Zone A · Wettingen

Aargau · BFS 4045 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen

Die Zone A in Wettingen (Aargau) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 14 m, Baumassenziffer ≤ 4.5 m3/m2. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
  • Bauprofile (Profilierung)
  • Situationsplan 1:500 (Katasterplan)
  • Plangrundlagen mindestens 1:100
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
  • Energienachweis
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Einreichung in der Regel 3-fach
  • Kommunales Baugesuchsformular Wettingen
  • Grundbuchauszug

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Wettingen, in denen «A» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 3bisBZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 6

1Die Planungsgrundsätze verdeutlichen die Entwicklungsvorstellungen für die Zone Landstrasse und konkretisieren die Bau- und Nutzungsvorschriften. Planungsgrundsätze Zone Landstrasse

2Sämtliche baulichen Massnahmen in der Zone Landstrasse haben zu einer qualitativen Aufwertung der Bebauung und der Freiräume beizutragen.

3Zur Belebung der Zone Landstrasse sind Erdgeschosse entlang der Landstrasse mit publikumsorientierten Nutzungen wie Läden, Restaurants, Dienstleistungen und Gewerbe mit Publikumsverkehr zu belegen.

4Der Freiraum ist sorgfältig zu gestalten. Dabei sind der Strassenraum, der von Fassade zu Fassade reicht, sowie die privaten und halböffentlichen Freiräume aufeinander abzustimmen. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer Vollzugsrichtlinie. 14252_05A_210607_BNO.doc

6 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

5Bebauung, Erschliessung, Nutzweise und Freiraumgestaltung sind gesamtheitlich zu betrachten und über mehrere Grundstücke hinweg aufeinander abzustimmen. Solche Gesamtbetrachtungen bezwecken:

a.die gute Einordnung von Bauten, Anlagen und Freiräumen in das Strassen-, Quartier- und Landschaftsbild;

b.den sorgfältigen Übergang in die benachbarten Gebiete, insbesondere in die rückwärtigen, weniger dicht bebauten Quartiere;

c.die sorgfältige Gestaltung und Strukturierung der Bebauung;

d.die Schaffung attraktiv gestalteter und gut nutzbarer Freiräume;

e.die rationelle Erschliessung; f. eine verkehrlich standortgerechte Gesamtlösung durch höchstmögliche Nutzung der öffentlichen Verkehrsmit …

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Art. 5bisBZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 17

BNO Zu § 8quinquies Abs. 4 (Konkurrenzverfahren): Sofern die erhöhten Anforderungen in anderer Weise sichergestellt werden, kann der Gemeinderat von der Verpflichtung zur Durchführung eines qualifizierten Konkurrenzverfahrens absehen.

4Der Gemeinderat verlangt in der Regel zur Gewährleistung der erhöhten Anforderungen die Durchführung eines qualifizierten Konkurrenzverfahrens. 14252_05A_210607_BNO.doc

17 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Zu § 8sexies (Teilgebiet A):

§ 8sexies

1Das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Teilgebiet A weist mit der vorhandenen Massstäblichkeit, den Gebäudetypologien, der Kleinteiligkeit und der Durchgrünung besondere Qualitäten auf, die es bei Bauvorhaben zu berücksichtigen gilt. Grundmasse Teilgebiet A siehe Anhang 9.1

Zone Landstrasse: Teilgebiet A

2Es gilt die offene Bauweise. Die geschlossene Bauweise ist entlang der Landstrasse zulässig, wenn damit eine städtebaulich überzeugende Lösung erreicht wird. Zu § 8septies (Teilgebiet B):

§ 8septies

1In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Teilgebiet B kann von den Grundmassen der Regelbauweise abgewichen werden, wenn Grundmasse Teilgebiet B siehe Anhang 9.1

Zone Landstrasse: Teilgebiet B a. mehr Wohneinheiten entstehen als im Bestand vorhanden sind; b. die Erschliessung nachgewiesen ist; c. die Ortsbildkommission die gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume sowie die gute Einordnung in die Umgebung bestätigt.

2Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, können folgende Grundmass …

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Art. 7BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 11

Einkaufszentren und Fachmärkte

1Nutzungen mit hohem Personenverkehr sind in folgenden Gebieten zulässig:

a.in den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten;

b.Zone Landstrasse: im Teilgebiet «Zentrum» und in den Gebieten für höhere Gebäude H1.

