Art. 7 · Beiträge an Gebäudesanierungen
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 10
1 Die Gemeinde kann in Ergänzung zum Kanton1 Beiträge für Massnahmen an bestehende Bauten und haustechnische Anlagen gewähren, wenn mit der wärmetechnischen Gebäudesanierung die entsprechenden Mindestvorschriften in bedeutendem Umfang unterschritten werden. 2 Die Beiträge werden im Verhältnis zu den vom Kanton gestützt auf das kantonale Energiegesetz rechtskräftig festgesetzten Förderbeiträgen (Beitragszusicherungen) geleistet. Das Gemeindeparlament bestimmt in einer Verordnung (1) den entsprechenden Faktor, welcher maximal 1.0 beträgt, sowie (2) den maximalen Gesamtbetrag der Bei-
1Art. 19 ff. Energiesetz des Kantons Graubünden (BEG; BR 820.200) 10 Baugesetz 72.1 tragszusicherungen pro Kalenderjahr. 3 Die Gemeindebeiträge werden subsidiär zum kantonalen Förderbeitrag sowie zu allfälligen weiteren Beiträgen der öffentlichen Hand ausgerichtet. Die Gemeindebeiträge dürfen zusammen mit den kantonalen Förderbeiträgen sowie zusammen mit allfälligen anderen Beiträgen der öffentlichen Hand 50% der Projektkosten nicht übersteigen. 4 Liegen für ein Kalenderjahr Beitragsgesuche vor, mit welchen der maximale Gesamtbeitrag der Beitragszusicherungen gemäss Absatz 2 überschritten wird, werden sämtliche Gesuche im betreffenden Jahr entsprechend linear gekürzt. Massgebend ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der kantonalen Beitragszusicherung. 5 Die Gesuche sind spätestens innert 20 Tagen seit Rechtskraft der kantonalen Beitragsverfügung schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Sämtliche Gesuche werden jeweils im Januar des folgenden Jahres behandelt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.