriften des KRG.2 2 Werden Bauten und Anlagen gemäss Abs. 1 durch höhere Gewalt zerstört oder freiwillig abgebrochen, dürfen sie ohne Rücksicht auf die Vorschriften über die maximale Ausnützungsziffer, die Gebäudeabmessungen sowie die Abstände im gleichen Umfang und im Rahmen der bisherigen Nutzungsart wieder aufgebaut werden. Anpassungen an die in der betreffenden Zone vorgesehenen Nutzungsart sind zulässig. Soweit eine minimale Ausnützungsziffer gilt, ist diese einzuhalten. 3 Die Baubehörde kann beim Wiederaufbau minimale Abweichungen vom bestehenden Grundriss und Gebäudeprofil gestatten, wenn damit eine bessere Überbauung und Gestaltung erreicht wird und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interes-

1Art. 1 – 25 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und Art. 36 – 44 Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41)

2Art. 81 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) 15 Baugesetz 72.1 sen entgegenstehen. 4 Bauten und Anlagen gemäss Abs. 1 dürfen in horizontaler und vertikaler Hinsicht in dem Masse erweitert werden, als die erweiterten Gebäudeteile die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Bei Parzellen, auf denen die zulässige Ausnützungsziffer (AZ) bereits überschritten ist, ist eine Erweiterung der anrechenbaren Geschossfläche insoweit zulässig, als die gesamte fehlende Nutzung durch Nutzungsübertragung …

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Art. 18BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 72

Dorfzone A 1 Die Dorfzone A ist für Wohnzwecke sowie Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe bestimmt. Neue und wesentliche Erweiterungen bestehender Landwirtschaftsbetriebe sind nicht zulässig. 72 Baugesetz 72.1 2 Die Dorfzone A umfasst die Ortsteile mit Baugruppen, Bauten und Anlagen sowie Freiräumen, die auf Grund ihrer Gesamtform, Stellung und äussern Erscheinung von erheblicher räumlicher, architektonischer oder ortsbaulicher Bedeutung sind (Details siehe Siedlungsinventar). In der Dorfzone A sind Neubauten und Umbauten sowie Renovationen mit besonderer Sorgfalt und unter geeigneter Berücksichtigung der traditionellen Bauweise sowie der weiteren Vorgaben und Hinweise des Siedlungsinventars zu gestalten und auszuführen. Dies gilt insbesondere auch für Nebengebäude sowie Verkehrs- und Parkierungsanlagen. 3 In der Dorfzone A dürfen Bauten in Anlehnung an die traditionellen Strukturen vergrössert, umgebaut, erneuert und im Zweck geändert werden. Vorbehalten sind Einschränkungen des Zivilrechts (Hofstattrecht). 4 Bei Volumenvergrösserungen und Bauvorhaben auf unüberbauten Parzellen oder Parzellenteilen werden die zulässigen Gebäudedimensionen aufgrund der Siedlungsstruktur von den bestehenden, traditionellen Bauten sinngemäss abgeleitet. Die Baubehörde gibt sie der Bauherrschaft aufgrund einer Beurteilung des Gestaltungsberaters bekannt. 5 Alle Bauvorhaben sind vor Ausarbeitung der Projekte der Baubehörde mitzuteilen. Diese gibt die notwendigen Bedingungen und Auflagen bekannt. In der Regel zieht sie den Gestaltungsberater für eine Beurteilung …

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Art. 19BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 18

Nutzungsübertragung, Abparzellierung 1 Die Gemeinde kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassen, Bäche oder Bahnen getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Bauzone zulassen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümern vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Vorbehalten bleiben weitergehende Nutzungsverlegungen nach den Anordnungen des Generellen Gestaltungsplans, eines Arealplans oder eines Quartierplans. 2 Die Gemeinde lässt Nutzungsübertragungen als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken. 3 Bei Abparzellierungen dürfen die abgetrennten Flächen nur soweit überbaut werden, als die AZ über das ganze ursprüngliche Grundstück eingehalten wird. 4 Die Baubehörde führt eine Kontrolle über den realisierten Anteil der zulässigen Nutzung der Grundstücke.

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Art. 20BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 18

Abgrabungen und Aufschüttungen 1 Abgrabungen dürfen maximal 1.5 m unter der Fassadenlinie (IVHB 3.2) liegen. Abgrabungen zur Freilegung von Fassadenfluchten dürfen höchstens an 2/3 der gesamten projizierten Fassadenlinie (IVHB 3.3) vorgenommen werden. 2 Aufschüttungen entlang von Fassadenfluchten müssen sich auf ein Geschoss beschränken. Für Aufschüttungen des umliegenden Geländes gilt Art. 97. 3 Aus erschliessungstechnischen Gründen kann die Baubehörde Abgrabungen oder Aufschüttungen bewilligen, welche die zulässigen Masse überschreiten, sofern sie gut gestaltet sind und eine positive Beurteilung der Baugestaltungsberatung vorliegt.