2In der Arbeitszone «Jura-/Tägerhardstrasse» können Verkaufsflächen für Güter des täglichen Bedarfs nur bewilligt werden, wenn sie kein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen und die benachbarte Wohnnutzung nicht übermässig beeinträchtigen. Dies ist jeweils in einem Verkehrsgutachten aufzuzeigen. Die maximal zulässige Nettoladenfläche für Einkaufszentren beträgt 7'000 m2.

3Der Gemeinderat kann bei Einkaufszentren und Fachmärkten die Bewirtschaftung der Parkplätze ab der ersten Minute verlangen.

4Für Nutzungen mit hohem Personenverkehr ist ein Mobilitätskonzept gemäss § 45ter BNO erforderlich. Besteht die Nettoladenfläche überwiegend in Ausstellungsflächen, entscheidet der Gemeinderat über die Notwendigkeit eines Mobilitätskonzepts im Einzelfall gestützt auf die bestehende Verkehrssituation am Betriebsstandort sowie das erwartete Verkehrsaufkommen und dessen Auswirkungen. Der Gemeinderat kann beim Gesuchsteller als Grundlage für diesen Entscheid zusätzliche Unterlagen verlangen. Kantonaler Richtplan; Kap. S 3.1

Hinweis zu § 8 bis Abs. 3 BNO Als Nutzungen mit hohem Personenverkehr gelten Betriebe mit:

–mehr als 300 Parkfeldern, oder

–mehr als 3000 m2 Nettoladenfläche, oder

–mehr als 1500 PW-Fahrten / Tag Siehe dazu auch Hinweis zu § 8 bis Abs. 3 BNO Ab folgenden Schwe …

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Art. 8BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 12

Zone Bahnhofareal

1Mit der Zone Bahnhofareal werden folgende allgemeine Ziele verfolgt:

a.die ortsbauliche Aufwertung des Bahnhofareals zu einem Quartier mit hoher Siedlungs- und Freiraumqualität sowie sehr hoher Aufenthaltsqualität unter Berücksichtigung der geschützten Bauten im Bahnhofareal;

b.eine durchmischte, aufeinander abgestimmte Nutzweise mit Wohnen und Arbeiten sowie publikumsorientierten Nutzungen an geeigneten Lagen;

c.die gute Erreichbarkeit des Bahnhofareals für alle Nutzerinnen und Nutzer.

2Die Zone Bahnhofareal ist für maximal mässig störende Betriebe wie Ladengeschäfte, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, bahnbetriebliche Bauten und Anlagen sowie für Wohnungen bestimmt. Logistik- und produktionsunabhängige Lagerbetriebe sind nicht zulässig.

3In der Zone Bahnhofareal sind kleine Verkaufsnutzungen bis zu einer Nettoladenfläche von 500 m2 zulässig. Zu § 8 Abs. 3-5 (Arbeitsnutzungen Zone Bahnhofareal): Die Definition der Nettoladenfläche wird dem Begriff „Verkaufsfläche“ der VSS-Norm SN 640 281 gleichgesetzt. Als anrechenbare Flächen gelten somit alle dem Kunden zugänglichen Flächen inklusive Flächen für Gestelle, Auslagen, usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume, etc.

4Innerhalb der Zone Bahnhofareal muss die Arbeitsnutzung gesamthaft mindestens 20 % der zu realisierenden anrechenbaren Geschossfläche betragen.

5Festgelegte Anteile für die gewerbliche Nutzung können innerhalb der Zone Bahnhofareal frei übertragen werden, sofern der zu übertragende Anteil auf den an der Nu …

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Art. 8bisBZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 14

Siehe dazu auch Masterplan Landstrasse und Richtlinie des Gemeinderats für Bauvorhaben an der Landstrasse (Vollzugsrichtlinie, VZR gemäss § 59 BNO) Masterplan und VZR Landstrasse Zu § 8 Abs. 2 (Nutzweise): Die Begriffe «nicht störend» und «mässig störend» werden bei den Definitionen unter Kapitel 4 (§ 36) genauer umschrieben. 14252_05A_210607_BNO.doc

