Zone G · Saanen
Bern · BFS 843 · Gemeindeprofil · alle 22 Zonen
Die Zone G in Saanen (Bern) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Konkretisierte Plananforderungen: Höhenfixpunkt, Sockelhöhe, Sichtbermen, Spielplätze
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Alle Pläne und Formulare datiert und doppelt unterzeichnet (Gesuchstellende und Projektverfassende)
- Zusatzformulare Bodenschutz und Entsorgungstabelle Bauabfälle, 2-fach plus eBau-Upload
- Vorgegebene eBau-Dossierstruktur (10 Sammeldokumente)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
- Bauinspektorat (Bauinspektorat, Raumplanung und Umwelt)
- +41 33 748 92 60
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Saanen, in denen «G» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 9BZO Baureglement Saanen · S. 13
1Es sind folgende Nutzungen zulässig: Wohnzonen und Kernzone K W2 W3a W3b K Wohnen, kein Gewerbe gestattet Wohnen, ruhiges und wenig störendes Gewerbe Wohnen, ruhiges und wenig störendes Gewerbe Dichter überbautes Gebiet der Dörfer, das dem Geschäftsleben und dem Wohnen dient
2Es gelten folgende baupolizeilichen Masse: W2 W3a W3b K Maximal zulässige Anzahl Vollgeschosse 2 3 3 4 Minimaler Grenzabstand 4 m 4 m für Gebäude mit bis zu 2 Vollgeschossen 5 m in den übrigen Fällen 4 m für Gebäude mit bis zu 2 Vollgeschossen oder weniger als 9.30 m Gesamthöhe 5 m in den übrigen Fällen 3 m für Gebäude mit bis zu 2 Vollgeschossen oder weniger als 9.30 m Gesamthöhe 4 m für Gebäude mit bis zu 3 Vollgeschossen oder einer Gesamthöhe von weniger als 10.30 m 5 m in den übrigen Fällen Im Ortsbildgestaltungsbereic h Gstaad gelten die folgenden reduzierten Grenzabstände: 2 m für Gebäude mit bis zu 2 Vollgeschossen oder weniger als 9.30 m Gesamthöhe 3 m in den übrigen Fällen Einwohnergemeinde Saanen 10 Baureglement W2 W3a W3b K Maximale Gesamthöhe 8.50 m 9.60 m 10.10 m 12.70 m Maximal überbaute Fläche pro Gebäude 150 m2 270 m2 300 m2 400 m2; im Ortsbildgestaltungsbereich Gstaad 300 m2 Maximale Überbauungsziff er für Hauptgebäude 14.5 16.5 18.5 – Maximale Anzahl Wohneinheiten pro
Gebäude 3 4 6 12 Lärmempfind- lichkeitsstufe II II II III
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 13) verbindlich lesbar.