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Art. 21BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 18

Gesamthöhe (IVHB 5.1) und Fassadenhöhe (IVHB 5.2) 1 Die Gesamthöhe (IVHB 5.1) und die traufseitige Fassadenhöhe (IVHB 5.2) von Gebäuden dürfen die Werte gemäss Zonenschema nicht überschreiten. 2 Bei Flachdachbauten gilt eine um 4 m reduzierte Gesamthöhe. Ausgenommen davon sind Attikageschosse (IVHB 6.4; Art. 25 Ziff. 7), für welche eine um 2 m reduzierte Gesamthöhe gilt. Für nicht zurückversetzte Dachbrüstungen (Art. 25 Ziff. 6), welche das technisch Notwendige übersteigen, gilt die maximale Fassadenhöhe. Im Übrigen ist die Fassadenhöhe bei Flachdachbauten nicht anwendbar. 18 Baugesetz 72.1 3 Bei Gebäuden in Hanglage (ab 5° mittlere Hangneigung) erhöhen sich die maximal zulässige Fassadenhöhen und die Gesamthöhe um den Zuschlag z. Kein solcher Zuschlag gilt bei traufständig zum Hang stehenden Satteldachbauten für die Bergfassade und die Gesamthöhe. 4 Der Zuschlag z entspricht der Differenz zwischen der mittleren Höhe in m.ü.M. aller Hauptgebäudeecken und der Höhe der tiefstgelegenen Hauptgebäudeecke entlang der Fassadenlinie. Der Zuschlag z beträgt maximal 3 m. 5 Bei seitlich gegliederten und/oder in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gesamthöhe und der Zuschlag z für jeden Gebäudeteil separat ermittelt.

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Art. 22BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 19

Gebäudelänge (IVHB 4) 1 Gebäude die das massgebende Terrain (IVHB 1.1) respektive das abgegrabene Terrain überragen, dürfen die Gebäudelänge (IVHB 4.1) gemäss Zonenschema nicht überschreiten. 19 Baugesetz 72.1 2 Werden zwei oder mehr selbständige Gebäude zusammengebaut (Doppel- und Reihenhäuser), darf die Gebäudelänge um insgesamt 6 m überschritten werden. 3 Die Länge von unterirdischen Bauten (IVHB 2.4) sowie unterirdischen Teilen von Unterniveaubauten (IVHB 2.5) sind frei. 4 Anbauten, welche die Masse gemäss Art. 25 Ziff. 1 und 2 einhalten, werden nicht an die Gebäudelänge angerechnet.

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Art. 25BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 66

Zone für Kleinbauten und Nebenanlagen 1 In der Zone für Kleinbauten und Nebenanlagen dürfen nur Gebäude erstellt werden, die die Anforderungen für Klein- und Anbauten (2.2, 2.3) erfüllen. 2 Zulässig ist die Erstellung von eingeschossigen Bauten wie Garagen, Parkierungsanlagen, Geräteschuppen, Gartenlauben und -anlagen, Gewächshäuser und dgl. Unterirdische Bauten (2.4), offene Abstellplätze und Zufahrten sind erlaubt. 3 Bestehende Bauten dürfen in ihrem bisherigen Zweck weitergenutzt werden oder ohne Rücksicht auf die Zonenvorschriften entsprechend den Bestimmungen in Abs. 1 umgenutzt werden, sofern das Gebäudevolumen nicht wesentlich verändert werden. Baugesetz Fraktion Duvin

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Art. 27BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 64

Aufgaben (Geschäftsleitung)

1Die Aufgaben der Geschäftsleitung richten sich nach Art. 48 der Gemeindeverfassung. Dazu gehören namentlich folgende Aufgaben mit Entscheidkompetenzen:

a.Erlass von Reglementen und Weisungen, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind;

b.Anstellungen von Mitarbeitenden der Gemeinde mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsleitung;

c.Vollzug der internen und externen Kommunikation;

d.Beitragsgesuche im Rahmen des Voranschlags;

e.Arbeitsvergaben im Rahmen des Voranschlags;

f.Entscheide in ihrer Funktion als Baubehörde;

g.Entscheid über Gesuche betreffend Gastwirtschaftsbewilligungen gestützt auf das kantonale und kommunale Gastwirtschaftsgesetz sowie betreffend Festwirtschaftsbewilligungen;

h.Erteilung von Bewilligungen für die Benützung von öffentlichen Räumen, für die vorübergehende Benützung von öffentlichem Boden für Anlässe von geringer Bedeutung sowie die Erteilung von Bewilligungen für Feuerwerke. 2

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Art. 28aBZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 23