14 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Zu § 8bis Abs. 3 (Nettoladenfläche): Die Definition der Nettoladenfläche wird dem Begriff Verkaufsfläche der VSS-Norm SN 640 281 gleichgesetzt. Als anrechenbare Flächen gelten somit alle dem Kunden zugänglichen Flächen inklusive Flächen für Gestelle, Auslagen, usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume, etc. VSS-Norm SN 640 281 Weitere Informationen zum Thema sind in der kantonalen Empfehlung «Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen und mittelgrosse Verkaufsnutzungen» zu finden (Empfehlungen zur Umsetzung des Richtplankapitels S 3.1) Siehe dazu die Richtlinie des Gemeinderats für Bauvorhaben in der Zone Landstrasse (Vollzugsrichtlinie gemäss § 59 BNO). VZR Landstrasse Nutzungen gelten als publikumsorientiert, wenn sie einen hohen Öffentlichkeitsgrad aufweisen wie Betriebe für den Detailhandel (z. B. Lebensmittel-, Haushalt-, Verkaufsgeschäfte), für Gastronomie (z. B. Restaurant, Café, Take-Away), für Dienstleistungen (z. B. Optiker, Coiffeur) und für das Kleingewerbe mit Laufkundschaft (z. B. Druckerei). Zu § 8ter Abs. 3 (Abgrenzung der Nutzungsbereiche): Die Abgrenzung der Bereiche legt der Gemeinderat zur Hauptsa …

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Art. 8quaterBZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 16

1In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Teilgebiet «Zentrum» sind die Vorzonen durch stützenlose Arkaden zu erweitern. Dazu ist das Erdgeschoss entlang der Landstrasse gegenüber den darüber liegenden Vollgeschossen um mindestens 1.50 m zurückzusetzen. Zone Landstrasse: Teilgebiet «Zentrum»

2Das konkrete Mass bestimmt der Gemeinderat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Bei Gebäuden, die von der Landstrasse zurückgesetzt sind, kann der Gemeinderat von der Pflicht zur Erstellung stützenloser Arkaden befreien.

1In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten sind im Rahmen von Gestaltungsplänen städtebauliche Akzente zur Orientierung und Identitätsbildung in Form von höheren Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen möglich.

Zone Landstrasse: Gebiete für höhere Gebäude Die für höhere Gebäude geeigneten Standorte legt der Gemeinderat gestützt auf eine Gesamtbetrachtung im Sinne von § 3bis Abs. 5 BNO mit dem Gestaltungsplan fest. Die Abgrenzungen der im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete für höhere Gebäude sind gleichzeitig mit den situationsbezogenen Anforderungen gemäss § 8bis Abs. 4 BNO einzuholen.

2Der Gestaltungsplan hat sicherzustellen, dass höhere Gebäude städtebaulich und erschliessungstechnisch geeignet sind und erhöhten Anforderungen genügen. Dazu zählen insbesondere: a. die präzise städtebauliche Setzung und volumetrische Ausbildung des Gebäudes mit Berücksichtigung der Umgebung und der Fernwirkung; b. die städtebauliche Begründung für die Höhe eines Gebäudes; Zu § 8quater Abs. 2 (Rücksetzung …

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Art. 11BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 22

Zone «Klosterhalbinsel»

1Die Struktur und Eigenart der Klosterhalbinsel sollen erhalten bleiben. Bedeutende Bauten und Aussenräume sowie ortsbildprägende Elemente sind in ihrem Bestand zu sichern. In der BNO sind die allgemeinen Bestimmungen über die Zielsetzung sowie über die Bau- und Nutzweise aufgeführt. Alle weiteren, detaillierten Bestimmungen sind im Gestaltungsplan «Klosterhalbinsel» und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften enthalten.

2Bestehende Bauten und Anlagen sind mit Respekt für den Ort und seine kulturelle und industriegeschichtliche Bedeutung behutsam zu erneuern und auf heutige und zukünftige Bedürfnisse auszurichten.

3Neu- und Ersatzbauten sollen mit ihrer Stellung, Volumetrie und architektonischen Gestaltung die besondere historische, räumliche und landschaftliche Situation unterstützen und sinnvoll weiterentwickeln.

4Es sind Nutzungen für öffentliche Zwecke wie Schulen mit den dazugehörenden Bauten und Anlagen, Wohnungen, Hotel und Gastronomiebetriebe sowie maximal mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe zulässig. Zu § 11 Abs. 4 (Nutzweise): Die Begriffe «nicht störend» und "mässig störend" werden bei den Definitionen unter Kapitel 4 (§ 36) genauer umschrieben.

5Der Klosterpark ist in seiner historischen Erscheinung zu erhalten und wiederherzustellen. Er ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dabei dürfen die Öffnungszeiten auf die Tageszeit beschränkt werden.

