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Art. 57 · Geschützte und partiell geschützte Bauten und Anlagen, zu erhaltende Bauvolumen*

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 36

Geschützte und partiell geschützte Bauten und Anlagen, zu erhaltende Bauvolumen* 1 Als geschützte Bauten und Anlagen bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten und Anlagen, die wegen ihrer Architektur, Bausubstanz (sowie allenfalls ihrer Lage und Gestalt) von hohem ortsbaulichem und bauhistorischem Wert sind. Sie sind grundsätzlich zu erhalten und dürfen weder abgebrochen noch ausgekernt werden. Erneuerungen und Umbauten sind unter grösstmöglicher Wahrung der historischen Bausubstanz zulässig. Allfällige Anbauten dürfen das Schutzziel nicht nennenswert beeinträchtigen. 2 Als partiell geschützte Bauten und Anlagen bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten und Anlagen, die wegen ihrer Architektur, Bausubstanz (sowie allenfalls ihrer Lage und Gestalt) von ortsbaulichem und bauhistorischem Wert sind. Die wesentliche äussere Bausubstanz sowie allenfalls wichtige historische Bausubstanz im Gebäudeinnern sind zu erhalten. Teilabbrüche können bewilligt werden, sofern sie sich für die bessere Nutzung des Gebäudes als unerlässlich erweisen und dem Erhaltungsziel nicht widersprechen. 3 Bauten gemäss Abs. 1 gelten als geschützt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZWG.1 4 Als zu erhaltende Bauvolumen bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten, die durch ihre Lage und Gestalt wesentlich zur erhaltenswerten Qualität des Ortsbildes und zur Identität des Ortes beitragen. Zu erhaltende Bauvolumen dürfen abgebrochen und wiederaufgebaut werden, wenn das Neubauprojekt bezüglich Stellung, Form und Gestaltung mindestens die gleichen ortsbaulichen Qualitäten aufweist wie das abzubrechende Objekt.

1Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG; SR 702) 36 Baugesetz 72.1 5 Mit Ausnahme unwesentlicher Sanierungsarbeiten sind:

–Bauvorhaben gemäss Absatz 1 sowie Bauvorhaben gestützt auf Art. 9 ZWG durch die Denkmalpflege sowie

–alle übrigen Bauvorhaben durch die Denkmalpflege oder die Gestaltungsberatung zu begleiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.