Zone B · Lenzburg

Aargau · BFS 4201 · Gemeindeprofil · alle 16 Zonen

Die Zone B in Lenzburg (Aargau) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
  • Bauprofile (Profilierung)
  • Situationsplan (aktuelle Katasterplankopie)
  • Grundrisse aller Stockwerke 1:100
  • Sämtliche Aussenansichten 1:100
  • Quer- und Längsschnitte 1:100
  • Kanalisationsplan 1:100 gemäss Wegleitung Siedlungsentwässerung
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
  • Energienachweis
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Einreichung in 2 Exemplaren, dreifach unterzeichnet
  • Zusätzliche digitale Einreichung als PDF
  • Meldepflicht Baustadien

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Lenzburg, in denen «B» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 10BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 5

Pflichtgestaltungsplangebiet «Hornerfeld West»

1In dem im Bauzonenplan bezeichneten Gebiet Hornerfeld West in der Zone WA3 besteht die Gestaltungsplanpflicht. Der Gestaltungsplan bezweckt folgendes:

a)Möglichst geringe Lärmbelastung der empfindlichen Innenräume und der dem Aufenthalt dienenden Freiräume, namentlich durch die geschlossene Bauweise gegen den Autobahnzubringer.

b)Die Überbauung soll eine ruhige Gesamtwirkung im Strassen­ raum des Autobahnzubringers und in der weiteren Umgebung des Schloss- und Goffersberges erzeugen.

c)Bauten und Anlagen sind nach den neusten Erkenntnissen über nachhaltiges Bauen zu erstellen, namentlich bezüglich ökologi­ schen Ausgleichsmassnahmen im Aussenraum, Wasserhaushalt und Energieeffizienz. ein Gesamtkonzept über das gesamte Gebiet erstellt wird und eine plausible Etap­ pierung aufgezeigt werden kann.

4Innerhalb der Pflichtgestaltungsplanperimeter kann der Stadtrat unter Abwä­ gung der massgebenden öffentlichen und privaten Interessen für die Zeit bis zur Bebauung nach Gestaltungsplan befristete (maximal 8 Jahre) zonenkonforme Nutzungsänderungen bewilligen, wenn noch kein Gestaltungsplan besteht oder wenn diese Änderungen einem vor Inkrafttreten dieser BNO bestehenden Gestaltungsplan widersprechen.

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Art. 12BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 6

Höhere Bauten

1In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten (Perimeter für Höhere Bauten) sind Höhere Bauten im Rahmen eines Gestaltungsplans möglich. Die Zulässigkeit von Höheren Bauten setzt einen besonders geeigneten Standort und eine besonders hochwertige Gestaltung voraus. Die Beurteilung dieser Gestaltungspläne hat immer über das jeweilige Areal hinauszureichen und ein städtebaulich zweckmässiges Gebiet zu umfassen. Es muss ein Richtprojekt oder ein Entwicklungsrichtplan zugrunde gelegt werden, welches/r in einem qualitätssichernden Verfahren (insbesondere Wettbewerb oder Studienauf­ trag) unter Einbindung der Stadt erarbeitet wird. Wenn der Gestaltungsplan auf Basis eines Entwicklungsrichtplanes erarbeitet wird, ist darauffolgend für das Bauprojekt ein qualitätssicherndes Verfahren (insbesondere Wettbewerb oder Studienauftrag) durchzuführen.

2Der Gestaltungsplan stellt sicher, dass Höhere Bauten städtebaulich gut situiert und verkehrlich gut erschlossen sind und beinhaltet insbesondere:

–die städtebaulich vertretbare Gesamthöhe der Höheren Bauten, welche Rücksicht auf den baulichen, freiräumlichen und infra­ strukturellen Kontext der näheren Umgebung nimmt, nament­ lich den Schattenwurf. Die maximale Gesamthöhe beträgt 30 m bzw. 38 m gemäss Bauzonenplan,

–den Beitrag des Vorhabens zur Lesbarkeit der städtebaulichen Struktur, namentlich die Akzentuierung wichtiger Strassenund Sichtachsen und der Definition öffentlicher Räume,

