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Art. 11 · Zone "Klosterhalbinsel"

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 22 · Original-PDF

Zone «Klosterhalbinsel»

1Die Struktur und Eigenart der Klosterhalbinsel sollen erhalten bleiben. Bedeutende Bauten und Aussenräume sowie ortsbildprägende Elemente sind in ihrem Bestand zu sichern. In der BNO sind die allgemeinen Bestimmungen über die Zielsetzung sowie über die Bau- und Nutzweise aufgeführt. Alle weiteren, detaillierten Bestimmungen sind im Gestaltungsplan «Klosterhalbinsel» und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften enthalten.

2Bestehende Bauten und Anlagen sind mit Respekt für den Ort und seine kulturelle und industriegeschichtliche Bedeutung behutsam zu erneuern und auf heutige und zukünftige Bedürfnisse auszurichten.

3Neu- und Ersatzbauten sollen mit ihrer Stellung, Volumetrie und architektonischen Gestaltung die besondere historische, räumliche und landschaftliche Situation unterstützen und sinnvoll weiterentwickeln.

4Es sind Nutzungen für öffentliche Zwecke wie Schulen mit den dazugehörenden Bauten und Anlagen, Wohnungen, Hotel und Gastronomiebetriebe sowie maximal mässig störende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe zulässig. Zu § 11 Abs. 4 (Nutzweise): Die Begriffe «nicht störend» und "mässig störend" werden bei den Definitionen unter Kapitel 4 (§ 36) genauer umschrieben.

5Der Klosterpark ist in seiner historischen Erscheinung zu erhalten und wiederherzustellen. Er ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dabei dürfen die Öffnungszeiten auf die Tageszeit beschränkt werden.

6Bauten, Anlagen und Freiräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Zu § 11 Abs. 6 (besonders gute Gesamtwirkung): Die qualitativen Anforderungen an die Einordnung und Gestaltung werden in den SNV in § 16 Abs. 2, 3 geregelt. Die Qualitätssicherung erfolgt mit § 11 Abs. 7 BNO. In den SNV erfolgt in § 16 Abs. 1 ein Verweis auf die BNO.

7Für sämtliche Bauvorhaben sind die zu berücksichtigenden situationsbezogenen Randbedingungen und Anforderungen frühzeitig beim Gemeinderat einzuholen.

8Der Gemeinderat stellt die qualitativen Anforderungen an Bauten, Anlagen und Freiräume wie folgt sicher: Zu § 11 Abs. 8 (Qualitätssicherung): siehe Hinweis zu Abs. 1

a.Für die Beurteilung von Neu- und Ersatzbauten sowie von baulichen Massnahmen, die das äussere Erscheinungsbild von Bauten oder die Freiräume betreffen, zieht der Gemeinderat die Ortsbildkommission bei.

b.Für Bauvorhaben an Schutzobjekten zieht der Gemeinderat zusätzlich die Kantonale Denkmalpflege bei.

c.Bei Bauvorhaben berät der Gemeinderat die Bauherrschaft 14252_05A_210607_BNO.doc

22 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) auf Kosten der Gemeinde im üblichen Rahmen.

d.Der Gemeinderat kann zur Gewährleistung der erhöhten Anforderungen auf Kosten der Bauherrschaft die Durchführung eines qualitätssichernden Verfahrens verlangen.

9Wer archäologische Hinterlassenschaften findet, hat dies der Gemeinde oder dem zuständigen Departement unverzüglich zu melden.

10Die Zone KH unterliegt der Gestaltungsplanpflicht. Mit dem Gestaltungsplan sind die Erhaltung, die behutsame Erneuerung und Ergänzung sowie die Nutzweise, Erschliessung (mitsamt Parkierung) der Bauten, Anlagen und Freiräume unter Berücksichtigung ihrer kulturellen und industriegeschichtlichen Bedeutung festzulegen. Zu § 12 Abs. 2 (Nutzweise):

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.