Art. 39 · Zone für Kleinbauten und Anbauten
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 28
Die Zone für Kleinbauten (IVHB 2.2) und Anbauten (IVHB 2.3) ist für die Erstellung von Bauten und Anlagen wie Garagen, Parkierungsanlagen, Geräteschuppen oder Gartenlauben bestimmt. Unterirdische Bauten (IVHB 2.4), offene Autoabstellplätze und Zufahrten sind zulässig. Es gelten die maximalen Masse gemäss Art. 25 Ziff. 1 und 2. Art. 39 Zone für Nebenbauten und Nebenanlagen 1 In der Zone für Nebenbauten und Nebenanlagen darf keine anrechenbare Bruttogeschossfläche erstellt werden. Bestehende Bauten dürfen in ihrem bisherigem Zweck weitergenutzt und massvoll erweitert oder gemäss Abs. 2 umgenutzt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine hinreichende Erschliessung wie in den übrigen Bauzonen. 2 Zulässig ist die Erstellung von eingeschossigen Bauten bis 40 m2 Grundfläche und eine maximale Gebäudelänge von 12 m (Parkierungsanlagen, Geräteschuppen, Gartenlauben usw. sowie unterirdische Bauten, Abstellplätze und Zufahrten). 3 Oberirdische, geschlossene Parkierungseinrichtungen sind nur zu bewilligen, wenn den Belangen des Ort- und Landschaftsbildes angemessene Beachtung geschenkt wird. 4 Im Ortsbildschutzbereich gemäss Generellem Gestaltungsplan sind nur Bauten zulässig, die dem Schutzanliegen nicht entgegenstehen. Insbesondere Parkierungsanlagen können mit zusätzlichen gestalterischen Auflagen verbunden werden. Geschlossene Garagenbauten sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.