Art. 27
BZO Bau- und Nutzungsordnung Lenzburg · S. 12 · Original-PDF
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖB ist für Bauten und Anlagen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Als im öffentlichen Interesse liegend gelten auch einzelne betriebsbedingte standortgebundene Wohnungen, Alters- und Pflegezentren. Mit Alters- und Pflegezentren funktional zusammen hängende Alterswohnungen sowie private publikumsorientierte Nutzungen zur Belebung des öffentlichen Raums im ersten Vollgeschoss mehrgeschossiger Gebäude, können im öffentlichen Interesse liegen.
2Freiräume sind öffentlich zugänglich, ausgenommen im Gebiet der Justizvoll zugsanstalt. Sie dienen möglichst vielen Bevölkerungsschichten zum attrakti ven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht.
3Neue Stadtbauten sind energieeffizient zu erstellen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.