Art. 43 · Trockenstandortzone
BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 29
1 Die Trockenstandortzone umfasst Trockenwiesen und -weiden, deren Fläche und Qualität erhalten werden soll. 2 Für die Bewirtschaftung werden Verträge zwischen Kanton und Bewirtschaftern abgeschlossen. 3 Zulässig sind neue standortgebundene Bauten und Anlagen, die für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des Gebietes notwendig sind oder dem Schutz vor Naturgefahren oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse dienen, wenn ein Standort ausserhalb der Trockenstandortzone nicht zumutbar ist. Werden Trockenwiesen und -weiden beeinträchtigt, sind Ersatzmassnahmen zu leisten. 4 Für Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Bundesrechts. D. Weitere Zonen Art. 43 Altstadtzone 1 Die Altstadtzone ist für Wohnzwecke sowie für Gastgewerbe-, Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe bestimmt. 2 Die historische Siedlungsstruktur muss erhalten und wiederhergestellt werden. Die bestehenden historischen Bauten und Baufluchten bestimmen im wesentlichen Kubatur und Lage neuer Gebäude. 3 Gebäudehöhe, Dachgestaltung sowie Grenz- und Gebäudeabstände ergeben sich aus den gestalterischen Zielsetzungen im Rahmen der Auflagen des Generellen Gestaltungsplanes. Vorbehalten sind schutzwürdige nachbarliche Interessen sowie umweltrechtliche und feuerpolizeilichen Bestimmungen. Art. 43 Übriges Gemeindegebiet 1 Das übrige Gemeindegebiet umfasst das unproduktive Land, jene Flächen, für die noch keine Grundnutzung festgelegt ist sowie Verkehrsflächen. 2 Für Verkehrsflächen innerhalb des Baugebietes gelten sinngemäss die Vorschriften der angrenzenden Bauzone. 3 Bauten und Anlagen, die einen künftigen Zonenzweck beeinträchtigen, sind nicht zulässig. Der Gemeinde dürfen durch die Bewilligung zulässiger Bauvorhaben keine Kosten erwachsen. Es besteht kein Anspruch auf Anschluss an öffentliche Erschliessungsanlagen. 75
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.