Art. 29 · Dorfzone
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 24
1 Die Dorfzone ist für Wohnnutzungen sowie für Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe, ausgenommen Landwirtschaftsbetriebe, bestimmt. 2 Bauvorhaben haben sich bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung (Fassade, Dach etc.) gut in die bestehende Siedlung einzufügen.1 3 Für folgende Fraktionen gelten überdies folgende zusätzliche Regelungen: a) Duvin: In der Dorfzone in der Ortschaft Duvin sind abweichend zu Art. 91 keine Walmdächer zulässig.
b)Luven: In der Dorfzone in der Ortschaft Luven sind abweichend zu Art. 91 keine Walmdächer zulässig. Bauten sind giebelseitig zum Hang zu erstellen. c) Pigniu: In der Dorfzone in der Ortschaft Pigniu sind abweichend zu Art. 91 keine Walmdächer zulässig. Bauten sind giebelseitig zum Hang zu erstellen. 4 Alle Bauvorhaben sind vor Ausarbeitung der Projekte der Baubehörde mitzuteilen. Diese bestimmt in Zusammenarbeit mit der Bauherrschaft die projektbezogenen Rahmenbedingungen. Art. 29 Parkplatzzone Die Parkplatzzone dient der Parkierung von Fahrzeugen jeglicher Art. Die Erstellung von Garagen und Autounterständen ist gestattet. Diese Bauten können bis auf 2.5 Metern an die Grenze gestellt werden. Art. 29 Forstwirtschaftszone (W) Die Forstwirtschaftszone umfasst den bestehenden Wald und grössere Flächen, die für die Aufforstung bestimmt sind. Die Nutzung richtet sich nach der Forstgesetzgebung und den Bestimmungen über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.