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Art. 21 · Rebzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 8 · Original-PDF

–«Klosterhalbinsel»

–«Bahnhofareal»

–«Dorf»

–«Schöpflihuse»

–«Jura-/Hardstrasse» (ABB-Areal)

–Arbeitszone «Jura-/Tägerhardstrasse»

–«Obere Geisswies» Die Gemeinden können in der BNO festlegen, inwieweit Gestaltungspläne von den allgemeinen Nutzungsplänen abweichen dürfen. Legen sie nichts anderes fest, gilt § 8 Abs. 2 BauV. BauV; § 8 Abs. 2 Zu § 5bis (Weitere Planungsinstrumente):

–Masterplan Landstrasse (17. Juli 2014)

–Freiraumkonzept (4. Juli 2013)

–Kommunaler Gesamtplan Verkehr, KGV (27. Juni 2016)

–Bauinventare (2015); Inventarplan «Landschaft» (2000) Weiter sind die vom Gemeinderat gestützt auf § 59 BNO beschlossenen Vollzugsrichtlinien zu beachten:

–Richtlinie für Bauvorhaben in der Zone Landstrasse (Stand Juli 2017)

–Vollzugsrichtlinie zur Aussenwerbung (Stand September 2016)

–Richtlinie zur Gestaltung und Einordnung von Solaranlagen (Stand November 2014)

–Richtlinie für die Gestaltung von Neu-, Um- und Ersatzbauten in der zweigeschossigen Hangwohnzone HW2 (Stand Februar 2007)

–Richtlinie für die Gestaltung von Neu-, Um- und Ersatzbauten im Gebiet gemäss § 13 BNO (Stand Dezember 2005)

Weitere Planungsinstrumente 14252_05A_210607_BNO.doc

8 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Zu § 5ter (Inventare): § 21

Rebzone

1Die Rebbestände sind ein wichtiges landschaftsprägendes Element. Rebbau ist deshalb in dieser Zone erwünscht. Wo keine Reben angepflanzt sind, gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone und des Lägernschutzdekrets.

2Die Terrassierung ist zulässig.

3Anlagen und eingeschossige Rebhäuschen für die Bewirtschaftung der Rebberge sind zugelassen. Ihre Bruttogeschossfläche muss im Verhältnis zur bewirtschafteten Rebfläche stehen und darf im Maximum 6 m2 betragen.

4Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3.3 Schutzzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.