–Freihaltung der Sichtverbindungen von den wichtigsten Blick­ punkten und Stadtzufahrten auf das Schloss, …

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Art. 15BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 8

1Zu den wesentlichen Elementen des städtebaulichen Grundmusters – welche in Städtebauliches Grundmuster ihrem Charakter und weitgehend auch in ihrem Bestand zu erhalten sind – werden gezählt:

a)bauliche Elemente

–alle Gebäudereihen innerhalb der hufeisenförmigen Altstadt inklusive der reformierten Stadtkirche

–Gebäudereihe der Aavorstadt vom Hünerwadelhaus bis und mit dem Gebäude Aavorstadt 26 sowie die Bauten zwischen Freischarenplatz und Ziegelacker

–Schützenmattstrasse mit ihrer Pflästerung, der bergseitigen Mauer und den aufgereihten Einzelbauten unter Ausnahme der Neubauten des Hotels «Krone»

–östlicher Abschluss des Freiraumes im Brättligäu

–Schlossgasse mit der bergseitigen Mauer, dem Heumann’schen Haus und der Gebäudegruppe der Burghalde.

b)landschaftliche Elemente

–Schlossberg

–Aabach

–Freiraum des ehemaligen Stadtgrabens

–wertvolle Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken und Gebüsche, insbesondere diejenigen am Schlossberg, längs des Aabaches und der Schlossgasse, bei der Stadtkirche, in der Marktgasse, im Brättligäu, am Grabenweg und an der Poststrasse sowie am Metzgplatz.

c)funktionelle Aspekte

–Zugänge zur Altstadt, insbesondere Niederlenzerstrasse, Schützenmattstrasse, Schlossgasse, Aavorstadt, Bahnhof­ strasse und Schulhausweg.

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Art. 17BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 9

Weitere Schutzzonen B – L

1Die den Schutzzonen B – L zugeordneten Gebiete sind mit ihren charakteristi­ schen Elementen des städtebaulichen Grundmusters zu erhalten. Zulässig sind Wohnnutzungen und nicht bis mässig störende Betriebsnutzungen.

2Bezüglich des Abbruchs, der Grundsätze für Neubauten, Umbauten und Reno­ vationen, sowie der Nutzung bestehender Gebäude gelten die Bestimmungen der Altstadtzone gemäss § 16 Abs. 3 und 7.

3Die folgenden Schutzzonen sind im Bauzonenplan bezeichnet: Weitere Schutzzonen BZP Zweck Detailvorschriften B Schutz der ältesten Stadterweiterung aus dem 18. Jh. im Rahmen der Altstadtregeln. Aavorstadt mit den zugehörigen Gärten Es gelten die Bestimmungen der Altstadtzone A. C Schutz der Villen inklusive Gartenanlagen mit Elementen aus dem Klassizismus und Jugendstil. Vier Villen mit zugehörigen Gartenanlagen an der Schützenmattstrasse Die vier Villen und der dazugehörige Umschwung wie Vorplatzbereiche und Gärten sind in ihrer historischen Struktur und Substanz zu erhalten. D Schutz des bestehenden Grundmusters. Schlossbergüberbauung Brättligäu Der Übergang zum Freiraum am Schloss­ hang ist über das städtebauliche Grundmus­ ter geschützt. Die Struktur der Gebäude als Teil der Häuserzeilen ist beizubehalten und zu stärken. Die Substanz ist zu erhalten. E Die Einheit der Häusergruppe an der Schlossgasse, die den südlichen Eingang zur Altstadt bildet, ist zu bewahren. Häusergruppe Burghalde mit den zugehörigen Gärten Die Gebäude und Gärten mit den wertvollen Einzelelementen sind ihrer historischen Struktur und Su …

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Art. 18BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 9

Ringzone

1Die Ringzone bezweckt das Weiterentwickeln der historisch gewachsenen Stadt­ erweiterung unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Ortsbildschutz, insbesondere das städtebauliche Grundmuster, einzelne Schutzobjekte und die Nähe zur Altstadt.

2Es ist eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Nutzungsdurchmischung für Wohnen und nicht bis mässig störende Betriebsnutzungen zulässig.

