Zone K · Ilanz/Glion

Graubünden · BFS 3619 · Gemeindeprofil · alle 24 Zonen

Die Zone K in Ilanz/Glion (Graubünden) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Ausnützungsziffer ≥ 0.8, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Projektpläne und Beurteilungsunterlagen
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (amtlich)
  • Digitale Plattform, dazu zwei Plansätze in Papier

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Ilanz/Glion, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 11BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 12

Bauberatung 1 Sowohl die jeweilige Baubehörde gemäss Art. 8 Abs. 1 als auch die bloss antragstellende Geschäftsleitung können externe Fachleute zur unabhängigen und vertieften Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen oder gestalterischen Fragen beiziehen. 2 Der Gemeindevorstand kann einen oder mehrere ständige Gestaltungsberater bestimmen. II Richtplanung

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Art. 12BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 12

Kommunaler Richtplan, Konzepte und Leitbilder 1 Kommunale und regionale Leitbilder und Raumentwicklungskonzepte können von der Gemeinde in einem kommunalen Richtplan umgesetzt werden. 2 Zuständig für den Erlass und die Änderungen von Richtplänen ist das Parlament. Das Parlament unterstellt den Erlass der Urnengemeinde, wenn es um Festlegungen geht, deren Umsetzung eine breite Abstützung in der Bevölkerung bedingt. Fortschreibungen von Richtplänen sind in jedem Fall Sache des Gemeindevorstands. 3 Der Gemeindevorstand lässt den Entwurf für den kommunalen Richtplan in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich auflegen und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage können alle interessierten Personen beim Gemeindevorstand Vorschläge und Einwendungen einbringen. Dieser prüft die Eingaben und sorgt in geeigneter Form für eine öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses. 4 Die Bestimmungen über den kommunalen Richtplan gelten sinngemäss für den Erlass eines kommunalen Leitbilds. III Grundordnung 1. Allgemeines

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Art. 19BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 73

Dorfzone B 1 Die Dorfzone B ist für Wohnzwecke sowie Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe bestimmt. Landwirtschaftsbetriebe sind nicht zulässig. 2 Neubauten, Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten können fortschrittlich und zeitgemäss gestaltet werden. Sie ergänzen und bereichern die vorhandenen Strukturen und die traditionelle Bausubstanz in der Dorfzone A. Baugesetz Fraktion Siat

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Art. 27BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 17

Kernzone K 0.8 - 18.0 m 14.0 m - 4.0 m III

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Art. 29BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 71

Parkplatzzone Die Parkplatzzone dient der Parkierung von Fahrzeugen jeglicher Art. Die Erstellung von Garagen und Autounterständen ist gestattet. Diese Bauten können bis auf 2.5 Metern an die Grenze gestellt werden.

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Art. 31BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 69

Dorfzone Die Dorfzone ist für die Erstellung von Wohn- und Geschäftsbauten vorgesehen. Kleingewerbe ohne übermässige Immissionen auf die Nachbarschaft und landwirtschaftliche Bauten sind zulässig. Alle An- Um- und Neubauten haben in Gestaltung (Materialwahl, Baukörper, Farbe) auf die überlieferte Bauweise des Dorfes Rücksicht zu nehmen. Die Firstrichtung ist vorgeschrieben (Art. 21). Die Bauvorhaben in der Dorfzone können einem Fachmann zur Begutachtung vorgelegt werden. Diese Kosten gehen zu Lasten des Baugesuchstellers.

