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Art. 28bis · Geschützte Ensembles

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 35 · Original-PDF

1Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 9.4.2 aufgeführten Ensembles (Schutzobjekte) wirken mit ihren Bauten, Anlagen und Freiräumen städtebaulich und/oder architektonisch als Einheit und sind besonders wertvoll. Sie dürfen nicht beseitigt werden und ihre einheitliche Gesamtwirkung darf nicht beeinträchtigt werden. Zur einheitlichen Gesamtwirkung zählen insbesondere Zu § 28bis Abs. 1 (Geschützte Ensembles): Der Schutzumfang von Ensembles unterscheidet sich von § 28 Abs. 1 BNO-E (geschützte Einzelbauten). Die Gebäude sind nicht als Einzelbauten, sondern infolge ihrer einheitlichen Gesamtwirkung geschützt. Die konkrete Gesamtwirkung hängt vom jeweiligen Objekt ab. Für die Beurteilung von Änderungen ist der Beschrieb im Bauinventar wegleitend.

a.die besonders prägenden Bebauungs- und Freiraumstrukturen, die Stellung der Bauten zum Strassenraum sowie die charakteristischen Volumina;

b.die das äussere Erscheinungsbild des Ensembles prägenden charakteristischen Gestaltungselemente wie Fassaden- und Dachgestaltung.

2Schutzobjekte dürfen auch durch bauliche Massnahmen, Unterhaltsarbeiten und Nutzungsänderungen, für die keine baurechtlichen Bewilligungen notwendig sind, in ihrer einheitlichen Gesamtwirkung nicht beeinträchtigt werden. Das Beeinträchtigungsverbot gilt auch für Materialien und Farben. Zu § 28bis Abs. 2-3 (bewilligungsfreie Massnahmen): Die bewilligungsfreien baulichen Massnahmen richten sich nach

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.