3Bauliche Erneuerungen und die Schliessung von Baulücken haben sich gut in das bestehende, historische Ortsbild einzuordnen und dürfen insbesondere den Charakter der Altstadt und der weiteren Schutzzonen nicht beeinträchtigen. Die Materialisierung und Farbgebung haben sich an den bestehenden Bauten zu orientieren. Die Qualitäten der ortsüblichen Freiraumstrukturen, z.B. Vor­ gärten und öffentliche Durchwegung, sind zu erhalten.

4Die zulässige Ausnützung und die Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Stadtrat unter Berücksichtigung der bestehenden Struktur (Bau- und Freiraum­ struktur) bestimmt, auch gegenüber angrenzenden Zonen.

5Die zulässige Anzahl Vollgeschosse ist im Bauzonenplan bezeichnet. Im schraf­ fierten Bereich R4- sind grundsätzlich 3 Vollgeschosse zulässig. Sofern eine städtebaulich bessere Lösung erreicht wird, können situativ 4 Vollgeschosse in Anspruch genommen werden. Dach- bzw. Attikageschosse sind nur bei beson­ ders guter Einordnung zulässig.

6Innere und äussere Sanierungen und Renovationen, die Einfluss auf das innere und äussere Erscheinungsbild und die Struktur haben, sind bewilligungspflichtig. Allfällige archäologische und denk …

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Art. 21BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 10

Spezialzone Gleis Nord

1Für den im Zonenplan ausgeschiedenen Perimeter gilt Gestaltungsplanpflicht. Der Gestaltungsplan verfeinert die Baudaten gemäss § 15.

2Es ist eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Nutzungsdurchmischung für Wohnen und nicht bis mässig störende Betriebsnutzungen zulässig. Der Gestaltungsplan kann diese Nutzungen bereichsweise beschränken oder aus­ schliessen.

3Verkaufsnutzung ist nur in Bereichen zulässig, für welche der Gestaltungsplan Gewerbe- und Dienstleistungsnutzung vorsieht, und dort nur in den ersten Voll­ geschossen. Die Verkaufsflächen einzelner Betriebe dürfen je 400 m² nicht übersteigen.

4Der Stadtrat kann für bestehende Bauten Zwischennutzungen bewilligen, wel­ che über die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 lit. b BauG hinausgehen, jedoch nur hinsichtlich Zweckänderung. Die Bewilligung ist angemessen zu befristen, längstens jedoch auf 10 Jahre.

5Die zulässige Ausnützung wird durch die Höhen der Bauten gemäss Abs. 6 und 7 und im Gestaltungsplan mit maximal zulässigen anrechenbaren Geschossflächen innerhalb der dort ausgeschiedenen Baufelder begrenzt. Untergeschossflächen sind nicht anrechenbar.

6Die maximalen Fassadenhöhen gemäss § 15 und gemäss Abs. 7 sind zugleich maximale Gesamthöhen.

7Der Gestaltungsplan kann in folgenden Bereichen der Zone folgende Gesamt­ höhen vorsehen:

–in der Südwestecke bis maximal 39 m;

–im Zentrum der Zone, im mittleren Bereich entlang der Südgrenze sowie im mittleren und nördlichen Bereich entlang der Ostgrenze bis maximal 25 m.

8Die im Bauzonenplan blau schraffierten Ge …

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Art. 22BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 10

Spezialzone Aabach Nord

1Die Spezialzone Aabach Nord dient der Siedlungsentwicklung unter Berücksich­ tigung der bestehenden historischen Strukturen und Bausubstanz. Sie ist bestimmt für eine Vielfalt an privaten und öffentlichen nicht bis mässig stören­ den Betriebsnutzungen und untergeordnet für Wohnen.

2Im ersten Vollgeschoss entlang öffentlicher Räume sind publikumsorientierte Nutzungen zu bevorzugen. Nicht zulässig sind Nutzungen mit hohem Güterver­ kehr und hohem Flächenbedarf wie Betriebe, deren Haupttätigkeit im Transport, Lagern und Konfektionieren von Waren besteht (Lager-, Verteil- und Logistik­ zentren). Für bestehende Betriebe sind Erweiterungen im Rahmen der Betriebs­ notwendigkeit zulässig.