Kernzone Bahnhof* 1 Die Kernzone Bahnhof ist für Nutzungen im Zusammenhang mit dem Bahnhof sowie Wohnnutzungen, Dienstleistungsbetriebe und Bildungseinrichtungen bestimmt. 2 Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) gemäss Zonenschema ist zwingend einzuhalten. Nutzungsübertragungen sind nicht zulässig und es werden keinerlei Boni auf die maximal zulässige aGF gewährt. 3 Neubauten haben sich gut in die bestehende Siedlungsstruktur einzufügen. Es gelten erhöhte gestalterische Vorgaben an Bauten und Anlagen. 23 Baugesetz 72.1 4 In der Kernzone Bahnhof dürfen Bauten nur gestützt auf ein qualitätssicherndes Varianzverfahren erstellt werden. Die Gemeinde ist in das Varianzverfahren in geeigneter Weise miteinzubeziehen, namentlich ist sie berechtigt, einen Sachpreisrichter in das Beurteilungsgremium zu entsenden. 5 In der Kernzone Bahnhof ist ein attraktiver öffentlicher Aussenraum zu schaffen, namentlich ein Platz als Begegnungsort. Die Gemeinde beteiligt sich finanziell an der Aussenraumgestaltung im Rahmen des öffentlichen Interesses. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinde ist vertraglich mit den Grundeigentümern zu regeln.

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Art. 29BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 17

Dorfzone D - - 12.0 m 4) 8.0 m 25.0 m 4) 2.5 m III

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Art. 32BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 68

Übriges Gemeindegebiet Das übrige Gemeindegebiet umfasst das unproduktive Land und jene Flächen, für die noch keine Grundnutzung festgelegt ist. Bauten und Anlagen, die einen künftigen Zonenzweck beeinträchtigen, sind nicht zulässig. Der Gemeinde dürfen durch die Bewilligung zulässiger Bauvorhaben keine Kosten erwachsen. Es besteht kein Anspruch auf Anschluss an Öffentliche Erschliessungsanlagen. 68 Baugesetz 72.1 Baugesetz Fraktion Luven

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Art. 35BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 73

Dorfzone 1 Die Dorfzone ist für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Für neue Landwirtschaftsbetriebe gilt Art. 41 Abs. 3 sinngemäss. 2 Neubauten, Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten haben sich bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung in die bestehende Siedlung einzufügen. 3 Bestehende Bauten dürfen ohne Rücksicht auf die bisherige Nutzung und auf die Vor- 73 Baugesetz 72.1 schriften über Gebäudehöhe, Gebäudegrundfläche sowie Grenz- und Gebäudeabstände umgebaut werden, sofern das Gebäudevolumen nicht verändert wird. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn dadurch eine erhebliche Verbesserung des Ortsbildes oder der wohnhygienischen Verhältnisse erreicht werden kann und keine privatrechtlichen Interessen verletzt werden. Vorbehalten sind jedoch die Bestimmungen des Generellen Gestaltungsplanes oder wenn öffentliche Interessen der Gemeinde entgegenstehen.

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Art. 36BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 69

Forstwirtschaftszone In der Forstwirtschaftszone dürfen nur Bauten errichtet werden, die der forstwirtschaftlichen Nutzung dienen.

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Art. 37BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 70

Dorfzone D 1 Die Dorfzone umfasst das engere, weitgehend überbaute Dorfgebiet. 1 Sie ist für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe bestimmt. Neue Landwirtschaftbetriebe sind nicht zulässig. Bestehende Betriebe dürfen unterhalten und massvoll erweitert werden. 2 In der Dorfzone soll die bestehende Siedlungsstruktur und Bauweise erhalten und ergänzt werden. Alle Gebäude haben sich besonders in Stellung, Ausmass und Dachneigung an der in diesem Dorfteil vorherrschenden Bauweise zu orientieren. Entlang von Strassen bestimmen in der Regel die bestehenden Baufluchten die Lage der Bauten. Ist dies aus guten Gründen nicht möglich (insbesondere verkehrstechnischer Art), so gilt der kleine Grenzabstand. Die Entscheidung hierüber liegt bei der Baubehörde.

