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Art. 15bis · Arbeitszone Jura-/Tägerhardstrasse mit Gestaltungsplan-Pflicht

BZO Bau- und Nutzungsordnung Wettingen · S. 26 · Original-PDF

1Die Arbeitszone im Gebiet Jura-/Tägerhardstrasse unterliegt der Gestaltungsplan-Pflicht. Der Gestaltungsplan muss insbesondere aufzeigen, wie die vorgesehenen Nutzungsarten angeordnet und erschlossen werden können, ohne dass übermässige Einwirkungen aus den bzw. auf die benachbarten Zonen entstehen (Vermeidung von Nutzungskonflikten). Zudem ist darzustellen, wie die Erschliessung der Areale zweckmässig gelöst werden kann. Arbeitszone Jura-/Tägerhardstrasse mit Gestaltungsplan-Pflicht

2Bei Bauvorhaben im Gestaltungsplan-Gebiet kann von den zonengemässen Grundmassen abgewichen werden, wenn das Bauvorhaben die Bewilligungsvoraussetzungen, wie sie für Arealüberbauungen gelten, erfüllt.

3Bei Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Abs. 2 können folgende Masse maximal beansprucht werden:

a.Baumassenziffer: max. 6.0

b.Gebäudehöhe: max. 17.20 m

4Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft und auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob das Bauvorhaben diesen Anforderungen genügt. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen. Zu § 16 Abs. 2 (Nutzweise):

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.