6Bauten, Anlagen und Freiräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlich …

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Art. 12bisBZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 23

1Das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet «St. Bernhard / Rebbergstrasse» unterliegt der Gestaltungsplanpflicht. Mit der Gestaltungsplanung sind die künftige Bebauung und Erschliessung festzulegen und diejenigen Massnahmen zu treffen, die zur Qualitätssicherung erforderlich sind. Gestaltungsplanpflicht «St. Bernhard / Rebbergstrasse»

2Mit der Gestaltungsplanung sind folgende Anforderungen zu erfüllen: a. präzise Setzung und volumetrische Ausbildung der Bauten, unter spezieller Rücksichtnahme auf die Topografie/Hanglage; b. hochwertige Gestaltung der Bauten und Anlagen und besonders gute Einordnung in das Quartier- und Landschaftsbild, unter spezieller Berücksichtigung des landschaftlich sensiblen Lägernschutz-Dekretgebiets; c. qualitativ gute Freiraumgestaltung und Durchgrünung; 14252_05A_210607_BNO.doc

23 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) d. rationelle Erschliessung der Hangwohnzone und der angrenzenden Rebbauzone; e. Überprüfung einer Mobilitätsmanagementpflicht für das Baubewilligungsverfahren; f. zweckmässige Offenlegung des Herrenbergbaches.

3Der Gemeinderat kann zur Gewährleistung der Anforderungen die Durchführung eines qualifizierten Konkurrenzverfahrens verlangen.

4Mit dem Gestaltungsplan kann bezüglich Anzahl Vollgeschosse und Ausnützung nicht von den zonengemässen Grundmassen abgewichen werden. Zu § 13 (Speziell bezeichnetes Gebiet):

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Art. 15bisBZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 26

1Die Arbeitszone im Gebiet Jura-/Tägerhardstrasse unterliegt der Gestaltungsplan-Pflicht. Der Gestaltungsplan muss insbesondere aufzeigen, wie die vorgesehenen Nutzungsarten angeordnet und erschlossen werden können, ohne dass übermässige Einwirkungen aus den bzw. auf die benachbarten Zonen entstehen (Vermeidung von Nutzungskonflikten). Zudem ist darzustellen, wie die Erschliessung der Areale zweckmässig gelöst werden kann. Arbeitszone Jura-/Tägerhardstrasse mit Gestaltungsplan-Pflicht

2Bei Bauvorhaben im Gestaltungsplan-Gebiet kann von den zonengemässen Grundmassen abgewichen werden, wenn das Bauvorhaben die Bewilligungsvoraussetzungen, wie sie für Arealüberbauungen gelten, erfüllt.

3Bei Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Abs. 2 können folgende Masse maximal beansprucht werden:

a.Baumassenziffer: max. 6.0

b.Gebäudehöhe: max. 17.20 m

4Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft und auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob das Bauvorhaben diesen Anforderungen genügt. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen. Zu § 16 Abs. 2 (Nutzweise):

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Art. 17BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 27

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.

3Die OeBA-Zone «Im Chütt» dient als Option für eine Schiessanlage.

1Die Familiengartenzone dient der Einrichtung und dem Betrieb von Familiengärten.

2Gartenhäuschen sind unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens zulässig.

3Die überdachte Fläche von Bauten darf, inklusive Dachvorsprünge, Vordächer und Dachrinnen, 16 m2 nicht übersteigen.

4Die Fundation der Bauten hat mit Einzelfundamenten aus Ortbeton oder Zementrohren zu erfolgen.

a.Durchgehende Fundamente;

b.Unterkellerungen jeglicher Art;

c.Wasseranschlüsse für Bauten;

d.Elektrische Anschlüsse für Bauten;

e.Feste Feuerstellen, wie z.B. Cheminées.

