Art. 7 · Einkaufszentren und Fachmärkte
BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 11 · Original-PDF
1Nutzungen mit hohem Personenverkehr sind in folgenden Gebieten zulässig:
a.in den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten;
b.Zone Landstrasse: im Teilgebiet «Zentrum» und in den Gebieten für höhere Gebäude H1.
2In der Arbeitszone «Jura-/Tägerhardstrasse» können Verkaufsflächen für Güter des täglichen Bedarfs nur bewilligt werden, wenn sie kein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen und die benachbarte Wohnnutzung nicht übermässig beeinträchtigen. Dies ist jeweils in einem Verkehrsgutachten aufzuzeigen. Die maximal zulässige Nettoladenfläche für Einkaufszentren beträgt 7'000 m2.
3Der Gemeinderat kann bei Einkaufszentren und Fachmärkten die Bewirtschaftung der Parkplätze ab der ersten Minute verlangen.
4Für Nutzungen mit hohem Personenverkehr ist ein Mobilitätskonzept gemäss § 45ter BNO erforderlich. Besteht die Nettoladenfläche überwiegend in Ausstellungsflächen, entscheidet der Gemeinderat über die Notwendigkeit eines Mobilitätskonzepts im Einzelfall gestützt auf die bestehende Verkehrssituation am Betriebsstandort sowie das erwartete Verkehrsaufkommen und dessen Auswirkungen. Der Gemeinderat kann beim Gesuchsteller als Grundlage für diesen Entscheid zusätzliche Unterlagen verlangen. Kantonaler Richtplan; Kap. S 3.1
Hinweis zu § 8 bis Abs. 3 BNO Als Nutzungen mit hohem Personenverkehr gelten Betriebe mit:
–mehr als 300 Parkfeldern, oder
–mehr als 3000 m2 Nettoladenfläche, oder
–mehr als 1500 PW-Fahrten / Tag Siehe dazu auch Hinweis zu § 8 bis Abs. 3 BNO Ab folgenden Schwellenwerten ist gemäss der Verordnung des Bundes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich:
–Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen
–Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m2 14252_05A_210607_BNO.doc
11 Hinweise
Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.