Zone D · Wettingen

Aargau · BFS 4045 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen

Die Zone D in Wettingen (Aargau) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 8 m, Ausnützungsziffer ≤ 0.6. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
  • Bauprofile (Profilierung)
  • Situationsplan 1:500 (Katasterplan)
  • Plangrundlagen mindestens 1:100
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
  • Energienachweis
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Einreichung in der Regel 3-fach
  • Kommunales Baugesuchsformular Wettingen
  • Grundbuchauszug

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Wettingen, in denen «D» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 3bisBZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 6

1Die Planungsgrundsätze verdeutlichen die Entwicklungsvorstellungen für die Zone Landstrasse und konkretisieren die Bau- und Nutzungsvorschriften. Planungsgrundsätze Zone Landstrasse

2Sämtliche baulichen Massnahmen in der Zone Landstrasse haben zu einer qualitativen Aufwertung der Bebauung und der Freiräume beizutragen.

3Zur Belebung der Zone Landstrasse sind Erdgeschosse entlang der Landstrasse mit publikumsorientierten Nutzungen wie Läden, Restaurants, Dienstleistungen und Gewerbe mit Publikumsverkehr zu belegen.

4Der Freiraum ist sorgfältig zu gestalten. Dabei sind der Strassenraum, der von Fassade zu Fassade reicht, sowie die privaten und halböffentlichen Freiräume aufeinander abzustimmen. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer Vollzugsrichtlinie. 14252_05A_210607_BNO.doc

6 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

5Bebauung, Erschliessung, Nutzweise und Freiraumgestaltung sind gesamtheitlich zu betrachten und über mehrere Grundstücke hinweg aufeinander abzustimmen. Solche Gesamtbetrachtungen bezwecken:

a.die gute Einordnung von Bauten, Anlagen und Freiräumen in das Strassen-, Quartier- und Landschaftsbild;

b.den sorgfältigen Übergang in die benachbarten Gebiete, insbesondere in die rückwärtigen, weniger dicht bebauten Quartiere;

c.die sorgfältige Gestaltung und Strukturierung der Bebauung;

d.die Schaffung attraktiv gestalteter und gut nutzbarer Freiräume;

e.die rationelle Erschliessung; f. eine verkehrlich standortgerechte Gesamtlösung durch höchstmögliche Nutzung der öffentlichen Verkehrsmit …

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Art. 4BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 7

Verdichtung und Siedlungserneuerung Die inneren Reserven sollen vermehrt genutzt werden; dies unter Beachtung der Wohnqualität, der Gestaltung der Aussenräume sowie unter Berücksichtigung einer sorgfältigen Parkierung und Erschliessung. Zu § 3bis Abs. 5 lit. d) (Planungsgrundsätze Zone Landstrasse): Siehe dazu die Richtlinie des Gemeinderats für Bauvorhaben in der Zone Landstrasse (Vollzugsrichtlinie gemäss § 59 BNO, VZR). Die Richtlinie zeigt zum Beispiel die, für die Gestaltung der Freiräume (Vorzonen, Plätze, Wege, etc.) zu berücksichtigenden Gestaltungsprinzipien und die Anforderungen an die Gestaltung der rückseitigen Gebäudeteile und Umgebungen zwecks Rücksichtnahme auf die angrenzenden Gebiete. Sie umschreibt ferner die Anforderungen an den mit dem Baugesuch einzureichenden Umgebungsplan. VZR Landstrasse Zu § 4 (Verdichtung und Siedlungserneuerung): Bei der Siedlungserneuerung und der Verdichtung handelt es sich um spezielle Planungsgrundsätze. Mit der Aufnahme der nebenstehenden Bestimmung in die BNO kommt die Gemeinde dem Gesetzgebungsauftrag gemäss § 46 BauG nach. Dieser besagt, dass die Gemeinden insbesondere die verdichtete Bauweise, die Schliessung von Baulücken sowie die vollständige Ausnützung bestehender Gebäude fördern. BauG;

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Art. 5BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 8

Sondernutzungsplanung Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.

