Art. 36 · Industrie- und Gewerbezone
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 26
1 Die Industrie- und Gewerbezone ist für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe mit geringem Publikumsverkehr bestimmt. Zulässig sind insbesondere auch Betriebe, deren Emissionen sich in der Nähe von Wohngebieten störend auswirken würden. Wohnnutzungen sind nicht gestattet. 2 Bei speziellen produktionstechnisch bedingten Anforderungen entscheidet die Baubehörde über die zulässigen Abweichungen von baugesetzlichen Vorschriften. 3 Beherbergungsbetriebe (Hotels, Motels, Pensionen etc.) sind in der Industrie- und Gewerbezone nicht zulässig. Art. 36 Forstwirtschaftszone In der Forstwirtschaftszone dürfen nur Bauten errichtet werden, die der forstwirtschaftlichen Nutzung dienen. Art. 36 Dorferweiterungszone 1 Die Dorferweiterungszone ist für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Für neue Landwirtschaftsbetriebe gilt Art. 41 Abs. 3 sinngemäss. 2 Die Bauten und Anlagen sollen so gestaltet werden, dass sie sich an die bestehenden Siedlungsteile von Charakter und Struktur her anfügen. 3 Für bestehende Bauten gilt Art. 35 Abs 3.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.