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Art. 54 · Innenentwicklung

BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 19 · Original-PDF

1Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegeben­ heiten optimal auszunützen. Die Baubewilligung kann verweigert werden, wenn ein Grundstück offensichtlich unzweckmässig ausgenützt wird und der Nachweis einer später möglichen zonengemässen Überbauung nicht erbracht werden kann. 36 37 STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG STADT LENZBURG BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG

4BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN 4.2 INNENENTWICKLUNG

4BAUBEGRIFFE UND MESSWEISEN 4.3 GEWERBE

2Werden in den zweigeschossigen Wohnzonen (W2a / W2b) auf einem Grund­ stück von weniger als 2 000 m² pro 1 000 m² mindestens 3 Wohneinheiten erstellt, erhöht sich die zulässige Ausnützungsziffer um 10 %.

3Innerhalb der Wohnzonen W2a, W3 und W4 sowie in den Wohn- und Arbeitszo­ nen WA2 und WA3 kann zur Förderung einer qualitätsvollen, dichten Bauweise nach den folgenden Bedingungen und Grundmassen gebaut werden. Voraus­ gesetzt werden eine gute Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen, Freiräumen sowie eine ansprechende Umgebungsgestaltung und eine rationelle Parkierung. Die Gliederung der Volumen hat den bestehenden Bau- und Freiraumstruktu­ ren zu entsprechen. Die qualitativen Anforderungen gemäss Arealüberbauung (§ 39 BauV) sind sinngemäss anzuwenden, wobei der haushälterische Umgang mit dem Boden im Vordergrund steht. Für weitere Nutzungsboni (z.B. § 35 BauV) gilt die Anwendung analog der Arealüberbauung. minimal erforderliche Grundstücksfläche (m²) Anzahl Vollgeschosse (ohne Attika-/Dachgeschoss) Fassadenhöhe (m) Ausnützungsziffer Wohnzone W2a 1 000 3 11.0 0.6 Wohnzone W3 1 500 4 14.0 0.8 Wohnzone W4 1 500 5 16.0 0.9 Wohn- und Arbeitszone WA2 1 000 3 12.0 0.8 Wohn- und Arbeitszone WA3 1 500 4 14.0 1.0 Attika- und Dachgeschosse sind nicht zulässig. Bei der Erstellung von begehba­ ren Dachterrassen erhöht sich die Fassadenhöhe um die Höhe einer notwendi­ gen, hinter dem Dachrand anzubringenden Absturzsicherung um maximal 1.0 m. Es sind nur technisch und für den Dachausstieg erforderliche Dachaufbauten zulässig. Diese sind auf das notwendige Minimum zu beschränken und zurück­ haltend zu gestalten.

4Die Erleichterungen gemäss den Absätzen 2 und 3 sind untereinander und mit jenen der Arealüberbauung gemäss BauV nicht kombinierbar.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.