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Art. 5bisBZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 17

BNO Zu § 8quinquies Abs. 4 (Konkurrenzverfahren): Sofern die erhöhten Anforderungen in anderer Weise sichergestellt werden, kann der Gemeinderat von der Verpflichtung zur Durchführung eines qualifizierten Konkurrenzverfahrens absehen.

4Der Gemeinderat verlangt in der Regel zur Gewährleistung der erhöhten Anforderungen die Durchführung eines qualifizierten Konkurrenzverfahrens. 14252_05A_210607_BNO.doc

17 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Zu § 8sexies (Teilgebiet A):

§ 8sexies

1Das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Teilgebiet A weist mit der vorhandenen Massstäblichkeit, den Gebäudetypologien, der Kleinteiligkeit und der Durchgrünung besondere Qualitäten auf, die es bei Bauvorhaben zu berücksichtigen gilt. Grundmasse Teilgebiet A siehe Anhang 9.1

Zone Landstrasse: Teilgebiet A

2Es gilt die offene Bauweise. Die geschlossene Bauweise ist entlang der Landstrasse zulässig, wenn damit eine städtebaulich überzeugende Lösung erreicht wird. Zu § 8septies (Teilgebiet B):

§ 8septies

1In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Teilgebiet B kann von den Grundmassen der Regelbauweise abgewichen werden, wenn Grundmasse Teilgebiet B siehe Anhang 9.1

Zone Landstrasse: Teilgebiet B a. mehr Wohneinheiten entstehen als im Bestand vorhanden sind; b. die Erschliessung nachgewiesen ist; c. die Ortsbildkommission die gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume sowie die gute Einordnung in die Umgebung bestätigt.

2Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, können folgende Grundmass …

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Art. 6BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 10

Bauweise

1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus (siehe Bauzonenschema im Anhang 9.1). Die Vorschriften über die einzelnen Zonen müssen namentlich folgende Bestimmungen enthalten: BauG; §§ 15, 46ff

2Wo in den Zonenvorschriften nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.

–Zweck der Zone

–Zulässige Nutzung

3In den Zonen ZB und WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. Der Gemeinderat kann im Einzelfall auch höhere Erdgeschosshöhen bewilligen; die zonengemässe Gebäudehöhe darf dabei jedoch nicht überschritten werden.

–Bauweise

–Baumasse

4In der Zone Landstrasse müssen Erdgeschosse entlang der Landstrasse eine Geschosshöhe von mindestens 3.40 m aufweisen (gemessen von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden). Zu § 6 Abs. 4 (Erdgeschosshöhen Zone Landstrasse): Siehe dazu die Richtlinie des Gemeinderats für Bauvorhaben in der Zone Landstrasse (Vollzugsrichtlinie gemäss § 59 BNO). VZR Landstrasse; In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Teilgebiet «Zentrum» müssen Erdgeschosse entlang der Landstrasse eine Geschosshöhe von mindestens 4.10 m aufweisen (gemessen von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden).

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Art. 8BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 12

Zone Bahnhofareal

1Mit der Zone Bahnhofareal werden folgende allgemeine Ziele verfolgt:

a.die ortsbauliche Aufwertung des Bahnhofareals zu einem Quartier mit hoher Siedlungs- und Freiraumqualität sowie sehr hoher Aufenthaltsqualität unter Berücksichtigung der geschützten Bauten im Bahnhofareal;

b.eine durchmischte, aufeinander abgestimmte Nutzweise mit Wohnen und Arbeiten sowie publikumsorientierten Nutzungen an geeigneten Lagen;

c.die gute Erreichbarkeit des Bahnhofareals für alle Nutzerinnen und Nutzer.

2Die Zone Bahnhofareal ist für maximal mässig störende Betriebe wie Ladengeschäfte, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, bahnbetriebliche Bauten und Anlagen sowie für Wohnungen bestimmt. Logistik- und produktionsunabhängige Lagerbetriebe sind nicht zulässig.

