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Art. 5bis · Weitere Planungsinstrumente

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 8 · Original-PDF

1Weitere Planungsinstrumente sind Leitbilder, Masterpläne, Konzepte und Richtpläne.

2Sie zeigen die gewünschte Entwicklung einzelner Sachbereiche wie Siedlung, Freiraum Verkehr, Landschaft usw. oder bestimmter Gebiete auf.

3Die weiteren Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind für die Projektierung und Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungsplanung. Gebiete, die sich speziell zur Verdichtung eignen oder für die besondere Probleme gelöst werden müssen, sind im Zonenplan bezeichnet und mit einer Sondernutzungsplan-Pflicht belegt: BauG; § 5bis BNO 14252_05A_210607_BNO.doc

10 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Zu § 7 (Einkaufszentren und Fachmärkte): § 5bis BNO Zu § 8quinquies Abs. 4 (Konkurrenzverfahren): Sofern die erhöhten Anforderungen in anderer Weise sichergestellt werden, kann der Gemeinderat von der Verpflichtung zur Durchführung eines qualifizierten Konkurrenzverfahrens absehen.

4Der Gemeinderat verlangt in der Regel zur Gewährleistung der erhöhten Anforderungen die Durchführung eines qualifizierten Konkurrenzverfahrens. 14252_05A_210607_BNO.doc

17 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Zu § 8sexies (Teilgebiet A):

§ 8sexies

1Das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Teilgebiet A weist mit der vorhandenen Massstäblichkeit, den Gebäudetypologien, der Kleinteiligkeit und der Durchgrünung besondere Qualitäten auf, die es bei Bauvorhaben zu berücksichtigen gilt. Grundmasse Teilgebiet A siehe Anhang 9.1

Zone Landstrasse: Teilgebiet A

2Es gilt die offene Bauweise. Die geschlossene Bauweise ist entlang der Landstrasse zulässig, wenn damit eine städtebaulich überzeugende Lösung erreicht wird. Zu § 8septies (Teilgebiet B):

§ 8septies

1In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Teilgebiet B kann von den Grundmassen der Regelbauweise abgewichen werden, wenn Grundmasse Teilgebiet B siehe Anhang 9.1

Zone Landstrasse: Teilgebiet B a. mehr Wohneinheiten entstehen als im Bestand vorhanden sind; b. die Erschliessung nachgewiesen ist; c. die Ortsbildkommission die gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume sowie die gute Einordnung in die Umgebung bestätigt.

2Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, können folgende Grundmasse beansprucht werden:

–Ausnützungsziffer: 0.65

–Anzahl Vollgeschosse: 3

–Gebäudehöhe: 11.60 Meter

–Grenzabstand: 4.00 Meter

3Die Masse gemäss Abs. 2 können im Rahmen von Arealüberbauungen oder Sondernutzungsplanungen nicht weiter erhöht respektive verringert werden. Zu § 8octies (Teilgebiet C):

§ 8octies In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Teilgebiet C sind maximal drei Vollgeschosse zulässig. Grundmasse Teilgebiet C siehe Anhang 9.1

Zone Landstrasse: Teilgebiet C 14252_05A_210607_BNO.doc

18 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Zu § 8novies (Teilgebiet D):

§ 8novies

1Das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Teilgebiet D ist als Mischgebiet mit Schwerpunktnutzung Arbeiten bestimmt. Grundmasse Teilgebiet D siehe Anhang 9.1

Zone Landstrasse: Teilgebiet D

2Es sind Betriebe aus den Bereichen Gewerbe, Handel, Dienstleistung, Forschung, Entwicklung und Produktion sowie Wohnungen zulässig. Logistik- und produktionsunabhängige Lagerbetriebe sind nicht gestattet.

3Bei jedem Bauvorhaben ist wenigstens ein minimaler Anteil an Arbeitsnutzung von 60 % der zu realisierenden anrechenbaren Geschossfläche (unter Einbezug der Dach- und Attikaflächen) zu realisieren.

