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Art. 50 · Deponiezone*

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 32

1 Die Deponiezone umfasst Flächen, die für die Errichtung eines Deponietyp E und die Bewirtschaftung von Reaktorabfällen bestimmt sind. 2 Bauten und Anlagen, die dem Betrieb der Deponie oder der Sammlung, Sortierung, Zwischenlagerung und Aufbereitung von Bauabfällen, kompostierbaren oder weiteren Abfällen dienen, können für die Dauer des Deponiebetriebs bewilligt werden. 3 Die Gestaltung des Deponiegeländes nach Abschluss der Deponie oder einzelner Etappen sowie weitere Massnahmen betreffend den Aufbau und die Gestaltung der Deponie und den Schutz der Umgebung werden im Generellen Gestaltungsplan festgelegt. Die Gemeinde kann eine geeignete Sicherheit (zweckgebundenes Depositum) für die finan- 32 Baugesetz 72.1 ziellen Mittel verlangen, welche für den Abschluss und die Rekultivierung der Deponie erforderlich sind. 4 Für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt der Deponie sowie für den Abschluss und dessen Sicherstellung gelten im Übrigen die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Vorbehalten bleiben insbesondere die notwendigen Bewilligungen des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.