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Art. 32BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 68

Übriges Gemeindegebiet Das übrige Gemeindegebiet umfasst das unproduktive Land und jene Flächen, für die noch keine Grundnutzung festgelegt ist. Bauten und Anlagen, die einen künftigen Zonenzweck beeinträchtigen, sind nicht zulässig. Der Gemeinde dürfen durch die Bewilligung zulässiger Bauvorhaben keine Kosten erwachsen. Es besteht kein Anspruch auf Anschluss an Öffentliche Erschliessungsanlagen. 68 Baugesetz 72.1 Baugesetz Fraktion Luven

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Art. 39BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 74

Zone für Nebenbauten und Nebenanlagen 1 In der Zone für Nebenbauten und Nebenanlagen darf keine anrechenbare Bruttogeschossfläche erstellt werden. Bestehende Bauten dürfen in ihrem bisherigem Zweck weitergenutzt und massvoll erweitert oder gemäss Abs. 2 umgenutzt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine hinreichende Erschliessung wie in den übrigen Bauzonen. 2 Zulässig ist die Erstellung von eingeschossigen Bauten bis 40 m2 Grundfläche und eine maximale Gebäudelänge von 12 m (Parkierungsanlagen, Geräteschuppen, Gartenlauben usw. sowie unterirdische Bauten, Abstellplätze und Zufahrten). 3 Oberirdische, geschlossene Parkierungseinrichtungen sind nur zu bewilligen, wenn den Belangen des Ort- und Landschaftsbildes angemessene Beachtung geschenkt wird. 4 Im Ortsbildschutzbereich gemäss Generellem Gestaltungsplan sind nur Bauten zulässig, die dem Schutzanliegen nicht entgegenstehen. Insbesondere Parkierungsanlagen können mit zusätzlichen gestalterischen Auflagen verbunden werden. Geschlossene Garagenbauten sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.

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Art. 40BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 74

Freihaltezone 1 Die Freihaltezone umfasst jene Flächen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewässerufern oder Waldrändern, zur Gliederung von Siedlungsgebieten und zur Erhaltung von Erholungs- und Freiflächen mit einem dauernden Bauverbot belegt sind. 74 Baugesetz 72.1 2 Änderungen in der Benützung und Bewirtschaftung der Grundstücke sowie Terrainveränderungen dürfen dem Freihaltezweck nicht widersprechen. 3 Sofern die Nutzung oder Pflege eines Freihaltegebietes es erfordert, können eingeschossige Kleinbauten bewilligt werden. Der Stellung und Gestaltung solcher Bauten ist besondere Beachtung zu schenken.

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Art. 43BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 75

Übriges Gemeindegebiet 1 Das übrige Gemeindegebiet umfasst das unproduktive Land, jene Flächen, für die noch keine Grundnutzung festgelegt ist sowie Verkehrsflächen. 2 Für Verkehrsflächen innerhalb des Baugebietes gelten sinngemäss die Vorschriften der angrenzenden Bauzone. 3 Bauten und Anlagen, die einen künftigen Zonenzweck beeinträchtigen, sind nicht zulässig. Der Gemeinde dürfen durch die Bewilligung zulässiger Bauvorhaben keine Kosten erwachsen. Es besteht kein Anspruch auf Anschluss an öffentliche Erschliessungsanlagen. 75

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Art. 44BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 29

Wintersportzone 1 Für die Wintersportzone gelten grundsätzlich die einschlägigen Bestimmungen im KRG.1 2 In der Wintersportzone besteht ein allgemeines Zutrittsrecht zur Ausübung des Wintersportes. Die maschinelle Präparierung von Pisten, Loipen und Wegen innerhalb der Wintersportzone ist zulässig und von den jeweiligen Grundeigentümern zu dulden. 3 Düngungen im Bereich von Wintersportzonen dürfen deren Anlage und Benützung nicht beeinträchtigen. Bei bestehenden oder absehbaren Konflikten bestimmt die Geschäftsleitung den Zeitraum, in welchem in bestimmten Bereichen Düngungen zu unterlassen sind. 4 Die Errichtung und der Betrieb von Beschneiungsanlagen sind nach den Vorgaben des Generellen Erschliessungsplanes und der Baubewilligungen gestattet. Die Beschneiung ist nur auf gefrorenem Boden zulässig. 5 Oberirdische Bauten und Anlagen haben sich gut in das Landschaftsbild einzufügen. Mobile Anlageteile, die das massgebende Terrain überragen, sind nach Saisonschluss nach Möglichkeit zu entfernen. 6 Wo sich Naturschutzzone beziehungsweise Trockenstandortzone und Wintersportzone