6Das Dachwasser ist in Wassertrögen zu fassen oder auf dem Familiengartenareal versickern zu lassen. Wassertröge dürfen nicht im Boden vergraben werden. Zu § 17 Abs. 2 (Grundmasse): Mit einem Gestaltungsplan kann im Rahmen des Gesetzes auch von den Abstandsvorschriften der benachbarten Wohnzonen abgewichen werden. BauG; § 21 Abs. 2

BauV; § 8 Abs. 2

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Art. 22BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 29

Naturschutzzonen Kulturland

1Die Naturschutzzonen Kulturland dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung (evtl. Betreten, Campieren, Feuer entfachen, usw.) nicht gestattet. 14252_05A_210607_BNO.doc

29 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

3Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Zone Bezeichnung im Plan Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen Magerwiese (Buessbergmätteli, Buessberg, Greppe) MW MW * gelb gelb Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger) erhöhter Schutz - Heuwiese

–keine Düngung und Beweidung

–Wiesen jährlich einmal nach dem 1. Juli mähen

–Schnittgut wegführen

–Abbrennen verboten

–Wiesen jährlich einmal nach dem 31. Juli mähen Frommentalwiese FW orange Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger) - Heu- und Emdschnitt

–keine Flüssigdünger

–keine Stickstoff-Mineraldünger

–Schnittgut wegführen

–Herbstweide mit Rindern gestattet

Zone

Bezeichnung im Plan

Magerwiese MW gelb Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger) dem 1. Juli mähen

–Schnittgut wegführen

–Abbrennen verboten

(Buessbergmätteli, Buessberg, Greppe)

Frommentalwiese stattet

4Die Fromentalwiesen im Gebiet «Greppe» …

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Art. 23BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 31

Naturschutzzone Wald

1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.

3Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen N naturwaldgemässe Bestockung - Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten

–standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen Waldreservat Isloch A Altholzinsel - jegliche forstliche Nutzung unterlassen

–Eingriffe nur im Interesse der Schutzziele Waldreservat Lägerngrat F Krautschicht der Felsfluren - Pflege der Grat- und Felspartien im Hinblick auf die Erhaltung der vorhandenen Krautschicht ausrichten

Bezeichnung im Plan

N naturwaldgemässe Bestockung

–Verjüngung ausschliesslich mit telfristig entfernen

Waldreservat Isloch Schutzziele

Waldreservat Lägerngrat im Hinblick auf die Erhaltung der vorhandenen Krautschicht ausrichten 14252_05A_210607_BNO.doc

31 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Bezeichnung im PlanSchutzzielPflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Nnaturwaldgemässe Bestockung- Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten - standortfremde Baumarten mit- telfristig entfernen
Waldreservat IslochAAltholzinsel- jegliche forstliche Nutzung un- terlassen - Eingriffe nur im Interesse der Schutzziele
Waldreservat LägerngratFKrautschicht der Felsfluren- Pflege der Grat- und Felspartien im Hinblick auf die Erhaltung der vorhandenen Krautschicht aus- richten

Tabelle von S. 31 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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Art. 28bisBZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 35

Geschützte Ensembles

1Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 9.4.2 aufgeführten Ensembles (Schutzobjekte) wirken mit ihren Bauten, Anlagen und Freiräumen städtebaulich und/oder architektonisch als Einheit und sind besonders wertvoll. Sie dürfen nicht beseitigt werden und ihre einheitliche Gesamtwirkung darf nicht beeinträchtigt werden. Zur einheitlichen Gesamtwirkung zählen insbesondere Zu § 28bis Abs. 1 (Geschützte Ensembles): Der Schutzumfang von Ensembles unterscheidet sich von § 28 Abs. 1 BNO-E (geschützte Einzelbauten). Die Gebäude sind nicht als Einzelbauten, sondern infolge ihrer einheitlichen Gesamtwirkung geschützt. Die konkrete Gesamtwirkung hängt vom jeweiligen Objekt ab. Für die Beurteilung von Änderungen ist der Beschrieb im Bauinventar wegleitend.

a.die besonders prägenden Bebauungs- und Freiraumstrukturen, die Stellung der Bauten zum Strassenraum sowie die charakteristischen Volumina;

b.die das äussere Erscheinungsbild des Ensembles prägenden charakteristischen Gestaltungselemente wie Fassaden- und Dachgestaltung.

2Schutzobjekte dürfen auch durch bauliche Massnahmen, Unterhaltsarbeiten und Nutzungsänderungen, für die keine baurechtlichen Bewilligungen notwendig sind, in ihrer einheitlichen Gesamtwirkung nicht beeinträchtigt werden. Das Beeinträchtigungsverbot gilt auch für Materialien und Farben. Zu § 28bis Abs. 2-3 (bewilligungsfreie Massnahmen): Die bewilligungsfreien baulichen Massnahmen richten sich nach

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Art. 34BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 41

1Bei der Ausnützungsziffer werden zusätzlich zu den in der ABauV aufgeführten Flächen die Dach-, Attika- und Untergeschosse nicht angerechnet.