3In der Zone Bahnhofareal sind kleine Verkaufsnutzungen bis zu einer Nettoladenfläche von 500 m2 zulässig. Zu § 8 Abs. 3-5 (Arbeitsnutzungen Zone Bahnhofareal): Die Definition der Nettoladenfläche wird dem Begriff „Verkaufsfläche“ der VSS-Norm SN 640 281 gleichgesetzt. Als anrechenbare Flächen gelten somit alle dem Kunden zugänglichen Flächen inklusive Flächen für Gestelle, Auslagen, usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume, etc.

4Innerhalb der Zone Bahnhofareal muss die Arbeitsnutzung gesamthaft mindestens 20 % der zu realisierenden anrechenbaren Geschossfläche betragen.

5Festgelegte Anteile für die gewerbliche Nutzung können innerhalb der Zone Bahnhofareal frei übertragen werden, sofern der zu übertragende Anteil auf den an der Nu …

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Art. 8quaterBZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 16

1In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Teilgebiet «Zentrum» sind die Vorzonen durch stützenlose Arkaden zu erweitern. Dazu ist das Erdgeschoss entlang der Landstrasse gegenüber den darüber liegenden Vollgeschossen um mindestens 1.50 m zurückzusetzen. Zone Landstrasse: Teilgebiet «Zentrum»

2Das konkrete Mass bestimmt der Gemeinderat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Bei Gebäuden, die von der Landstrasse zurückgesetzt sind, kann der Gemeinderat von der Pflicht zur Erstellung stützenloser Arkaden befreien.

1In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten sind im Rahmen von Gestaltungsplänen städtebauliche Akzente zur Orientierung und Identitätsbildung in Form von höheren Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen möglich.

Zone Landstrasse: Gebiete für höhere Gebäude Die für höhere Gebäude geeigneten Standorte legt der Gemeinderat gestützt auf eine Gesamtbetrachtung im Sinne von § 3bis Abs. 5 BNO mit dem Gestaltungsplan fest. Die Abgrenzungen der im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete für höhere Gebäude sind gleichzeitig mit den situationsbezogenen Anforderungen gemäss § 8bis Abs. 4 BNO einzuholen.

2Der Gestaltungsplan hat sicherzustellen, dass höhere Gebäude städtebaulich und erschliessungstechnisch geeignet sind und erhöhten Anforderungen genügen. Dazu zählen insbesondere: a. die präzise städtebauliche Setzung und volumetrische Ausbildung des Gebäudes mit Berücksichtigung der Umgebung und der Fernwirkung; b. die städtebauliche Begründung für die Höhe eines Gebäudes; Zu § 8quater Abs. 2 (Rücksetzung …

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Art. 11BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 22

Zone «Klosterhalbinsel»

1Die Struktur und Eigenart der Klosterhalbinsel sollen erhalten bleiben. Bedeutende Bauten und Aussenräume sowie ortsbildprägende Elemente sind in ihrem Bestand zu sichern. In der BNO sind die allgemeinen Bestimmungen über die Zielsetzung sowie über die Bau- und Nutzweise aufgeführt. Alle weiteren, detaillierten Bestimmungen sind im Gestaltungsplan «Klosterhalbinsel» und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften enthalten.

2Bestehende Bauten und Anlagen sind mit Respekt für den Ort und seine kulturelle und industriegeschichtliche Bedeutung behutsam zu erneuern und auf heutige und zukünftige Bedürfnisse auszurichten.

3Neu- und Ersatzbauten sollen mit ihrer Stellung, Volumetrie und architektonischen Gestaltung die besondere historische, räumliche und landschaftliche Situation unterstützen und sinnvoll weiterentwickeln.

4Es sind Nutzungen für öffentliche Zwecke wie Schulen mit den dazugehörenden Bauten und Anlagen, Wohnungen, Hotel und Gastronomiebetriebe sowie maximal mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe zulässig. Zu § 11 Abs. 4 (Nutzweise): Die Begriffe «nicht störend» und "mässig störend" werden bei den Definitionen unter Kapitel 4 (§ 36) genauer umschrieben.

5Der Klosterpark ist in seiner historischen Erscheinung zu erhalten und wiederherzustellen. Er ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dabei dürfen die Öffnungszeiten auf die Tageszeit beschränkt werden.