1Art. 39 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) 29 Baugesetz 72.1 überlagern, darf die Pistenpräparierung zu keiner Schädigung des zu schützenden Biotops führen und nur bei einer minimalen Schneehöhe von 30 cm erfolgen. 7 Schäden oder Ertragsausfälle, die durch die Ausübung des Wintersports und durch die Präparierung von Pisten an Grundstücken innerhalb der Wintersportzone entstehen, werden von einer Fachperson beurteilt, von der Gemeinde behoben und entschädigt. Die …

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Art. 47BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 31

Materialabbauzone 1 Die Materialabbauzone umfasst Flächen, die für die Gewinnung von natürlichen Materialien wie Steine, Kies, Sand, Lehm und andere mineralische Rohstoffe bestimmt sind. 2 Bauten und Anlagen, die unmittelbar dem Abbaubetrieb oder der Aufbereitung des an Ort gewonnenen Materials dienen, können für die Dauer des Abbaubetriebs bewilligt werden. Die Bereiche, in denen solche Gebäude und Anlagen erstellt werden können, werden im Generellen Gestaltungsplan festgelegt. 3 Die Gestaltung des Abbaugeländes nach Abschluss der Materialentnahme oder einzelner Etappen sowie weitere Gestaltungsmassnahmen auf dem Abbaugelände und Massnahmen zum Schutz der Umgebung werden im Generellen Gestaltungsplan festgelegt. 4 Die Abbauflächen sind nach der Materialentnahme gemäss Generellem Gestaltungsplan zu gestalten. Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbesondere eine geeignete Sicherheit (zweckgebundenes Depositum) für die finanziellen Mittel verlangen, welche für den Abschluss der Arbeiten notwendig sind.

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Art. 48BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 31

Materialbewirtschaftungszonen 1 Die Materialbewirtschaftungszone ist bestimmt für Bauten, Anlagen und Zwischenlager im Zusammenhang mit dem Abbau und der Aufbereitung von natürlichen Materialien wie Steine, Kies, Sand, Lehm und anderen mineralischen Rohstoffen, mit der Sammlung und Sortierung von Bauabfällen, der Aufbereitung von mineralischen Bauabfällen wie Betonabbruch, Mischabbruch, Ausbauasphalt und Strassenausbruch oder der Herstellung von Baustoffen wie Beton, Mörtel und Heissmischgut. 2 Die Materialbewirtschaftungszone für natürliche Materialien ist bestimmt für Bauten, Anlagen und Zwischenlager im Zusammenhang mit dem Abbau und der Aufbereitung von natürlichen Materialien wie Steine, Kies, Sand und Lehm. 3 Zulässig sind Büro- und Ausstellungsräume, soweit sie betrieblich mit einer zonenkonformen Nutzung in Verbindung stehen. Die Erstellung von Wohnraum ist nicht gestattet. 4 Die beanspruchten Flächen sind innert drei Jahren nach Einstellung der Materialbewirtschaftung im Sinne der künftigen Nutzung des Geländes zu gestalten und zu rekultivieren. Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen im Baubewilli- 31 Baugesetz 72.1 gungsverfahren. Sie kann insbesondere eine geeignete Sicherheit (zweckgebundenes Depositum) für die finanziellen Mittel verlangen, welche für die Rekultivierung erforderlich sind. 5 Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen des Generellen Gestaltungsplans oder eines Arealplans.

