Zone Altstadt · Ilanz/Glion

Graubünden · BFS 3619 · Gemeindeprofil · alle 24 Zonen

Die Zone Altstadt in Ilanz/Glion (Graubünden) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Projektpläne und Beurteilungsunterlagen
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (amtlich)
  • Digitale Plattform, dazu zwei Plansätze in Papier

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Ilanz/Glion, in denen «Altstadt» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 91BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 50

Dächer 1 Dächer sind als ästhetisch ansprechende, gestalterische Einheit mit Bezug zur umgebenden Bausubstanz (Dachformen, Materialien) und Siedlungsstruktur zu gestalten. 2 In den Altstadt-, Dorf- und Dorferweiterungszonen sowie in den Bereichen mit vorgegebener Firstrichtung gemäss Generellem Gestaltungsplan sind nur Giebel- und Walmdächer zulässig. Giebel- und Walmdächer sind nur mit einer beidseitig gleichen Neigung von 30% (~16.7°) bis 55% (~28.8°) zulässig. Für An- und Kleinbauten können flacher geneigte Pultdächer und Flachdächer bewilligt werden. 3 Die Baubehörde kann bei guter Gestaltung und nachvollziehbarer Begründung Ausnahmen von Abs. 2 gestatten, wenn eine positive Beurteilung der Gestaltungsberatung vorliegt. 4 Die maximale Neigung für Flachdächer beträgt 2%.

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Art. 92BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 50

Dachaufbauten, Dachfenster und Dacheinschnitte 1 Oberlichter und - innerhalb der zulässigen Masse - Dachfenster sowie Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind erlaubt, sofern eine ästhetische gute Dach- und Gesamtgestaltung sichergestellt ist. Schleppgauben weisen die halbe Neigung (gemessen in %) des zugehörigen Hauptdaches auf. In den Altstadt-, Dorf- und Dorferweiterungszonen sowie bei den im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten Schutzobjekten besteht kein Anspruch auf Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Dachfenster und Oberlichter, sofern nicht eine positive Beurteilung der Gestaltungsberatung vorliegt. 2 Für Dachaufbauten und Dacheinschnitte gelten folgende Masse:

–maximal zulässige Höhe (Überschreitung der Dachfläche): 50 cm unter dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion;

–maximal zulässige Fläche: 20% (Dachaufbauten) beziehungsweise 10% (Dacheinschnitte) der zugehörigen Dachfläche. 3 Technisch bedingte Dachaufbauten sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie dürfen die zulässige Gesamthöhe nur im minimal erforderlichen Mass überschreiten.

1Art. 73 f. Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) 50 Baugesetz 72.1 4 Dachfenster sind liegend zulässig, wenn hinterliegende Räume durch Fenster in der Giebelfront nicht genügend belichtet werden können. Sie sind gut zu gestalten.

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Art. 100BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 53

Technische Anlagen 1 Die Standorte von technischen Anlagen wie Antennen, Lüftungen und Wärmepumpen sind so zu wählen, dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Für Solaranlagen gelten Art. 95 und die Bestimmungen des übergeordneten Rechts. 2 Die Baubehörde kann bei Neubauten sowie wesentlichen Umbauten oder Erweiterungen innerhalb der Altstadt-, Dorf- und Dorferweiterungszonen sowie des Ortsbildschutzbereichs die Erstellung von Gemeinschaftsanlagen (bspw. Gemeinschaftsanten- 53 Baugesetz 72.1 nen) vorschreiben und das anschlusspflichtige Gebiet bestimmen. 3 Im Ortsbildschutzbereich (Art. 53) sowie bei geschützten Bauten, partiell geschützten Bauten und zu erhaltenden Bauvolumen (Art. 57) sind sichtbare technische Anlagen in der Regel nicht zulässig. 4 Technische Anlagen können ganz untersagt werden, sofern durch andere zumutbare technische Einrichtungen gleichwertige Möglichkeiten bestehen. 3. Verkehr

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Art. 104BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 56

Realerfüllung und Ersatzabgabe 1 Die Pflicht zur Schaffung von Abstellplätzen ist grundsätzlich real auf dem Baugrund zu erfüllen. 2 Wer aus objektiven Gründen zur Schaffung von Abstellplätzen auf der Bauparzelle nicht in der Lage ist, hat seine Pflicht auf einem nahe gelegenen Grundstück zu erfüllen, wenn er dort die nötigen Abstellplätze dauernd rechtlich sichern kann. Die Zweckbestimmung dieser Abstellplätze ist gemäss Art. 103 Abs. 7 im Grundbuch anzumerken. 3 Soweit die Realerfüllung gemäss Abs. 1 oder 2 nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar ist, hat die Bauherrschaft eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen. Die Ersatzabgabe pro fehlenden Abstellplatz beträgt:

a)in der Altstadt- und der Kernzone Fr. 2‘500.-

b)in allen übrigen Zonen Fr. 2‘000.- 4 Diese Beträge entsprechen dem Zürcher Wohnbaukostenindex Stand April 2015 von 101.0 Punkte (Basis April 2010). Verändert sich der Index um jeweils mindestens 5 Punkte, erhöht oder ermässigt sich die Ersatzabgabe entsprechend. 5 Die Ersatzabgabe wird der Bauherrschaft bei Erteilung der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. 6 Der Ertrag der Abgaben ist für die Erstellung und den Unterhalt öffentlicher Parkplätze zu verwenden. Die Bezahlung des Betrages gibt kein Anrecht auf eine feste Zuteilung oder auf die gebührenfreie beziehungsweise die gebührenreduzierte Benützung eines Parkplatzes. 4. Versorgung und Entsorgung

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Dachneigung≥ 30 %Art. 91, S. 500.75
Dachneigung≤ 55 %Art. 91, S. 500.75

Extrahiert aus der BZO Ilanz/Glion. Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone Altstadt

Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Ilanz/Glion?
3 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (amtlich), Projektpläne und Beurteilungsunterlagen, Digitale Plattform, dazu zwei Plansätze in Papier. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Ilanz/Glion ein?
Baugesuche in Ilanz/Glion laufen über eBau Graubünden (Papier weiterhin möglich). Zuständig ist Bauamt (Abteilung Planung und Bau), Rathaus, 3. Stock, Plazza Cumin 9, Postfach 90, 7130 Ilanz. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone Altstadt in der BZO Ilanz/Glion?
4 Artikel der Bau- und Zonenordnung Ilanz/Glion erwähnen die Zone Altstadt namentlich, darunter Art. 91, Art. 92, Art. 100. BZO Ilanz/Glion lesen →

Weitere Zonen in Ilanz/Glion