Ausnützungsziffer

2Davon ausgenommen sind Dach-, Attika- und Untergeschosse von Neubauten in folgenden Gebieten: Abs. 2: Diese Regelung bietet die rechtliche Grundlage, dass die kleinmassstäblichen Quartierstrukturen und die durchgrünten Aussenräume, wie sie zum Beispiel in «Schöpflihuse» oder im AuQuartier zu finden sind, nicht durch grossvolumige, dem typischen Quartiercharakter widersprechende Neubauten beeinträchtigt werden.

a.innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplans «Schöpflihuse» b. im speziell bezeichneten Gebiet gemäss § 13 BNO c. Zone Bahnhofsareal

3Die gemäss Grundordnung zulässige Ausnützungsziffer kann um insgesamt maximal 10 % erhöht werden für: Abs. 3: Als «bestehend» gelten Bauten, die bei Inkrafttreten des kantonalen Baugesetzes – am 1. April 1994 – mindestens im Rohbau 2 fertig erstellt waren. Alle anderen Bauten gelten als «neu».

a.in den Dämmungsperimeter einbezogene bestehende Balkone und gedeckte Sitzplätze, sofern mit einer fachgerechten Energiebilanz-Berechnung nachgewiesen werden kann, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt;

b.bestehende Balkone und gedeckte Sitzplätze, die verglast werden, ohne heiztechnische Installationen;

c.neue verglaste Balkone, gedeckte Sitzplätze, Veranden und Vorbauten (Wintergärten) ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen. 14252_05A_210607_BNO.doc

41 Hinweise

Bau- und …

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Art. 38BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 43

Arealüberbauungen

1Arealüberbauungen sind in den Zonen ZL, D, W2, W3, WG2, WG3, WG4 und A zulässig.

2Die Mindestarealfläche beträgt:

–in den Zonen ZL, W2 und W3 2'000 m2

–in den Zonen D, WG2, WG3, WG4 und A 3’000 m2

3Sofern die kantonalen Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen erfüllt sind, kann von den zonengemässen Grundmassen wie folgt abgewichen werden: ** Im Teilgebiet B der Zone Landstrasse kann mit einer Arealüberbauung nur im Rahmen von § 8septies von den Grundmassen abgewichen werden. *** Gestaltungsplanpflicht ZL* W2 W3 WG2 WG3 WG4 A

–Übriges Gebiet 1.35 – 14252_05A_210607_BNO.doc

43 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Zu § 38bis (Arealüberbauungen):

ZL*W2W3WG2WG3WG4A
AZ*0.600.800.600.901.20--
BZ*----------6.0
VG+ 1 **
GH+ 3.20 m **

Tabelle von S. 43 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

* Zone Landstrasse:AZBZ
• Teilgebiet Zentrum1.35–
• Teilgebiet A1.35–
• Teilgebiet B**–
• Teilgebiet C0.9–
• Teilgebiet D–– ***
• Übriges Gebiet1.35–

Tabelle von S. 43 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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Art. 50BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 52

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild in der Regel nach folgenden Kriterien: Allgemeine Anforderungen

a.Stellung (Firstrichtung);

b.Grösse der Baukuben;

c.Wirkung im Strassenraum;

d.Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse;

e.Dachform, Dachneigung; f. Fassadengliederung;

g.Materialwahl, Farbe;

h.Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a. zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b. Vorschläge zur besseren Einordnung verlangen; c. in empfindlicher Umgebung, bei aussergewöhnlichen Bauten sowie bei Schutzobjekten (Anhang 9.4) und inventarisierten Objekten (Anhang 9.5) eine Begutachtung verlangen; d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e. die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 14252_05A_210607_BNO.doc

52 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

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Art. 54BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 55

Plakatierung

1Die Plakatstellen haben ein einheitliches Erscheinungsbild aufzuweisen. Nach jeder Plakatstelle oder -gruppe hat ein plakatloser Abschnitt zu folgen.

2In folgenden Gebieten ist kommerzielle Plakatwerbung nur auf öffentlichem Grund zulässig: a. Gestaltungsplan «Klosterhalbinsel»; b. Gestaltungsplan «Dorf»; c. Gestaltungsplan «Schöpflihuse»; d. in den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten (weiss schraffiert; siehe § 13). Eigenwerbung von in diesen Gebieten domizilierten Firmen ist auch auf privatem Grund zulässig.

