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Art. 35 · Schutzobjekte

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 15 · Original-PDF

1Bauvorhaben haben sich für eine gute Einordnung an der Körnigkeit und MassStrukturerhaltungszone für empfindliche Hanglagen stäblichkeit der bestehenden, lockeren Strukturen zu orientieren. Bauten und Anlagen sind gut in die landschaftliche Umgebung, die Topographie und in Bezug auf ihre Fernwirkung einzupassen. Bauten sowie Terrassenhäuser mit mehr als zwei Gebäudestufen gemäss § 17 BauV für Vollgeschosse sind nicht zulässig. Für derartig gestaffelte Gebäude ist entweder ein zusätzliches Attika­ geschoss oder ein Untergeschoss zulässig.

2Terrainveränderungen sind minimal zu halten, Geländeabsätze so weit wie mög­ lich in Form von Böschungen oder als ortstypische Natursteinmauern mit gerich­ teten Steinen auszubilden. Sorgfältig gestaltete Stützmauern aus Beton sind zulässig, wenn sie im Gesamtkontext die Anforderungen von Abs. 1 erfüllen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.