Art. 22 · Gestaltungspläne
BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 10 · Original-PDF
Spezialzone Aabach Nord
1Die Spezialzone Aabach Nord dient der Siedlungsentwicklung unter Berücksich tigung der bestehenden historischen Strukturen und Bausubstanz. Sie ist bestimmt für eine Vielfalt an privaten und öffentlichen nicht bis mässig stören den Betriebsnutzungen und untergeordnet für Wohnen.
2Im ersten Vollgeschoss entlang öffentlicher Räume sind publikumsorientierte Nutzungen zu bevorzugen. Nicht zulässig sind Nutzungen mit hohem Güterver kehr und hohem Flächenbedarf wie Betriebe, deren Haupttätigkeit im Transport, Lagern und Konfektionieren von Waren besteht (Lager-, Verteil- und Logistik zentren). Für bestehende Betriebe sind Erweiterungen im Rahmen der Betriebs notwendigkeit zulässig.
3In der Spezialzone Aabach Nord ist unter Berücksichtigung der bestehenden und historischen Bausubstanz eine angemessene Nutzungsdichte anzustreben. Zur hinreichenden Berücksichtigung der bestehenden Strukturen und histori schen Bauten und Anlagen sowie zur Sicherung einer attraktiven Gestaltung des öffentlichen Raumes mit hoher Aufenthalts- und Begegnungsqualität erlässt der Stadtrat einen behördenverbindlichen städtebaulichen Entwicklungsricht plan, welcher wegleitende Aussagen u.a. zum Erhalt bestehender Qualitäten (Bauten, Anlagen, Strukturen) der Erschliessung, Parkierung, Freiraumgestal tung und Wohnanteil enthält.
4Es darf nur auf der Basis eines Gestaltungsplans gebaut werden, welcher eine planerisch und städtebaulich zweckmässige Fläche zu umfassen hat. Über ein qualitätssicherndes Verfahren (insbesondere Wettbewerb oder Studienauftrag) sind die städtebaulichen Qualitäten sicherzustellen. Vom Erfordernis eines Gestaltungsplans und qualitätssichernden Verfahrens kann abgewichen werden, wenn das bauliche Vorhaben den angestrebten Zielen der Entwicklungsrichtpla nung nicht zuwiderläuft. Dabei entscheidet der Stadtrat über die Masse (Ausnüt zungsziffer, Grenzabstand klein, Grenzabstand gross, Gebäudelänge und Verkaufsfläche) unter Berücksichtigung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen. 18 19 STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG
3ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 BAUZONEN
3ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 BAUZONEN
5Der Stadtrat kann für bestehende Bauten Zwischennutzungen bewilligen, welche über die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 lit. b) BauG hinausgehen. Die Bewilli gung ist angemessen zu befristen, längstens jedoch auf 10 Jahre.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.