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Art. 22 · Gebäudelänge (IVHB 4)

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 19

1 Gebäude die das massgebende Terrain (IVHB 1.1) respektive das abgegrabene Terrain überragen, dürfen die Gebäudelänge (IVHB 4.1) gemäss Zonenschema nicht überschreiten. 19 Baugesetz 72.1 2 Werden zwei oder mehr selbständige Gebäude zusammengebaut (Doppel- und Reihenhäuser), darf die Gebäudelänge um insgesamt 6 m überschritten werden. 3 Die Länge von unterirdischen Bauten (IVHB 2.4) sowie unterirdischen Teilen von Unterniveaubauten (IVHB 2.5) sind frei. 4 Anbauten, welche die Masse gemäss Art. 25 Ziff. 1 und 2 einhalten, werden nicht an die Gebäudelänge angerechnet. Art. 22 Wohnzonen Die Wohnzonen W 1, W 2 und W 2 A sind vorwiegend für Wohnbauten bestimmt. In diesen Zonen sind neben nichtstörenden Gewerbebetrieben auch kleinere landwirtschaftliche Betriebe für Kleinvieh, die Nebenerwerbsbetriebe darstellen, gestattet. In den Gebieten Crap Cavalè, Sut Baselgias, Crusch/Clis, Sur Curtgins (Parz. 158) Tuegna ist die Quartierplanung durchzuführen. Sonderbauweise ist aufgrund eines Gestaltungsplanes möglich.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.