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Art. 49BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 32

Materialablagerungszone* 1 Die Materialablagerungszone umfasst Flächen, die für die Errichtung eines Deponietyp A zur Beseitigung von unverschmutztem Aushub-, Ausbruch- und Abraummaterial bestimmt sind. 2 Bauten und Anlagen können für die Dauer des Deponiebetriebs bewilligt werden, sofern sie für den Betrieb unerlässlich sind. 3 Die Gestaltung des Deponiegeländes nach Abschluss der Deponie oder einzelner Etappen sowie weitere Massnahmen betreffend den Aufbau und die Gestaltung der Deponie und den Schutz der Umgebung, sind im Generellen Gestaltungsplan oder einem Arealplan festgelegt. Die Gemeinde kann eine geeignete Sicherheit (zweckgebundenes Depositum) für die finanziellen Mittel verlangen, welche für die Rekultivierung erforderlich sind. 4 Für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Deponie sowie für den Abschluss und dessen Sicherstellung gelten im Übrigen die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Vorbehalten bleiben insbesondere die notwendigen Bewilligungen des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt. 5 Der Gemeindevorstand kann die Betreiber einer Inertstoffanlage verpflichten, unverschmutztes Aushub- und Abräummaterial, welches nach Unwetterereignissen anfällt, im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und zu günstigen Konditionen anzunehmen.

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Art. 50BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 32

Deponiezone* 1 Die Deponiezone umfasst Flächen, die für die Errichtung eines Deponietyp E und die Bewirtschaftung von Reaktorabfällen bestimmt sind. 2 Bauten und Anlagen, die dem Betrieb der Deponie oder der Sammlung, Sortierung, Zwischenlagerung und Aufbereitung von Bauabfällen, kompostierbaren oder weiteren Abfällen dienen, können für die Dauer des Deponiebetriebs bewilligt werden. 3 Die Gestaltung des Deponiegeländes nach Abschluss der Deponie oder einzelner Etappen sowie weitere Massnahmen betreffend den Aufbau und die Gestaltung der Deponie und den Schutz der Umgebung werden im Generellen Gestaltungsplan festgelegt. Die Gemeinde kann eine geeignete Sicherheit (zweckgebundenes Depositum) für die finan- 32 Baugesetz 72.1 ziellen Mittel verlangen, welche für den Abschluss und die Rekultivierung der Deponie erforderlich sind. 4 Für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Deponie sowie für den Abschluss und dessen Sicherstellung gelten im Übrigen die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Vorbehalten bleiben insbesondere die notwendigen Bewilligungen des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt.

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Art. 51BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 14

- Zone für künftige bauliche Nutzung

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Art. 55BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 35

Entwicklungsbereiche 1 Als Entwicklungsbereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Ortsteile mit besonderem Entwicklungspotential an gut erschlossenen Lagen. Neubauten (inklusive Abbruch, Teilabbrüche und Wiederaufbau), welche wesentliche Bauvolumen zum Gegenstand haben, dürfen in der Regel nur gestützt auf ein qualitätssicherndes Varianzverfahren bewilligt werden. Letzteres kann in einem Folgeplan- oder einem Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. Die Gemeinde ist in das Varianzverfahren in geeigneter Weise miteinzubeziehen. Namentlich ist sie berechtigt, eine Sachpreisrichterin / einen Sachpreisrichter in das Beurteilungsgremium zu entsenden. 2 Die Gemeinde kann sich an Vorhaben innerhalb von Entwicklungsbereichen im Sinne von Art. 6 finanziell beteiligen, sofern ein entsprechendes öffentliches Interesse gegeben ist. 3 Im Entwicklungsbereich Bahnhof können im Rahmen von Folgeplanungen zusätzlich zu den Abweichungen gemäss Art. 76 sowohl die Fassadenhöhe als auch die Gesamthöhe auf jeweils maximal 21 m erhöht werden, sofern eine positive Beurteilung der Gestaltungsberatung vorliegt; Art. 21 Abs. 2 ist nicht anwendbar. Für eine Erhöhung der Höhenmasse gelten erhöhte Anforderungen an die Gestaltung der Bauten und Aussenräume. 35 Baugesetz 72.1 C. Gestaltungsbereiche im Landschaftsraum

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Art. 57BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 36