3In der Spezialzone Aabach Nord ist unter Berücksichtigung der bestehenden und historischen Bausubstanz eine angemessene Nutzungsdichte anzustreben. Zur hinreichenden Berücksichtigung der bestehenden Strukturen und histori­ schen Bauten und Anlagen sowie zur Sicherung einer attraktiven Gestaltung des öffentlichen Raumes mit hoher Aufenthalts- und Begegnungsqualität erlässt der Stadtrat einen behördenverbindlichen städtebaulichen Entwicklungsricht­ plan, welcher wegleitende Aussagen u.a. zum Erhalt bestehender Qualitäten (Bauten, Anlagen, Strukturen) der Erschliessung, Parkierung, Freiraumgestal­ tung und Wohnanteil enthält.

4Es darf nur auf der Basis eines Gestaltungsplans gebaut werden, welcher eine planerisch und städtebaulich zweckmässige Fläche zu umfassen hat. Über ein qualitätssicherndes Verfahren (insbesondere Wettbewerb oder Studienauftrag) …

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Art. 25BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 11

Arbeitszonen

1Die Arbeitszonen dienen der Betriebsnutzung.

2In der Arbeitszone AR2 sind nicht, mässig und stark störende Betriebsnutzun­ gen zulässig. Es sind nur Wohnungen zulässig, die aus betrieblichen Gründen notwendig sind.

3In der Arbeitszone AR1 sind nicht bis mässig störende Betriebsnutzungen zuläs­ sig. Es sind nur Wohnungen für den Betriebsinhaber und betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig.

4In allen Arbeitszonen sind Verkaufsgeschäfte oder Zusammenfassungen von solchen (Standort) bis maximal 700 m² Verkaufsfläche zulässig. Es gelten folgende Voraussetzungen:

–Von solchen Verkaufsgeschäften dürfen keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Wohngebiet ausgehen.

–Ihre Erschliessung ist nur direkt ab Hauptsammelstrassen oder über vorwiegend in der Arbeitszone gelegene Erschliessungs­ strassen zulässig. Nutzungen mit einem hohen Personenverkehrsaufkommen wie Kinos und Frei­ zeitanlagen usw. mit mehr als 70 Parkfeldern sowie Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche grösser 700 m² können nur auf der Basis eines Gestaltungsplans bewilligt werden. Nicht zulässig sind Nutzungen mit hohem Güterverkehr und hohem Flächenbedarf wie Betriebe, deren Haupttätigkeit im Transport, Lagern und Konfektionieren von Waren besteht (Lager-, Verteil- und Logistikzentren). Für bestehende Betriebe sind Erweiterungen im Rahmen der Betriebsnotwen­ digkeit zulässig.

5Zulässig ist die offene und die geschlossene Bauweise. Der Stadtrat kann in spe­ ziellen Fällen die geschlossene Bauweise vorschreiben. Hauptzugänge sind in Bezug zum öff …

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Art. 27BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 12

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖB ist für Bauten und Anlagen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Als im öffentlichen Interesse liegend gelten auch einzelne betriebsbedingte standortgebundene Wohnungen, Alters- und Pflegezentren. Mit Alters- und Pflegezentren funktional zusammen­ hängende Alterswohnungen sowie private publikumsorientierte Nutzungen zur Belebung des öffentlichen Raums im ersten Vollgeschoss mehrgeschossiger Gebäude, können im öffentlichen Interesse liegen.

2Freiräume sind öffentlich zugänglich, ausgenommen im Gebiet der Justizvoll­ zugsanstalt. Sie dienen möglichst vielen Bevölkerungsschichten zum attrakti­ ven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht.

3Neue Stadtbauten sind energieeffizient zu erstellen.

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Art. 28BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 12

Grünzonen

1Grünzonen dienen der Siedlungsdurchgrünung, der Erholung, dem Landschafts­ schutz, als Familiengärten oder der Gliederung des Baugebiets.

2Sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt wird, können in der Grünzonen Spa­ zierwege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze usw.) sowie Kleinbauten, die dem Zonenzweck dienen, bewilligt werden. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung. Unterirdische Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn der Zonenzweck der Grünzone nicht beeinträchtigt wird.

3Grünzonen sind möglichst mit naturnaher und einheimischer, standortgerechter Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. Grössere zusammenhängende Grünflächen innerhalb des Siedlungsgebiets sind als Wiesen mit Allmendcharakter der Bevöl­ kerung zur Verfügung zu stellen.

4Im Bereich der Justizvollzugsanstalt sind die notwendigen Sicherheitseinrich­ tungen zugelassen.

5Die Bau- und Nutzungsvorschriften für Familiengärten werden in einer vom Stadtrat beschlossenen Verordnung festgelegt. dem Siedlungsrand zur offenen Flur sind Gehölze vorzusehen.

–Offene Parkplätze sind mit standortgerechten Bäumen abzudecken.

c)Lärmempfindliche Betriebsräume sind mit schallgedämmten Lüftungen auszustatten, wenn sie nicht über Fenster belüftet werden können, vor welchen die Abstands- und Hindernisdämpfungen folgende Werte erreichen, bezogen auf die Emissionswerte

–der K123: 17 dB(A),

–des A1 Zubringers: 18 dB(A) und

–der Bahnlinie: 16 dB(A).

Lärmempfindliche Wohnräume …

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Art. 31BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 13

Rebbauzone

1Die Rebbauzone ist für den Rebbau mit extensiver Bewirtschaftungsform bestimmt. Sie dient im Weiteren der Erhaltung und Förderung dieser landschafts­ prägenden Strukturen.

2Zur Bewirtschaftung notwendige Konstruktionen, wie namentlich Terrainver­ änderungen, Tropfbewässerungsvorrichtungen sowie Umbruch sind gestattet. Stützmauern, Erdbewegungen, Terrassierungen, Aufschüttungen, Witterungs­ schutznetze und Entwässerungsanlagen sind bewilligungspflichtig. Bestehende Naturstein-, Bruchstein- und Trockenmauern sind zu erhalten, zu ergänzen oder durch gleichwertige Ausführungen zu ersetzen.

3Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach übergeordnetem Recht. Diese sind gut in die Landschaft einzupassen. Witterungsschutznetze sind bewilligungspflichtig und nur unter Einhaltung der Anforderungen an den Orts­ bildschutz zulässig (keine Fernwirkung und Beeinträchtigung von Schutzobjekten inkl. geomorphologischem Objekt Schlossberg-Gofi, Berücksichtigung ISOS). 24 25 STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG

3ZONENVORSCHRIFTEN 3.3 SCHUTZZONEN IM KULTURLAND

3ZONENVORSCHRIFTEN 3.4 ÜBERLAGERTE SCHUTZZONEN Bezeichnung im Plan Schutzziel (erhalten / fördern) Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Zone Schutzzone SchlossbergGofi beige Die Schutzzone Schloss-Gofi bezweckt die umfassende Erhaltung der schutzwürdigen, landschaftlich, kulturlandschaftlich und geomorphologisch bedeutungsvollen Hügelrücken Schlossberg und Gofi. Die Schutzziele sind: Die landwirtschaftliche …

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Art. 34BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 15

Quartiererhaltungszone

1Die Quartiererhaltungszone dient mit unterschiedlicher Nutzungsintensität vorrangig der Wohnnutzung. Zudem bezweckt sie die Erhaltung der Struktur (Bau- und Freiraumstruktur) und eine massvolle Verdichtung der von grosszügi­ ger Durchgrünung geprägten Wohnquartiere.

2Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine gute Einordnung in die Siedlungsstruktur erzielt wird.

3Die Volumen, Gebäudelängen und die Höhenstaffelungen der Gebäude und der Kleinbauten orientieren sich an der bestehenden Quartierstruktur. Es besteht kein Anspruch auf volle Ausnützung der Grundmasse von § 14 BNO.