6Bauten, Anlagen und Freiräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlich …

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Art. 12bisBZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 23

1Das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet «St. Bernhard / Rebbergstrasse» unterliegt der Gestaltungsplanpflicht. Mit der Gestaltungsplanung sind die künftige Bebauung und Erschliessung festzulegen und diejenigen Massnahmen zu treffen, die zur Qualitätssicherung erforderlich sind. Gestaltungsplanpflicht «St. Bernhard / Rebbergstrasse»

2Mit der Gestaltungsplanung sind folgende Anforderungen zu erfüllen: a. präzise Setzung und volumetrische Ausbildung der Bauten, unter spezieller Rücksichtnahme auf die Topografie/Hanglage; b. hochwertige Gestaltung der Bauten und Anlagen und besonders gute Einordnung in das Quartier- und Landschaftsbild, unter spezieller Berücksichtigung des landschaftlich sensiblen Lägernschutz-Dekretgebiets; c. qualitativ gute Freiraumgestaltung und Durchgrünung; 14252_05A_210607_BNO.doc

23 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) d. rationelle Erschliessung der Hangwohnzone und der angrenzenden Rebbauzone; e. Überprüfung einer Mobilitätsmanagementpflicht für das Baubewilligungsverfahren; f. zweckmässige Offenlegung des Herrenbergbaches.

3Der Gemeinderat kann zur Gewährleistung der Anforderungen die Durchführung eines qualifizierten Konkurrenzverfahrens verlangen.

4Mit dem Gestaltungsplan kann bezüglich Anzahl Vollgeschosse und Ausnützung nicht von den zonengemässen Grundmassen abgewichen werden. Zu § 13 (Speziell bezeichnetes Gebiet):

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Art. 17BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 27

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

3Die OeBA-Zone «Im Chütt» dient als Option für eine Schiessanlage.

1Die Familiengartenzone dient der Einrichtung und dem Betrieb von Familiengärten.

2Gartenhäuschen sind unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens zulässig.

3Die überdachte Fläche von Bauten darf, inklusive Dachvorsprünge, Vordächer und Dachrinnen, 16 m2 nicht übersteigen.

4Die Fundation der Bauten hat mit Einzelfundamenten aus Ortbeton oder Zementrohren zu erfolgen.

a.Durchgehende Fundamente;

b.Unterkellerungen jeglicher Art;

c.Wasseranschlüsse für Bauten;

d.Elektrische Anschlüsse für Bauten;

e.Feste Feuerstellen, wie z.B. Cheminées.

6Das Dachwasser ist in Wassertrögen zu fassen oder auf dem Familiengartenareal versickern zu lassen. Wassertröge dürfen nicht im Boden vergraben werden. Zu § 17 Abs. 2 (Grundmasse): Mit einem Gestaltungsplan kann im Rahmen des Gesetzes auch von den Abstandsvorschriften der benachbarten Wohnzonen abgewichen werden. BauG; § 21 Abs. 2

BauV; § 8 Abs. 2

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Art. 19BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 28

Grünzone

1Die Grünzone umfasst die für das Stadt- und Landschaftsbild wertvollen, wenig oder nicht überbauten Gemeindeteile, wie Aussichtspunkte, Wasserläufe, Hanglagen, usw., ferner die für die Gliederung und Trennung von Bauzonen erforderlichen Areale.

2Es sind nur Gebäude für die Pflege und Nutzung der Grünflächen erlaubt. Für sie gelten die Bestimmungen der Zone HW2. Sie dürfen nur einen unerheblichen Anteil der Grünfläche einnehmen. 3.2 Landwirtschaftszonen Zu § 20 (Landwirtschaftszone):

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Art. 21BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 8

–«Klosterhalbinsel»

–«Bahnhofareal»

–«Dorf»

–«Schöpflihuse»

–«Jura-/Hardstrasse» (ABB-Areal)

–Arbeitszone «Jura-/Tägerhardstrasse»

–«Obere Geisswies» Die Gemeinden können in der BNO festlegen, inwieweit Gestaltungspläne von den allgemeinen Nutzungsplänen abweichen dürfen. Legen sie nichts anderes fest, gilt § 8 Abs. 2 BauV. BauV; § 8 Abs. 2 Zu § 5bis (Weitere Planungsinstrumente):

