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Art. 17 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 27 · Original-PDF

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

3Die OeBA-Zone «Im Chütt» dient als Option für eine Schiessanlage.

1Die Familiengartenzone dient der Einrichtung und dem Betrieb von Familiengärten.

2Gartenhäuschen sind unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens zulässig.

3Die überdachte Fläche von Bauten darf, inklusive Dachvorsprünge, Vordächer und Dachrinnen, 16 m2 nicht übersteigen.

4Die Fundation der Bauten hat mit Einzelfundamenten aus Ortbeton oder Zementrohren zu erfolgen.

a.Durchgehende Fundamente;

b.Unterkellerungen jeglicher Art;

c.Wasseranschlüsse für Bauten;

d.Elektrische Anschlüsse für Bauten;

e.Feste Feuerstellen, wie z.B. Cheminées.

6Das Dachwasser ist in Wassertrögen zu fassen oder auf dem Familiengartenareal versickern zu lassen. Wassertröge dürfen nicht im Boden vergraben werden. Zu § 17 Abs. 2 (Grundmasse): Mit einem Gestaltungsplan kann im Rahmen des Gesetzes auch von den Abstandsvorschriften der benachbarten Wohnzonen abgewichen werden. BauG; § 21 Abs. 2

BauV; § 8 Abs. 2

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.