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Art. 34 · Ausnützungsziffer

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 41 · Original-PDF

1Bei der Ausnützungsziffer werden zusätzlich zu den in der ABauV aufgeführten Flächen die Dach-, Attika- und Untergeschosse nicht angerechnet.

Ausnützungsziffer

2Davon ausgenommen sind Dach-, Attika- und Untergeschosse von Neubauten in folgenden Gebieten: Abs. 2: Diese Regelung bietet die rechtliche Grundlage, dass die kleinmassstäblichen Quartierstrukturen und die durchgrünten Aussenräume, wie sie zum Beispiel in «Schöpflihuse» oder im AuQuartier zu finden sind, nicht durch grossvolumige, dem typischen Quartiercharakter widersprechende Neubauten beeinträchtigt werden.

a.innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplans «Schöpflihuse» b. im speziell bezeichneten Gebiet gemäss § 13 BNO c. Zone Bahnhofsareal

3Die gemäss Grundordnung zulässige Ausnützungsziffer kann um insgesamt maximal 10 % erhöht werden für: Abs. 3: Als «bestehend» gelten Bauten, die bei Inkrafttreten des kantonalen Baugesetzes – am 1. April 1994 – mindestens im Rohbau 2 fertig erstellt waren. Alle anderen Bauten gelten als «neu».

a.in den Dämmungsperimeter einbezogene bestehende Balkone und gedeckte Sitzplätze, sofern mit einer fachgerechten Energiebilanz-Berechnung nachgewiesen werden kann, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftritt;

b.bestehende Balkone und gedeckte Sitzplätze, die verglast werden, ohne heiztechnische Installationen;

c.neue verglaste Balkone, gedeckte Sitzplätze, Veranden und Vorbauten (Wintergärten) ohne heiztechnische Installationen, soweit sie dem Energiesparen dienen. 14252_05A_210607_BNO.doc

41 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.