4Wohnnutzung ist bis höchstens 40 % der zu realisierende anrechenbaren Geschossfläche (unter Einbezug der Dach- und Attikaflächen) zulässig. Dieses Mass kann auch mit dem Gestaltungsplan nach § 8decies nicht erhöht werden. Eine Erhöhung ist nur durch Nutzungsübertragung von Grundstücken im Teilgebiet D möglich.

§ 8decies

1Das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet «Obere Geisswies» unterliegt der Gestaltungsplanpflicht. Die Planungspflicht kann mit zweckmässig abgegrenzten Teil-Gestaltungsplänen erfüllt werden.

Zone Landstrasse: Gestaltungsplan-Pflicht «Obere Geisswies» Mit der Gestaltungsplanung sind die künftige Bebauung und Erschliessung festzulegen und diejenigen Massnahmen zu treffen, die zur Qualitätssicherung erforderlich sind.

2Mit der Gestaltungsplanung sind folgende Anforderungen zu erfüllen: Zu § 8decies Abs. 2 (Anforderungen): Zu berücksichtigen sind auch die für die Zone Landstrasse geltenden Planungsgrundsätze gemäss § 3 bis. a. Gute Einordnung und Gestaltung der Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung des Strassen-, Quartier- und Landschaftsbildes sowie der kantonal geschützten Kreuzkapelle; b. Sicherstellung einer qualitativ guten Freiraumgestaltung und Durchgrünung in den einzelnen Teilgebieten bzw. zwischen den im Gestaltungsplan zu definierenden Baufeldern; c. rationelle, rückwärtige Erschliessung mit nach Möglichkeit gemeinsamen unterirdischen Parkierungsanlagen bzw. mit der Möglichkeit zu deren Anbindung und Erweiterung; 14252_05A_210607_BNO.doc

19 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

d. Sicherstellung der notwendigen planerischen, gestalterischen und nötigenfalls baulichen Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung; e. Vermeidung von Nutzungskonflikten.

1Zur Förderung und Unterstützung einer qualitativ hochwertigen Siedlungsinnenentwicklung ist im Bauzonenplan ein Gebiet speziell bezeichnet, in dem für Gestaltungspläne besondere Anforderungen gelten.

Zone Landstrasse: Gestaltungpläne a. präzise städtebauliche Setzung und volumetrische Ausbildung von Gebäuden mit Berücksichtigung der Umgebung; b. besonders gute Proportionierung, Gliederung und Gestaltung der Gebäude (z.B. Materialisierung, Fassadenstruktur); c. sorgfältige Gestaltung der Erdgeschosse, insbesondere entlang der Landstrasse; d. Schaffung von attraktivem Aussenraum mit einem auf den Standort des Gebäudes und auf die Nutzweise des Erdgeschosses abgestimmten Öffentlichkeitsgrad; e. rationelle, wenn möglich gemeinsame unterirdische Erschliessungsanlagen.

–sind maximal fünf Vollgeschosse und 1 Dach- bzw. Attikageschoss zulässig;

–ist die Ausnützung frei. Zu § 8decies Abs. 2 Bst. d (Lärmschutz): LSV; Die noch nicht erschlossene Bauzone darf nur soweit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten. Siehe Art. 30 der Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) sowie Vollzugshilfe «Bauen in lärmbelasteten Gebieten», Departement BVU. Vollzugshilfe Lärm Die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an Gestaltungspläne sind in § 21 BauG und § 8 BauV geregelt. § 5 bis BNO zu Abs. 2 und 3: Der jeweils gültige Standorttypenplan ist dem kommunalen Parkierungsreglement zu entnehmen. Der in den Anhängen 9.2 und 9.3 dargestellte Standorttypenplan zeigt den Stand 17.11.2016 (Beschluss Einwohnerrat). Parkierungsreglement Zu § 45 (Parkfelder-Angebot): § 5 bis BNO

Vollzugsrichtlinien Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Vollzug der BNO erlassen. Siehe dazu § 5 bis BNO und Hinweis dazu. 14252_05A_210607_BNO.doc

57 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.