← BZO Lenzburg · Inhaltsverzeichnis

Art. 34 · Überlagerte Schutzzonen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 15 · Original-PDF

Quartiererhaltungszone

1Die Quartiererhaltungszone dient mit unterschiedlicher Nutzungsintensität vorrangig der Wohnnutzung. Zudem bezweckt sie die Erhaltung der Struktur (Bau- und Freiraumstruktur) und eine massvolle Verdichtung der von grosszügi­ ger Durchgrünung geprägten Wohnquartiere.

2Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine gute Einordnung in die Siedlungsstruktur erzielt wird.

3Die Volumen, Gebäudelängen und die Höhenstaffelungen der Gebäude und der Kleinbauten orientieren sich an der bestehenden Quartierstruktur. Es besteht kein Anspruch auf volle Ausnützung der Grundmasse von § 14 BNO.

4Im Raum zwischen Strasse und Gebäude dürfen Zugänge, Zufahrten und Hart­ beläge in der Regel höchstens ein Drittel der gemeinsamen Grenze mit der Strasse in Anspruch nehmen.

5Die Umgebung ist soweit möglich zu begrünen. Die Bepflanzung mit einheimi­ schen Bäumen und Sträuchern ist zu erhalten oder wiederherzustellen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.