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Art. 21 · Gesamthöhe (IVHB 5.1) und Fassadenhöhe (IVHB 5.2)

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 18

1 Die Gesamthöhe (IVHB 5.1) und die traufseitige Fassadenhöhe (IVHB 5.2) von Gebäuden dürfen die Werte gemäss Zonenschema nicht überschreiten. 2 Bei Flachdachbauten gilt eine um 4 m reduzierte Gesamthöhe. Ausgenommen davon sind Attikageschosse (IVHB 6.4; Art. 25 Ziff. 7), für welche eine um 2 m reduzierte Gesamthöhe gilt. Für nicht zurückversetzte Dachbrüstungen (Art. 25 Ziff. 6), welche das technisch Notwendige übersteigen, gilt die maximale Fassadenhöhe. Im Übrigen ist die Fassadenhöhe bei Flachdachbauten nicht anwendbar. 18 Baugesetz 72.1 3 Bei Gebäuden in Hanglage (ab 5° mittlere Hangneigung) erhöhen sich die maximal zulässige Fassadenhöhen und die Gesamthöhe um den Zuschlag z. Kein solcher Zuschlag gilt bei traufständig zum Hang stehenden Satteldachbauten für die Bergfassade und die Gesamthöhe. 4 Der Zuschlag z entspricht der Differenz zwischen der mittleren Höhe in m.ü.M. aller Hauptgebäudeecken und der Höhe der tiefstgelegenen Hauptgebäudeecke entlang der Fassadenlinie. Der Zuschlag z beträgt maximal 3 m. 5 Bei seitlich gegliederten und/oder in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gesamthöhe und der Zuschlag z für jeden Gebäudeteil separat ermittelt. Art. 21 Dorfzone 1 Die Dorfzone ist für Wohnzwecke sowie Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe, ausgenommen Landwirtschaftsbetriebe, bestimmt. 2 Neubauten, Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten haben sich bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung in die bestehende Siedlung einzufügen. 3 Bestehende Bauten dürfen ohne Rücksicht auf die Vorschriften über die Gebäudehöhe, Gebäudelänge sowie Grenz- und Gebäudeabstände umgebaut werden, sofern das Gebäudevolumen nicht verändert wird. Art. 21 Dorfkernzone Die Dorfkernzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist für die Erstellung von Wohnund Geschäftsbauten vorgesehen. Mäßig störende landwirtschaftliche Bauten und Kleingewerbe sind zulässig. 70 Baugesetz 72.1 Alle An-, Um- und Neubauten haben in Gestaltung (Materialwahl, Baukörper, Farbe etc.) auf die überlieferte Bauweise des Dorfes besonders Rücksicht zu nehmen, insbesondere in der Umgebung architektonisch wertvoller Gebäude. Geschlossene Bauweise ist gestattet. Art. 21 Dorferweiterungszone (DE) Die Dorferweiterungszone umfasst die weitgehend unüberbauten Teile der Bauzone in welchen dieselbe Nutzung bezweckt wird wie in der Dorfzone, wobei hier die Ausnützung beschränkt wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.