Art. 19 · Nutzungsübertragung, Abparzellierung
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 18
1 Die Gemeinde kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassen, Bäche oder Bahnen getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Bauzone zulassen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümern vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Vorbehalten bleiben weitergehende Nutzungsverlegungen nach den Anordnungen des Generellen Gestaltungsplans, eines Arealplans oder eines Quartierplans. 2 Die Gemeinde lässt Nutzungsübertragungen als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken. 3 Bei Abparzellierungen dürfen die abgetrennten Flächen nur soweit überbaut werden, als die AZ über das ganze ursprüngliche Grundstück eingehalten wird. 4 Die Baubehörde führt eine Kontrolle über den realisierten Anteil der zulässigen Nutzung der Grundstücke. Art. 19 Campieren, Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen
1Das ständige Stationieren unbewohnter Wohnwagen und Wohnmobile sowie das Campieren sind ausserhalb der Bauzone sowie generell auf öffentlichem Grund untersagt. Ausgenommen hiervon ist das Campieren in den dafür bestimmten Zonen.
2Die Baubehörde kann Ausnahmen für das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie die Durchführung von organisierten Zeltlagern an von ihr bestimmten Standorten bewilligen. Art. 19 Dorfzone B 1 Die Dorfzone B ist für Wohnzwecke sowie Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe bestimmt. Landwirtschaftsbetriebe sind nicht zulässig. 2 Neubauten, Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten können fortschrittlich und zeitgemäss gestaltet werden. Sie ergänzen und bereichern die vorhandenen Strukturen und die traditionelle Bausubstanz in der Dorfzone A. Baugesetz Fraktion Siat
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.