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Art. 12bis · Gestaltungsplanpflicht «St. Bernhard / Rebbergstrasse»

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 23 · Original-PDF

1Das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet «St. Bernhard / Rebbergstrasse» unterliegt der Gestaltungsplanpflicht. Mit der Gestaltungsplanung sind die künftige Bebauung und Erschliessung festzulegen und diejenigen Massnahmen zu treffen, die zur Qualitätssicherung erforderlich sind. Gestaltungsplanpflicht «St. Bernhard / Rebbergstrasse»

2Mit der Gestaltungsplanung sind folgende Anforderungen zu erfüllen: a. präzise Setzung und volumetrische Ausbildung der Bauten, unter spezieller Rücksichtnahme auf die Topografie/Hanglage; b. hochwertige Gestaltung der Bauten und Anlagen und besonders gute Einordnung in das Quartier- und Landschaftsbild, unter spezieller Berücksichtigung des landschaftlich sensiblen Lägernschutz-Dekretgebiets; c. qualitativ gute Freiraumgestaltung und Durchgrünung; 14252_05A_210607_BNO.doc

23 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) d. rationelle Erschliessung der Hangwohnzone und der angrenzenden Rebbauzone; e. Überprüfung einer Mobilitätsmanagementpflicht für das Baubewilligungsverfahren; f. zweckmässige Offenlegung des Herrenbergbaches.

3Der Gemeinderat kann zur Gewährleistung der Anforderungen die Durchführung eines qualifizierten Konkurrenzverfahrens verlangen.

4Mit dem Gestaltungsplan kann bezüglich Anzahl Vollgeschosse und Ausnützung nicht von den zonengemässen Grundmassen abgewichen werden. Zu § 13 (Speziell bezeichnetes Gebiet):

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.