Zone Landwirtschaftszone · Lenzburg

Aargau · BFS 4201 · Gemeindeprofil · alle 16 Zonen

Die Zone Landwirtschaftszone in Lenzburg (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
  • Bauprofile (Profilierung)
  • Situationsplan (aktuelle Katasterplankopie)
  • Grundrisse aller Stockwerke 1:100
  • Sämtliche Aussenansichten 1:100
  • Quer- und Längsschnitte 1:100
  • Kanalisationsplan 1:100 gemäss Wegleitung Siedlungsentwässerung
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
  • Energienachweis
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Einreichung in 2 Exemplaren, dreifach unterzeichnet
  • Zusätzliche digitale Einreichung als PDF
  • Meldepflicht Baustadien

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Lenzburg, in denen «Landwirtschaftszone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 29BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 13

Landwirtschaftszone

1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt.

2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen rich­ tet sich nach eidgenössischem Recht.

3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 Aren pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirt­ schaftlichen Interessen entgegenstehen.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 30BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 13

1Soweit nach übergeordnetem Recht zulässig, ist für alle Bauten und Anlagen ein – in Bauten in der Landwirt­ schaftszone Abwägung sämtlicher betroffener Interessen – optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.

2Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Bau­ masse und Abstände von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygi­ enischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angren­ zenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m.

3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) III gemäss Lärm­ schutzverordnung (LSV).

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Art. 36BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 15

Landschaftsschutzzone

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen, und in ihrer Eigenart und im Interesse der Siedlungstrennung.

2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkun­ gen nach der Landwirtschaftszone. Von den im Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen und Christ­ baumkulturen verboten.

3Bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unter­ halten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, landwirtschaftliche Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.) usw., die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege, Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind, dem Ziel der Schutzzone nicht widersprechen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

«Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt.» · Art. Art. 29 Abs. 1

Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≤ 2 VollgeschosseArt. 30, S. 130.90
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 30, S. 130.85

Extrahiert aus der BZO Lenzburg (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone Landwirtschaftszone

Was gilt in der Zone Landwirtschaftszone in Lenzburg?
Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Insgesamt sind 2 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Lenzburg erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone Landwirtschaftszone sein?
Laut BZO Lenzburg: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone Landwirtschaftszone einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, nach der Bau- und Zonenordnung Lenzburg. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Lenzburg?
14 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal), Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben, Energienachweis. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Lenzburg ein?
Zuständig ist Stadtplanung & Hochbau (Bauverwaltung), Kronenplatz 24, 5600 Lenzburg. Ablauf nach der Einreichung →

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