Geschützte und partiell geschützte Bauten und Anlagen, zu erhaltende Bauvolumen* 1 Als geschützte Bauten und Anlagen bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten und Anlagen, die wegen ihrer Architektur, Bausubstanz (sowie allenfalls ihrer Lage und Gestalt) von hohem ortsbaulichem und bauhistorischem Wert sind. Sie sind grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder abgebrochen noch ausgekernt werden. Erneuerungen und Umbauten sind unter grösstmöglicher Wahrung der historischen Bausubstanz zulässig. Allfällige Anbauten dürfen das Schutzziel nicht nennenswert beeinträchtigen. 2 Als partiell geschützte Bauten und Anlagen bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten und Anlagen, die wegen ihrer Architektur, Bausubstanz (sowie allenfalls ihrer Lage und Gestalt) von ortsbaulichem und bauhistorischem Wert sind. Die wesentliche äussere Bausubstanz sowie allenfalls wichtige historische Bausubstanz im Gebäudeinnern sind zu erhalten. Teilabbrüche können bewilligt werden, sofern sie sich für die bessere Nutzung des Gebäudes als unerlässlich erweisen und dem Erhaltungsziel nicht widersprechen. 3 Bauten gemäss Abs. 1 gelten als geschützt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZWG.1 4 Als zu erhaltende Bauvolumen bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten, die durch ihre Lage und Gestalt wesentlich zur erhaltenswerten Qualität des Ortsbildes und zur Identität des Ortes beitragen. Zu erhaltende Bauvolumen dürfen abgebrochen und wiederaufgebaut werden, wenn das Neubauprojekt bezüglich Stellung, Form und Gestaltung mindestens die gleichen ortsbaulichen Qualitäten aufweist wie das …

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Art. 64BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 39

Sammel- und Erschliessungsstrassen 1 Sammel- und Erschliessungsstrassen sind nach Art und Ausmass dem zu erschliessenden Gebiet anzupassen. Sie sind mit dem übergeordneten Strassennetz so zu verbinden, dass sie keinen Fremdverkehr anziehen. Wo es die Verhältnisse erfordern, werden die Strassen und Plätze beleuchtet. 2 Quartierstrassen sind so auszugestalten, dass sie als Aussenräume für gemeinschaftliche Zwecke des Quartiers und als Zufahrt benutzt werden können.

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Art. 71BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 41

Verkehrsanlagen Soweit die Gemeinde über entsprechende Nutzungsrechte (Eigentum, Dienstbarkeiten) verfügt, sind die im Generellen Erschliessungsplan eingezeichneten Verkehrsanlagen samt den dazugehörigen Ausstattungen öffentlich und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung von jedermann begangen und befahren werden.1

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18 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.

Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

«Die Kernzone ist für Gewerbe-, Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe sowie für Wohnzwecke bestimmt.» · Art. Art. 44 Abs. 1

Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Ausnützungsziffer≥ 0.8Art. 27, S. 170.95
Gesamthöhe≤ 18 mArt. 27, S. 170.95
Fassadenhöhe traufseitig≤ 14 mArt. 27, S. 170.95
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 27, S. 170.95

Extrahiert aus der BZO Ilanz/Glion. Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone K

Was gilt in der Zone K in Ilanz/Glion?
Ausnützungsziffer ≥ 0.8, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Insgesamt sind 4 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Ilanz/Glion erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone K einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, nach der Bau- und Zonenordnung Ilanz/Glion. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Ilanz/Glion?
3 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (amtlich), Projektpläne und Beurteilungsunterlagen, Digitale Plattform, dazu zwei Plansätze in Papier. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Ilanz/Glion ein?
Baugesuche in Ilanz/Glion laufen über eBau Graubünden (Papier weiterhin möglich). Zuständig ist Bauamt (Abteilung Planung und Bau), Rathaus, 3. Stock, Plazza Cumin 9, Postfach 90, 7130 Ilanz. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone K in der BZO Ilanz/Glion?
38 Artikel der Bau- und Zonenordnung Ilanz/Glion erwähnen die Zone K namentlich, darunter Art. 11, Art. 12, Art. 19. BZO Ilanz/Glion lesen →

Weitere Zonen in Ilanz/Glion