3Der Gemeinderat regelt nähere Einzelheiten in den Vollzugsrichtlinien. Freileitungen Leitungen für die Ver- und Entsorgung des Siedlungsgebietes sind unterirdisch zu erstellen. Grundlage: § 111 Abs. 2 BauG und § 80 Abs. 2 lit. f) BauG Zu § 54 (Plakatierung): Zur Erhaltung und Förderung qualitativ ansprechender Ortsbilder, Strassenräume und Plätze hat der Gemeinderat Grundsätze für die Ausgestaltung der Aussenwerbung und deren Integration in die Umgebung formuliert. Diese Grundsätze sind einer Vollzugsrichtlinie zusammengefasst (Vollzugsrichtlinie gemäss § 59 BNO, VZR). Sie erläutern die wesentlichen Anforderungen, die bei der Konzeption der Aussenwerbung zu berücksichtigen sind. Die Grundsätze dienen dem Gemeinderat als Grundlage für die Beurteilung von Gesuchen für Aussenwerbungsanlagen. VZR Aussenwerbung;

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Art. 60BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 58

Aufhebung bisherigen Rechts Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

a.der Zonenplan 1:2'000 vom 2. Oktober 1975 mit sämtlichen nachfolgenden Änderungen;

b.die Bauordnung vom 2. Oktober 1975 mit sämtlichen nachfolgenden Änderungen;

c.der Kulturlandplan 1:5000 vom 29. August 1996 / 1. Dezember 1996;

d.die Nutzungsordnung vom 29. August 1996 / 1. Dezember 1996.

Inkrafttreten Die vorliegende Bau- und Nutzungsordnung tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft. 14252_05A_210607_BNO.doc

58 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

9 ANHANG 9.1 Bauzonenschema (§ 6 Abs. 1)

9.2 Berechnung des Parkfelderangebots im vereinfachten Verfahren (§ 45 BNO)

9.3 Berechnung des Parkfelderangebots im vereinfachten Verfahren für Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielsetzung der autoarmen oder autofreien Nutzung (§ 45bis BNO)

9.4 Kommunale Schutzobjekte

9.5 Inventarisierte Objekte

9.6 Kantonale Denkmalschutzobjekte (zur Information)

9.7 Rechtskräftige Schutzzonenreglemente

9.8 Abkürzungen 14252_05A_210607_BNO.doc

59 Hinweise Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Anhang 9.1 Bauzonenschema (§ 6 Abs. 1) Bauzonen Vollgeschosse Nutzungsmass Gebäudehöhe Firsthöhe Grenzabstand Gebäudeabstand Lärm-ES BNO VG AZ BZ GZ 5) GH FH klein gross m3/m2 m m m m m §§ Zone Bahnhofareal ZB -- 2.13 6) -- -- 406.2 m ü.M. 7) -- gemäss Gestaltungsplan «Bahnhofareal» III 8 Zone Landstrasse:

• Allgemein ZL 4 1.20 -- -- 15.60 -- 4.00 1) III 8bis – 8undecies
6 Abs. 4
7 A …

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 58) verbindlich lesbar.

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Art. 69BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 28

BauG

2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.

3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

4Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.

5Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.

6Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 14252_05A_210607_BNO.doc

28 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Baumassenziffer≤ 4.5 m3/m2Art. Anhang 9.1, S. 580.90
Grünflächenziffer≥ 15 %Art. Anhang 9.1, S. 580.90
Gebäudehöhe≤ 14 mArt. Anhang 9.1, S. 580.90
Grenzabstand (gross)≥ 4 mArt. Anhang 9.1, S. 580.90

Extrahiert aus der BZO Wettingen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone A

Was gilt in der Zone A in Wettingen?
Gebäudehöhe ≤ 14 m, Baumassenziffer ≤ 4.5 m3/m2. Insgesamt sind 4 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Wettingen erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone A sein?
Laut BZO Wettingen: Gebäudehöhe ≤ 14 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone A einhalten?
Grenzabstand (gross) ≥ 4 m, nach der Bau- und Zonenordnung Wettingen. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Wettingen?
10 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal), Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben, Energienachweis. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Wettingen ein?
Baugesuche in Wettingen laufen über Papier. Zuständig ist Abteilung Bau und Planung, Alberich Zwyssig-Strasse 76, 5430 Wettingen. Ablauf nach der Einreichung →

Weitere Zonen in Wettingen