4Im Raum zwischen Strasse und Gebäude dürfen Zugänge, Zufahrten und Hart­ beläge in der Regel höchstens ein Drittel der gemeinsamen Grenze mit der Strasse in Anspruch nehmen.

5Die Umgebung ist soweit möglich zu begrünen. Die Bepflanzung mit einheimi­ schen Bäumen und Sträuchern ist zu erhalten oder wiederherzustellen.

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Art. 35BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 15

1Bauvorhaben haben sich für eine gute Einordnung an der Körnigkeit und MassStrukturerhaltungszone für empfindliche Hanglagen stäblichkeit der bestehenden, lockeren Strukturen zu orientieren. Bauten und Anlagen sind gut in die landschaftliche Umgebung, die Topographie und in Bezug auf ihre Fernwirkung einzupassen. Bauten sowie Terrassenhäuser mit mehr als zwei Gebäudestufen gemäss § 17 BauV für Vollgeschosse sind nicht zulässig. Für derartig gestaffelte Gebäude ist entweder ein zusätzliches Attika­ geschoss oder ein Untergeschoss zulässig.

2Terrainveränderungen sind minimal zu halten, Geländeabsätze so weit wie mög­ lich in Form von Böschungen oder als ortstypische Natursteinmauern mit gerich­ teten Steinen auszubilden. Sorgfältig gestaltete Stützmauern aus Beton sind zulässig, wenn sie im Gesamtkontext die Anforderungen von Abs. 1 erfüllen.

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Art. 45BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 17

1Das Landschafts- und Ortsbild wird von hochstämmigen Obstbäumen und mar­ Hochstämmige land­ schafts- und ortsbildprä­ gende Bäume kanten Einzelbäumen mitgeprägt. Deren Bestand soll erhalten bleiben. Abge­ hende Bestände sind nach Möglichkeit zu ersetzen. Der Stadtrat kann zur Pflege und Erhalt von hochstämmigen Obstbäumen und markanten Einzelbäumen Beiträge entrichten. 3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

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Art. 54BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 19

Innenentwicklung

1Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegeben­ heiten optimal auszunützen. Die Baubewilligung kann verweigert werden, wenn ein Grundstück offensichtlich unzweckmässig ausgenützt wird und der Nachweis einer später möglichen zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann. 36 37 STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG

4BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN 4.2 INNENENTWICKLUNG

4BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN 4.3 GEWERBE

2Werden in den zweigeschossigen Wohnzonen (W2a / W2b) auf einem Grund­ stück von weniger als 2 000 m² pro 1 000 m² mindestens 3 Wohneinheiten erstellt, erhöht sich die zulässige Ausnützungsziffer um 10 %.

3Innerhalb der Wohnzonen W2a, W3 und W4 sowie in den Wohn- und Arbeitszo­ nen WA2 und WA3 kann zur Förderung einer qualitätsvollen, dichten Bauweise nach den folgenden Bedingungen und Grundmassen gebaut werden. Voraus­ gesetzt werden eine gute Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen, Freiräumen sowie eine ansprechende Umgebungsgestaltung und eine rationelle Parkierung. Die Gliederung der Volumen hat den bestehenden Bau- und Freiraumstruktu­ ren zu entsprechen. Die qualitativen Anforderungen gemäss Arealüberbauung (§ 39 BauV) sind sinngemäss anzuwenden, wobei der haushälterische Umgang mit dem Boden im Vordergrund steht. Für weitere Nutzungsboni (z.B. § 35 BauV) gilt die Anwendung analog der Arealüberbauung. minimal erforderliche Grundstücksfläche (m²) Anzahl Vollgeschosse (ohne Attika-/Dachgeschoss) Fassadenhöhe (m) Ausnützungsziffer Wohnzone W2a 1 …

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Art. 55BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 20

Arealüberbauungen

1Arealüberbauungen sind in den Wohnzonen W4, W3, W2a und W2b sowie den Wohn- und Arbeitszonen WA3 und WA2 zulässig.

2Arealüberbauungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)Es ist die gemäss § 14 minimale Arealfläche erforderlich, wobei bestehende Bauten miteinbezogen werden können, sofern die Überbauung als Ganzes den Anforderungen genügt und sich eine sinnvolle Abgrenzung des Areals ergibt.

b)Die nicht für Besuchende reservierten Abstellplätze sind in unter­ irdischen Sammelgaragen vorzusehen. Sofern Arealgrösse und Überbauungsart eine vorteilhafte Lösung erlauben, ist auch eine oberirdische Parkierung möglich.

c)Die zonengemässen Gesamt- und Fassadenhöhen können um höchstens 3.2 m (1 Vollgeschoss) erhöht werden, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird. 4.3 Gewerbe

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Art. 56BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 20

1Betriebsnutzungen sind jede nicht der dauernden Wohnnutzung dienende Nutzungen und deren Störmass Arbeits- und Freizeitnutzung, namentlich Industrie, Gewerbe, Verkauf, Dienst­ leistungen, Gastwirtschaft, Hotellerie, Gesundheit, Unterhaltung, Kultur, Bil­ dung und Sport.

2Als nicht störend gilt Betriebsnutzung, die keine erheblich grösseren Auswir­ kungen entfaltet, als sie aus der Wohnnutzung entstehen (z.B. Quartierläden, kleine Gastwirtschaftsbetriebe, Kindertagesstätten) namentlich mit nur gerin­ gem eigenem sowie Kunden- und Besucherverkehr.

3Als mässig störend gilt Betriebsnutzung mit grösseren Auswirkungen als gemäss Abs. 2, soweit sie die üblichen Betriebszeiten ihrer Art einhalten. Lagerhäuser und Verteilzentren gelten nur dann als mässig störend, wenn es sich dabei um untergeordnete Teile ansässiger Betriebe handelt.

4Als üblich gelten für Gastgewerbebetriebe die ordentlichen Betriebszeiten gemäss kantonaler Gesetzgebung, für nicht gastgewerbliche Kulturbetriebe die veranstaltungstechnischen Betriebszeiten. Von der Üblichkeit abweichende, längere oder kürzere Betriebszeiten können unter Abwägung aller Interessen, namentlich des Quartiercharakters, bewilligt bzw. angeordnet werden.

5Als stark störend gilt jede andere Betriebsnutzung.

6Wohnnutzung erfasst das auf Dauer angelegte Wohnen (einschliesslich betreu­ ter Wohnnutzung). 38 39 STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG

5BAUVORSCHRIFTEN 5.1 TECHNISCHE BAUVORSCHRIFTEN

5BAUVORSCHRIFTEN 5.3 AUSSTATTUNG

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Art. 63BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 21

Abstellplätze

1Die Erstellung von Parkfeldern für Personenwagen über das notwendige Ange­ bot gemäss kantonalem Recht oder über das reduzierte Angebot gemäss Abs. 2 und Abs. 5 hinaus, ist nicht zulässig. Der Stadtrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

2Eine Reduktion des Parkfelder-Angebots gemäss § 43 a BauV für autoarmes Woh­ nen ist bis zum vollständigen Verzicht möglich. Ausgenommen sind Parkfelder für Besuchende.

3Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen mit mehr als 50 Park­ feldern für Motorfahrzeuge oder Vorhaben mit mehr als 50 Arbeitsplätzen können bei Inbetriebnahme, Nutzungserweiterung und Umnutzung im Baubewil­ ligungsverfahren zu einem Mobilitätskonzept und zu dessen dauernden Umset­ zung verpflichtet werden.

4Öffentlich zugängliche Parkierungsanlagen, die zur Förderung des kombinierten Verkehrs (P+R) und zur Aufhebung von oberirdischen Parkplätzen dienen, sind vom Mobilitätskonzept befreit.

5Der Einwohnerrat legt gestützt auf den Kommunalen Gesamtplan Verkehr in der Parkierungsverordnung insbesondere fest:

–das Mass der Abweichungen von der Erstellungspflicht in der Altstadtzone, den weiteren Schutzzonen B –L, der Ringzone, der Bahnhofszone und der Spezialzone Bahnhofstrasse – Malaga, sowie für autoarme Nutzungen,

–die Höhe und Verwendung der Ersatzabgaben für Pflichtparkfelder von Motorfahrzeugen,

–die Vorschriften über das Parkieren auf öffentlichem Grund,

–die Gebührenpflicht und -höhe auf öffentlichem Grund und für öffentlich zugängliche Parkplätze auf privatem Grund.