–Masterplan Landstrasse (17. Juli 2014)

–Freiraumkonzept (4. Juli 2013)

–Kommunaler Gesamtplan Verkehr, KGV (27. Juni 2016)

–Bauinventare (2015); Inventarplan «Landschaft» (2000) Weiter sind die vom Gemeinderat gestützt auf § 59 BNO beschlossenen Vollzugsrichtlinien zu beachten:

–Richtlinie für Bauvorhaben in der Zone Landstrasse (Stand Juli 2017)

–Vollzugsrichtlinie zur Aussenwerbung (Stand September 2016)

–Richtlinie zur Gestaltung und Einordnung von Solaranlagen (Stand November 2014)

–Richtlinie für die Gestaltung von Neu-, Um- und Ersatzbauten in der zweigeschossigen Hangwohnzone HW2 (Stand Februar 2007)

–Richtlinie für die Gestaltung von Neu-, Um- und Ersatzbauten im Gebiet gemäss § 13 BNO (Stand Dezember 2005)

Weitere Planungsinstrumente 14252_05A_210607_BNO.doc

8 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Zu § 5ter (Inventare):

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Art. 22BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 29

Naturschutzzonen Kulturland

1Die Naturschutzzonen Kulturland dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung (evtl. Betreten, Campieren, Feuer entfachen, usw.) nicht gestattet. 14252_05A_210607_BNO.doc

29 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

3Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Zone Bezeichnung im Plan Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Magerwiese (Buessbergmätteli, Buessberg, Greppe) MW MW * gelb gelb Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger) erhöhter Schutz - Heuwiese

–keine Düngung und Beweidung

–Wiesen jährlich einmal nach dem 1. Juli mähen

–Schnittgut wegführen

–Abbrennen verboten

–Wiesen jährlich einmal nach dem 31. Juli mähen Frommentalwiese FW orange Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger) - Heu- und Emdschnitt

–keine Flüssigdünger

–keine Stickstoff-Mineraldünger

–Schnittgut wegführen

–Herbstweide mit Rindern gestattet

Zone

Bezeichnung im Plan

Magerwiese MW gelb Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger) dem 1. Juli mähen

–Schnittgut wegführen

–Abbrennen verboten

(Buessbergmätteli, Buessberg, Greppe)

Frommentalwiese stattet

4Die Fromentalwiesen im Gebiet «Greppe» …

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Art. 25BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 32

Schutzzone Limmatufer

1Das Limmatufer ist landschaftlich und biologisch besonders wertvoll. Der naturnahe Zustand von Gelände, Flussbett und Ufervegetation ist zu erhalten bzw. herbeizuführen.

2Die Ufervegetation darf weder überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Forstwirtschaftliche Eingriffe erfolgen lediglich im Interesse der Erhaltung oder Erhöhung des biologischen Wertes und der Ufersicherheit. Das Betreten und Befahren der Röhrichte ist nur im Rahmen von Pflegemassnahmen gestattet. 14252_05A_210607_BNO.doc

32 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

3In den Monaten März bis August haben Boote und andere Schwimmkörper zu den Röhrichten im Gebiet «Chlosterschür» einen Abstand von 20 m einzuhalten.

4Die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist untersagt.

5Im Gebiet «Chlosterschür/Stalden» zwischen dem Limmatuferweg und der Gemeindegrenze zu Neuenhof besteht ein Jagdverbot.

6Vorbehalten sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten.

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Art. 28BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 34

Geschützte Einzelbauten

1Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 9.4.1 aufgeführten Einzelbauten (Schutzobjekte) sind architektonisch, städtebaulich, kulturhistorisch oder typologisch besonders wertvoll. Sie sind in ihrer Substanz, soweit sie für das äussere Erscheinungsbild und den Eigenwert des Objekts von Bedeutung ist, zu erhalten und dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden. Änderungen an einem Schutzobjekt müssen die Besonderheiten des Objekts berücksichtigen. Zu § 28 Abs. 1 (Geschützte Einzelbauten): Der Eigenwert von Bauten und Anlagen wird durch den Bautyp, die architektonische Qualität, die Handwerkstechniken, Authentizität der äusseren Erscheinung, den Erhaltungszustand und den Seltenheitswert bestimmt. Für die Beurteilung von Änderungen ist der Beschrieb im Bauinventar wegleitend.

