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Art. 25 · Masse gemäss IVHB

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 21

Bei Definitionen gemäss IVHB gelten die folgenden Masse für 1. Garagen und Carports (Klein- und Anbauten (IVHB 2.2, 2.3)) - maximal zulässige Gesamthöhe (IVHB 5.1): 4.5 m - maximal anrechenbare Gebäudefläche (IVHB 8.4): 40 m2 2. sonstige Klein- und Anbauten (IVHB 2.2, 2.3), z.B. Gartenhäuser - maximal zulässige Gesamthöhe (IVHB 5.1): 2.6 m - maximal anrechenbare Gebäudefläche (IVHB 8.4): 12 m2 3. Unterniveaubauten (IVHB 2.5) und Untergeschosse (IVHB 6.2) - maximales Durchschnittsmass b über dem massgebenden Terrain: 0.6m Das Durchschnittsmass errechnet sich aus der Summe aller, je Fassadenflucht über dem massgebenden Terrain liegenden Flächen der Fassadenflucht einer UNB oder eines UG (graue Flächen gemäss Skizze zu 2.5), dividiert mit der Gesamtlänge der projizierten Fassadenlinie dieser UNB respektive dieses UG. - maximales Mass f über dem massgebenden Terrain: 3 m 4. Vorspringende Gebäudeteile (IVHB 3.4) - maximal zulässiges Mass a für die Tiefe: 1 m - maximal zulässiger Anteil des zugehörigen Fassadenabschnittes: 1/3 je Stockwerk - Die Masse gelten für die gesamte Länge der vorspringenden Gebäudeteile eines Fassadenabschnittes. 5. Unbedeutend zurückspringende Gebäudeteile (IVHB 3.5) - maximal zulässiges Mass a für die Tiefe: 1 m - maximal zulässiger Anteil des zugehörigen Fassadenabschnittes: 1/3 - Innenliegende Balkone und dergleichen gelten nicht als zurückspringende Gebäudeteile. 6. Zurückversetzte Brüstungen bei Flachdachbauten - minimal notwendiger Versatz: 1 m

1Art. 17, 45, 46 und 52 Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG; 807.100) sowie Art. 19-22 Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV;BR 807.110) 21 Baugesetz 72.1 7. Attikageschoss (IVHB 6.4) - minimal notwendiger Versatz a: 3 m bei mindestens zwei ganzen Fassaden - maximal 50% der Geschossfläche des darunter liegenden Geschosses b) Zonenvorschriften Art. 25 Zone für Kleinbauten und Nebenanlagen 1 In der Zone für Kleinbauten und Nebenanlagen dürfen nur Gebäude erstellt werden, die die Anforderungen für Klein- und Anbauten (2.2, 2.3) erfüllen. 2 Zulässig ist die Erstellung von eingeschossigen Bauten wie Garagen, Parkierungsanlagen, Geräteschuppen, Gartenlauben und -anlagen, Gewächshäuser und dgl. Unterirdische Bauten (2.4), offene Abstellplätze und Zufahrten sind erlaubt. 3 Bestehende Bauten dürfen in ihrem bisherigen Zweck weitergenutzt werden oder ohne Rücksicht auf die Zonenvorschriften entsprechend den Bestimmungen in Abs. 1 umgenutzt werden, sofern das Gebäudevolumen nicht wesentlich verändert werden. Baugesetz Fraktion Duvin Art. 25 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche oder für öffentlichen Interessen dienende Anlagen bestimmt. Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäß deren Grenz- und Gebäudeabstände, mindestens aber von 2.5 m bzw. 5.0 m. Die übrigen Zonenvorschriften der angrenzenden Zonen sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.