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Art. 4 · Verdichtung und Siedlungserneuerung

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 7 · Original-PDF

Verdichtung und Siedlungserneuerung Die inneren Reserven sollen vermehrt genutzt werden; dies unter Beachtung der Wohnqualität, der Gestaltung der Aussenräume sowie unter Berücksichtigung einer sorgfältigen Parkierung und Erschliessung. Zu § 3bis Abs. 5 lit. d) (Planungsgrundsätze Zone Landstrasse): Siehe dazu die Richtlinie des Gemeinderats für Bauvorhaben in der Zone Landstrasse (Vollzugsrichtlinie gemäss § 59 BNO, VZR). Die Richtlinie zeigt zum Beispiel die, für die Gestaltung der Freiräume (Vorzonen, Plätze, Wege, etc.) zu berücksichtigenden Gestaltungsprinzipien und die Anforderungen an die Gestaltung der rückseitigen Gebäudeteile und Umgebungen zwecks Rücksichtnahme auf die angrenzenden Gebiete. Sie umschreibt ferner die Anforderungen an den mit dem Baugesuch einzureichenden Umgebungsplan. VZR Landstrasse Zu § 4 (Verdichtung und Siedlungserneuerung): Bei der Siedlungserneuerung und der Verdichtung handelt es sich um spezielle Planungsgrundsätze. Mit der Aufnahme der nebenstehenden Bestimmung in die BNO kommt die Gemeinde dem Gesetzgebungsauftrag gemäss § 46 BauG nach. Dieser besagt, dass die Gemeinden insbesondere die verdichtete Bauweise, die Schliessung von Baulücken sowie die vollständige Ausnützung bestehender Gebäude fördern. BauG;

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.