Zone Landwirtschaftszone · Lenzburg
Aargau · BFS 4201 · Gemeindeprofil · alle 16 Zonen
Die Zone Landwirtschaftszone in Lenzburg (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Situationsplan (aktuelle Katasterplankopie)
- Grundrisse aller Stockwerke 1:100
- Sämtliche Aussenansichten 1:100
- Quer- und Längsschnitte 1:100
- Kanalisationsplan 1:100 gemäss Wegleitung Siedlungsentwässerung
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Einreichung in 2 Exemplaren, dreifach unterzeichnet
- Zusätzliche digitale Einreichung als PDF
- Meldepflicht Baustadien
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Stadtplanung & Hochbau (Bauverwaltung)
- 062 886 45 20
- hochbau@lenzburg.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Lenzburg, in denen «Landwirtschaftszone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 29BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 13
Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt.
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen rich tet sich nach eidgenössischem Recht.
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 Aren pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirt schaftlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 30BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 13
1Soweit nach übergeordnetem Recht zulässig, ist für alle Bauten und Anlagen ein – in Bauten in der Landwirt schaftszone Abwägung sämtlicher betroffener Interessen – optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
2Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Bau masse und Abstände von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygi enischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angren zenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m.
3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss Lärm schutzverordnung (LSV).
Art. 36BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 15
Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen, und in ihrer Eigenart und im Interesse der Siedlungstrennung.
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkun gen nach der Landwirtschaftszone. Von den im Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen und Christ baumkulturen verboten.
3Bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unter halten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, landwirtschaftliche Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.) usw., die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege, Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind, dem Ziel der Schutzzone nicht widersprechen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt.» · Art. Art. 29 Abs. 1
Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 30, S. 13 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 30, S. 13 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Lenzburg (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.