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Art. 37aBZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 14

KRG

d)Weitere Zonen - Wintersportzone Art. 44 / Art. 39 KRG - Pferdebetriebszone (ES III)

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Art. 38aBZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 69

Zone für Kleinbauten und Anbauten 1 Die Zone für Kleinbauten und Anbauten ist für die Erstellung von Bauten und Anlagen wie Garagen, Parkierungsanlagen, Geräteschuppen oder Gartenlauben bestimmt. Unterirdische Bauten, offene Autoabstellplätze und Zufahrten sind zulässig. 69 Baugesetz 72.1 2 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen in ihrem bisherigen Zweck weitergenutzt oder für zulässige Zwecke nach Absatz 1 ungenutzt werden, sofern das Gebäudevolumen nicht verändert wird. 3 Grossformatige Blocksteinmauern, Sichtschutzwände, Zäune und andere das Landschafts- und Ortsbild störende Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. 4 Die maximal zulässige Gesamthöhe von Kleinbauten und Anbauten beträgt 4 m. 5 Die maximal anrechenbare Gebäudefläche beträgt 40 m2. Baugesetz Fraktion Rueun

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Art. 39BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 74

Zone für Nebenbauten und Nebenanlagen 1 In der Zone für Nebenbauten und Nebenanlagen darf keine anrechenbare Bruttogeschossfläche erstellt werden. Bestehende Bauten dürfen in ihrem bisherigem Zweck weitergenutzt und massvoll erweitert oder gemäss Abs. 2 umgenutzt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine hinreichende Erschliessung wie in den übrigen Bauzonen. 2 Zulässig ist die Erstellung von eingeschossigen Bauten bis 40 m2 Grundfläche und eine maximale Gebäudelänge von 12 m (Parkierungsanlagen, Geräteschuppen, Gartenlauben usw. sowie unterirdische Bauten, Abstellplätze und Zufahrten). 3 Oberirdische, geschlossene Parkierungseinrichtungen sind nur zu bewilligen, wenn den Belangen des Ort- und Landschaftsbildes angemessene Beachtung geschenkt wird. 4 Im Ortsbildschutzbereich gemäss Generellem Gestaltungsplan sind nur Bauten zulässig, die dem Schutzanliegen nicht entgegenstehen. Insbesondere Parkierungsanlagen können mit zusätzlichen gestalterischen Auflagen verbunden werden. Geschlossene Garagenbauten sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

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Art. 40BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 74

Freihaltezone 1 Die Freihaltezone umfasst jene Flächen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewässerufern oder Waldrändern, zur Gliederung von Siedlungsgebieten und zur Erhaltung von Erholungs- und Freiflächen mit einem dauernden Bauverbot belegt sind. 74 Baugesetz 72.1 2 Änderungen in der Benützung und Bewirtschaftung der Grundstücke sowie Terrainveränderungen dürfen dem Freihaltezweck nicht widersprechen. 3 Sofern die Nutzung oder Pflege eines Freihaltegebietes es erfordert, können eingeschossige Kleinbauten bewilligt werden. Der Stellung und Gestaltung solcher Bauten ist besondere Beachtung zu schenken.

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Art. 41BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 75

Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet und für diese Nutzung zu erhalten ist. 2 Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, soweit sie für die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens erforderlich sind oder den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Mitarbeiter sowie der Sicherung existenzfähiger Landwirtschaftsbetriebe dienen. Die Erstellung von Gärtnereien ist zulässig. 3 Lärm- und geruchsintensive Spezialbetriebe dürfen nur in angemessener Distanz zum Siedlungsgebiet erstellt werden. 4 Bauten in der Landwirtschaftszone haben sich gut in die Landschaft einzufügen. Die Baubehörde trifft notwendige Anordnungen bezüglich Stellung, Grösse, Lage und Ausgestaltung der Bauten.

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25 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.

Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 20 Abs. 2). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Gesamthöhe≤ 12 mArt. 29, S. 170.95
Fassadenhöhe traufseitig≤ 8 mArt. 29, S. 170.95
Gebäudelänge≤ 25 mArt. 29, S. 170.95
Grenzabstand (klein)≥ 2.5 mArt. 29, S. 170.95
Dachneigung≥ 30 %Art. 91, S. 500.75
Dachneigung≤ 55 %Art. 91, S. 500.75

Extrahiert aus der BZO Ilanz/Glion. Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone D

Was gilt in der Zone D in Ilanz/Glion?
Grenzabstand (klein) ≥ 2.5 m, Gebäudelänge ≤ 25 m. Insgesamt sind 6 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Ilanz/Glion erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone D einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 2.5 m, nach der Bau- und Zonenordnung Ilanz/Glion. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Ilanz/Glion?
3 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (amtlich), Projektpläne und Beurteilungsunterlagen, Digitale Plattform, dazu zwei Plansätze in Papier. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Ilanz/Glion ein?
Baugesuche in Ilanz/Glion laufen über eBau Graubünden (Papier weiterhin möglich). Zuständig ist Bauamt (Abteilung Planung und Bau), Rathaus, 3. Stock, Plazza Cumin 9, Postfach 90, 7130 Ilanz. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone D in der BZO Ilanz/Glion?
45 Artikel der Bau- und Zonenordnung Ilanz/Glion erwähnen die Zone D namentlich, darunter Art. 7, Art. 16, Art. 18. BZO Ilanz/Glion lesen →

Weitere Zonen in Ilanz/Glion