5Bauvorschriften 5.1 T …

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Art. 64BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 22

1Parkfelder sind sorgfältig zu gestalten und mit Hecken, Sträuchern, Bäumen oder Gestaltung von Parkierungsanlagen Rankgewächsen zu begrünen. Offene Parkfelder sind in der Regel wasserdurch­ lässig auszuführen, oder das Oberflächenwasser ist mittels oberflächiger Versi­ ckerung abzuleiten. Die Gestaltung ist von der Stadtverwaltung zu genehmigen.

2Bei Mehrfamilienhäusern sind die Abstellplätze für die Bewohner unterirdisch anzuordnen, soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen. Der Stadtrat kann für Besuchende die unterirdische Anordnung von Abstellplätzen verlangen.

3Tiefgaragen und gedeckte Parkierungsanlagen für Personenwagen und Zweiräder sind mit baulichen Vorkehrungen für die Realisierung von individuell abrechen­ baren Anschlüssen für Ladevorrichtungen von Elektrofahrzeugen zu versehen. Es ist zumindest die Ausbaustufe B gemäss SIA-Merkblatt 2060:2020 zu erstellen.

4Neue, nicht gedeckte Ausstellungsgelände für Motorwagen und deren Anhän­ ger sind gegenüber Wohnbauten zu begrünen. Sie sind in der Altstadt-, Ring-, Zentrums-, Bahnhofs- und Spezialzone Aabach Nord sowie in den Wohnzonen unzulässig.

5Die Gestaltung provisorischer Parkfelder ist frühzeitig mit der Stadtverwaltung abzusprechen. Die Bewilligung von Provisorien ist auf 3 Jahre beschränkt mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit von 3 Jahren.

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Art. 66BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 22

Mobilitätskonzept

1Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität aller Nutzergruppen optimiert werden kann. Es enthält insbesondere:

a)die Definition von Zielen (Entlastung des Strassennetzes von Motorfahrzeugverkehr, Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, Förderung des Fuss- und Veloverkehrs),

b)die Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele.

2Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen, die aufgrund eines Mobilitätskonzepts bewilligt wurden, haben eine dauernde Wirkungskon­ trolle durchzuführen und dem Stadtrat darüber periodisch Bericht zu erstatten. Zeigt diese, dass die angestrebten Ziele nicht erreicht werden, sind dem Stadtrat zusätzliche Massnahmen zur nachträglichen Erreichung vorzuschlagen. Der Stadtrat kann diese und andere Massnahmen verfügen. Bleibt die Berichterstat­ tung über die Wirkungskontrolle aus und ist die Nichterreichung der angestreb­ ten Ziele offensichtlich, kann der Stadtrat vorläufige Massnahmen bis hin zum Nutzungsverbot verfügen.

3Der Einwohnerrat regelt in einem Reglement die Ausführungsbestimmungen zum Mobilitätskonzept sowie über die Wirkungskontrolle und den Rhythmus der Berichterstattung.

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4 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≤ 4 VollgeschosseArt. 14, S. 70.85
Gesamthöhe≤ 17 mArt. 14, S. 70.85
Fassadenhöhe≤ 14.5 mArt. 14, S. 70.85

Extrahiert aus der BZO Lenzburg (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone B

Was gilt in der Zone B in Lenzburg?
Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse. Insgesamt sind 3 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Lenzburg erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone B sein?
Laut BZO Lenzburg: Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Lenzburg?
14 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal), Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben, Energienachweis. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Lenzburg ein?
Zuständig ist Stadtplanung & Hochbau (Bauverwaltung), Kronenplatz 24, 5600 Lenzburg. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone B in der BZO Lenzburg?
24 Artikel der Bau- und Zonenordnung Lenzburg erwähnen die Zone B namentlich, darunter Art. 10, Art. 12, Art. 15. BZO Lenzburg lesen →

Weitere Zonen in Lenzburg