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Art. 8bis · Zone Landstrasse: Allgemein

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 14 · Original-PDF

Siehe dazu auch Masterplan Landstrasse und Richtlinie des Gemeinderats für Bauvorhaben an der Landstrasse (Vollzugsrichtlinie, VZR gemäss § 59 BNO) Masterplan und VZR Landstrasse Zu § 8 Abs. 2 (Nutzweise): Die Begriffe «nicht störend» und «mässig störend» werden bei den Definitionen unter Kapitel 4 (§ 36) genauer umschrieben. 14252_05A_210607_BNO.doc

14 Hinweise

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Zu § 8bis Abs. 3 (Nettoladenfläche): Die Definition der Nettoladenfläche wird dem Begriff Verkaufsfläche der VSS-Norm SN 640 281 gleichgesetzt. Als anrechenbare Flächen gelten somit alle dem Kunden zugänglichen Flächen inklusive Flächen für Gestelle, Auslagen, usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume, etc. VSS-Norm SN 640 281 Weitere Informationen zum Thema sind in der kantonalen Empfehlung «Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen und mittelgrosse Verkaufsnutzungen» zu finden (Empfehlungen zur Umsetzung des Richtplankapitels S 3.1) Siehe dazu die Richtlinie des Gemeinderats für Bauvorhaben in der Zone Landstrasse (Vollzugsrichtlinie gemäss § 59 BNO). VZR Landstrasse Nutzungen gelten als publikumsorientiert, wenn sie einen hohen Öffentlichkeitsgrad aufweisen wie Betriebe für den Detailhandel (z. B. Lebensmittel-, Haushalt-, Verkaufsgeschäfte), für Gastronomie (z. B. Restaurant, Café, Take-Away), für Dienstleistungen (z. B. Optiker, Coiffeur) und für das Kleingewerbe mit Laufkundschaft (z. B. Druckerei). Zu § 8ter Abs. 3 (Abgrenzung der Nutzungsbereiche): Die Abgrenzung der Bereiche legt der Gemeinderat zur Hauptsache aufgrund der örtlichen Situation, der architektonischen Ausgestaltung und der Nutzungsanforderungen fest.

3Verkaufsnutzungen sind wie folgt zulässig:

a.In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Teilgebiet «Zentrum» und in den Gebieten für höhere Gebäude, H1 sind nebst Nutzungen mit hohem Verkehrsaufkommen (§ 7 Abs. 1) auch mittelgrosse Verkaufsnutzungen mit mehr als 500 m2 bis maximal 3000 m2 Nettoladenfläche gestattet.

b.In den übrigen Gebieten der Zone Landstrasse sind zulässig:

–kleine Verkaufsnutzungen bis zu einer Nettoladenfläche von 500 m2;

–im Rahmen eines Gestaltungsplans oder einer Arealüberbauung: geschlossene und offene Verkaufs- und Ausstellungsflächen für das Autogewerbe bis maximal 3000 m2, wenn die Erschliessungsvoraussetzungen erfüllt sind.

4Die Bauherrschaft hat die situationsbezogenen Anforderungen für Neu- und Ersatzbauten sowie für grössere Umbauten mit Nutzungs- und / oder Fassadenänderungen frühzeitig beim Gemeinderat einzuholen.

5Der Gemeinderat setzt in der Zone Landstrasse für die qualitative Beurteilung von Neu- und Ersatzbauten sowie für grössere Umbauten mit Nutzungs- und / oder Fassadenänderungen die Ortsbildkommission ein.

1In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Bereichen entlang der Landstrasse sind im Erdgeschoss zwingend publikumsorientierte Nutzungen vorzusehen. Zone Landstrasse: Nutzweise Erdgeschosse entlang Landstrasse

2In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Bereichen entlang der Landstrasse ist Wohnnutzung im Erdgeschoss nur im rückwärtigen, von der Strasse abgewandten Bereich zulässig.

3Die konkrete Abgrenzung der Bereiche (Raumtiefe und Ausdehnung an den Kreuzungen) legt der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren fest. Zu § 8ter (Nutzweise Erdgeschosse entlang Landstrasse):

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.