Art. 30 · Geschützte Kulturobjekte
BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 38 · Original-PDF
1Die im Bauzonenplan sowie im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
2Folgende Kulturobjekte sind geschützt: Kulturobjekte Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Gebäude, Bauten, Anlagen graues Feld - Erhaltung - Abbruchverbot
–Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen Gebäude aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. Die Nutzung richtet sich nach den Zonenvorschriften.
–Unterhaltspflicht Wegkreuze, Gedenkstätten roter Kreis - Erhaltung - Abbruchverbot
–Unterhaltspflicht Brunnen blauer Kreis - Erhaltung - Abbruchverbot
–Unterhaltspflicht Grenzsteine Stern - Erhaltung - Abbruchverbot
–Unterhaltspflicht Historische Verkehrswege braune Doppellinien - Linienführung und Wegsubstanz erhalten - Hohlwege nicht auffüllen
–Wegoberfläche und -breite, Böschungen und Stützmauern sowie wegbegleitender Böschungsbewuchs nicht zerstören oder zuschütten
–Unterhalt im traditionellen Sinne
Kulturobjekte Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Gebäude, Bauten, Anlagen lumens dürfen Gebäude aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. Die Nutzung richtet sich nach den Zonenvorschriften.
–Unterhaltspflicht
Wegkreuze, Gedenkstätten roter Kreis
–Erhaltung
–Abbruchverbot
–Unterhaltspflicht
Brunnen blauer Kreis
–Erhaltung
–Abbruchverbot
–Unterhaltspflicht
Grenzsteine Stern
–Erhaltung
–Abbruchverbot
–Unterhaltspflicht
Historische Verkehrswege 14252_05A_210607_BNO.doc
38 Hinweise
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 3.7 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.