2Schutzobjekte dürfen auch durch bauliche Massnahmen, Unterhaltsarbeiten und Nutzungsänderungen, für die keine baurechtlichen Bewilligungen notwendig sind, nicht beeinträchtigt werden. Das Beeinträchtigungsverbot gilt auch für Materialien und Farben. Zu § 28 Abs. 2-3 (bewilligungsfreie Massnahmen): Die bewilligungsfreien baulichen Massnahmen richten sich nach

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Art. 28bisBZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 35

Geschützte Ensembles

1Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 9.4.2 aufgeführten Ensembles (Schutzobjekte) wirken mit ihren Bauten, Anlagen und Freiräumen städtebaulich und/oder architektonisch als Einheit und sind besonders wertvoll. Sie dürfen nicht beseitigt werden und ihre einheitliche Gesamtwirkung darf nicht beeinträchtigt werden. Zur einheitlichen Gesamtwirkung zählen insbesondere Zu § 28bis Abs. 1 (Geschützte Ensembles): Der Schutzumfang von Ensembles unterscheidet sich von § 28 Abs. 1 BNO-E (geschützte Einzelbauten). Die Gebäude sind nicht als Einzelbauten, sondern infolge ihrer einheitlichen Gesamtwirkung geschützt. Die konkrete Gesamtwirkung hängt vom jeweiligen Objekt ab. Für die Beurteilung von Änderungen ist der Beschrieb im Bauinventar wegleitend.

a.die besonders prägenden Bebauungs- und Freiraumstrukturen, die Stellung der Bauten zum Strassenraum sowie die charakteristischen Volumina;

b.die das äussere Erscheinungsbild des Ensembles prägenden charakteristischen Gestaltungselemente wie Fassaden- und Dachgestaltung.

2Schutzobjekte dürfen auch durch bauliche Massnahmen, Unterhaltsarbeiten und Nutzungsänderungen, für die keine baurechtlichen Bewilligungen notwendig sind, in ihrer einheitlichen Gesamtwirkung nicht beeinträchtigt werden. Das Beeinträchtigungsverbot gilt auch für Materialien und Farben. Zu § 28bis Abs. 2-3 (bewilligungsfreie Massnahmen): Die bewilligungsfreien baulichen Massnahmen richten sich nach

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Art. 28terBZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 2

Beratung Schutz- und Inventarobjekte 36

§ 8novies Zone Landstrasse: Teilgebiet D 19

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Art. 29BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 36

Geschützte Naturobjekte

1Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 9.4.3 aufgeführten Naturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem, landschaftlichem oder symbolischem Wert. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind zu schonen. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen

2Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 9.4.4 aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.

3Absatz 4 findet für geschützte Naturobjekte, die im Bauzonenplan bezeichnet sind, analoge Anwendung. 14252_05A_210607_BNO.doc

36 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

4Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekte Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Hecken hellgrüne Signatur - Brut- und Nahrungsbiotop

–Gliederung der Landschaft

–Trittstein, Vernetzungselement

–Windschutz - Struktur erhalten

–periodisch zurückschneiden/ verjüngen

–im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen

–vorgelagerter Krautsaum von 1m Breite

–teilweise Artenzusammensetzung verbessern Hochstammobstbestand grün schraffierte Fläche - vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland

–Artenreichtum - abgehende Bäume wieder mit Hochstammobstsorten ersetzen

–Gemeinde fördert Neupflanzungen und Pflege auch ausserhalb der bezeichneten Flächen Einzelbäume grünes Symbol - siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement

–Kulturrelikt - Pflege auf lange Lebensdauer

–freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ers …

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Art. 30BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 38

Geschützte Kulturobjekte

1Die im Bauzonenplan sowie im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.

2Folgende Kulturobjekte sind geschützt: Kulturobjekte Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Gebäude, Bauten, Anlagen graues Feld - Erhaltung - Abbruchverbot

–Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen Gebäude aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. Die Nutzung richtet sich nach den Zonenvorschriften.

