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Art. 31 · Wohnzone

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 25

Die Wohnzone ist für Wohnnutzungen bestimmt. Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe sind zulässig, sofern sie aufgrund ihrer optischen Erscheinung und ihrer Auswirkungen auf Raum, Umwelt, Erschliessung und Befindlichkeit in ein Wohnquartier passen. Art. 31 Dorfzone Die Dorfzone ist für die Erstellung von Wohn- und Geschäftsbauten vorgesehen. Kleingewerbe ohne übermässige Immissionen auf die Nachbarschaft und landwirtschaftliche Bauten sind zulässig. Alle An- Um- und Neubauten haben in Gestaltung (Materialwahl, Baukörper, Farbe) auf die überlieferte Bauweise des Dorfes Rücksicht zu nehmen. Die Firstrichtung ist vorgeschrieben (Art. 21). Die Bauvorhaben in der Dorfzone können einem Fachmann zur Begutachtung vorgelegt werden. Diese Kosten gehen zu Lasten des Baugesuchstellers. Art. 31 Uebriges Gemeindegebiet (UeG) Das übrige Gemeindegebiet umfasst das unproduktive Land. Baugesetz Fraktion Sevgein

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.