–Unterhaltspflicht Wegkreuze, Gedenkstätten roter Kreis - Erhaltung - Abbruchverbot

–Unterhaltspflicht Brunnen blauer Kreis - Erhaltung - Abbruchverbot

–Unterhaltspflicht Grenzsteine Stern - Erhaltung - Abbruchverbot

–Unterhaltspflicht Historische Verkehrswege braune Doppellinien - Linienführung und Wegsubstanz erhalten - Hohlwege nicht auffüllen

–Wegoberfläche und -breite, Böschungen und Stützmauern sowie wegbegleitender Böschungsbewuchs nicht zerstören oder zuschütten

–Unterhalt im traditionellen Sinne

Kulturobjekte Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Gebäude, Bauten, Anlagen lumens dürfen Gebäude aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. Die Nutzung richtet sich nach den Zonenvorschriften.

–Unterhaltspflicht

Wegkreuze, Gedenkstätten roter Kreis

–Erhaltung

–Abbruchverbot

–Unterhaltspflicht

Brunnen blauer Kreis

–Erhaltung

–Abbruchverbot

–Unterhaltspflicht

Grenzsteine …

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Art. 34BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 41

1Bei der Ausnützungsziffer werden zusätzlich zu den in der ABauV aufgeführten Flächen die Dach-, Attika- und Untergeschosse nicht angerechnet.

Ausnützungsziffer

2Davon ausgenommen sind Dach-, Attika- und Untergeschosse von Neubauten in folgenden Gebieten: Abs. 2: Diese Regelung bietet die rechtliche Grundlage, dass die kleinmassstäblichen Quartierstrukturen und die durchgrünten Aussenräume, wie sie zum Beispiel in «Schöpflihuse» oder im AuQuartier zu finden sind, nicht durch grossvolumige, dem typischen Quartiercharakter widersprechende Neubauten beeinträchtigt werden.

a.innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplans «Schöpflihuse» b. im speziell bezeichneten Gebiet gemäss § 13 BNO c. Zone Bahnhofsareal

3Die gemäss Grundordnung zulässige Ausnützungsziffer kann um insgesamt maximal 10 % erhöht werden für: Abs. 3: Als «bestehend» gelten Bauten, die bei Inkrafttreten des kantonalen Baugesetzes – am 1. April 1994 – mindestens im Rohbau 2 fertig erstellt waren. Alle anderen Bauten gelten als «neu».

a.in den Dämmungsperimeter einbezogene bestehende Balkone und gedeckte Sitzplätze, sofern mit einer fachgerechten Energiebilanz-Berechnung nachgewiesen werden kann, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt;

b.bestehende Balkone und gedeckte Sitzplätze, die verglast werden, ohne heiztechnische Installationen;

c.neue verglaste Balkone, gedeckte Sitzplätze, Veranden und Vorbauten (Wintergärten) ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen. 14252_05A_210607_BNO.doc

41 Hinweise

Bau- und …

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10 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≤ 2 VollgeschosseArt. Anhang 9.1, S. 580.90
Ausnützungsziffer≤ 0.6Art. Anhang 9.1, S. 580.90
Gebäudehöhe≤ 8 mArt. Anhang 9.1, S. 580.90
Grenzabstand (gross)≥ 3.5 mArt. Anhang 9.1, S. 580.90

Extrahiert aus der BZO Wettingen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone D

Was gilt in der Zone D in Wettingen?
Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 8 m, Ausnützungsziffer ≤ 0.6. Insgesamt sind 4 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Wettingen erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone D sein?
Laut BZO Wettingen: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 8 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone D einhalten?
Grenzabstand (gross) ≥ 3.5 m, nach der Bau- und Zonenordnung Wettingen. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Wettingen?
10 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal), Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben, Energienachweis. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Wettingen ein?
Baugesuche in Wettingen laufen über Papier. Zuständig ist Abteilung Bau und Planung, Alberich Zwyssig-Strasse 76, 5430 Wettingen. Ablauf nach der Einreichung →

Weitere Zonen in Wettingen