3Erstwohnungsbonus in Wohn- und Kernzonen mit 100 %-Ortsansässigenanteil: W2 W3a W3b K Maximal überbaute Fläche pro Gebäude 190 m2 330 m2 375 m2 480 m2 Maximale Überbauungsziff er für Hauptgebäude 18.5 22.5 24.5 – Maximale An- …
Art. 12BZO Baureglement Saanen · S. 17
1Die Gewerbezone ist Gewerbebauten vorbehalten. Wohnräume für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind zugelassen, sofern durch geeignete Vorkehrungen für wohnhygienisch einwandfreie Verhältnisse gesorgt wird. Innerhalb der Gewerbezone G und gegenüber angrenzenden Gewerbe- und Lagerzonen GL ist die offene oder geschlossene Bauweise erlaubt. Gewerbezone G
2In der Gewerbe- und Lagerzone sind Gewerbebauten und die Lagerung von Gütern und Geräten zugelassen. Wohnräume und reine Bürobauten sind nicht gestattet. Innerhalb der Gewerbe- und Lagerzone GL und gegenüber angrenzenden Gewerbezonen G ist die offene oder geschlossene Bauweise erlaubt. Gewerbe- und Lagerzone GL
3Es gelten folgende baupolizeilichen Masse: Maximale Gesamthöhe 14.30 m Minimaler Grenzabst and Innerhalb der Zone und gegenüber angrenzenden Gewerbe- und Lagerzonen GL, resp. Gewerbezonen G Im Rahmen der Zweckbestimmung und unter Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes frei wählbar. Grenzanbau ist im Rahmen von EG ZGB, beziehungsweise mit Zustimmung des Nachbarn erlaubt. Umfassungsmauern welche an die Grenze gestellt werden sind als Brandmauern auszubilden Einwohnergemeinde Saanen 14 Baureglement Umfassungsmauern an der Grenze sind als Brandmauern auszubilden Gegenüber Grundstücken in der Landwirtschaftszone LWZ, der gemischten Zone WG, oder weiteren Zonen mit vergleichbarer Zweckbestimmung 5.0 m in den übrigen Fällen 8.0 m Lärmempfindlichkeitsstufe IV
4Die Gewerbe- und Lagerzone Grundstück GBB Nr. 1071, Grund, ist eine Zone mit eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten. Li …
Art. 18BZO Baureglement Saanen · S. 22
1Die Erhaltungszone bezweckt die Erhaltung und massvolle Erweiterung der bestehenden Ueberbauungen. Zugelassen sind Ersatz- und Umbauten von Hauptgebäuden für Wohnbauten und gemischte Nutzungen sowie Neu-, Ersatz- und Umbauten für Kleinbauten. Erhaltungszonen EZ
2Für Ersatz- und Umbauten von Hauptgebäuden für Wohnbauten gelten die baupolizeilichen Masse gemäss Artikel 9 Absatz 2 (W3a) und für Gewerbebauten gemäss Art. 12 Abs. 1 und 3 (G) sowie die folgenden Bestimmungen: a) die Gesamthöhe darf generell nicht mehr als 9.50 m betragen, b) die oberirdische Hauptnutzfläche darf, unter Vorbehalt von Bst. c, bei Wohngebäuden und gemischt genutzten Gebäuden einmalig höchstens um 100 m² und bei reinen Gewerbebauten einmalig höchstens um 200 m² erweitert werden, c) beträgt die bisherige oberirdische Hauptnutzfläche weniger als 150 m2 ist eine Erweiterung auf 250 m2 oberirdische Hauptnutzfläche gestattet. d) es gilt generell die offene Bauweise, e) generell gilt ein Grenzabstand von 5 m.
3Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III
Art. 25BZO Baureglement Saanen · S. 24
1Ausserhalb der im Richtplan19 bezeichneten Abbau- und Ablagerungszonen dürfen keine Materialentnahme- und Deponiestellen errichtet werden. Ausgenommen davon sind kleine Abbau- und Ablagerungsstellen, welche der Bodenverbesserung dienen und sich gut in die Landschaft einfügen. Materialentnahme und Deponie
2Die Richtlinien und Weisungen der kantonalen und eidgenössischen Fachstellen sind einzuhalten.
3Die Baubewilligung richtet sich nach dem RPG.
19 z.B. im jeweilgen gültigen Kantonalen Richtplan oder regionalen Abbau- und Deponierichtplan. Einwohnergemeinde Saanen 21 Baureglement Kapitel C: Qualität des Bauens und Nutzens
Art. 26BZO Baureglement Saanen · S. 25
1Alle Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Gebäudestellung, Proportionen, Fassaden-, Balkon- und Dachgestaltung und der Verwendung von Baumaterialien so auszubilden, dass zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung entsteht und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes gewahrt bleibt. Orts- und Landschaftsbild 2 a) Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild ergibt.
b)Die Umgebungsgestaltung ist möglichst dem natürlichen Terrainverlauf Umgebungsgestaltung anzupassen. In Hanglagen dürfen keine grösseren ebenen Flächen (Terrassen) und scharf abgegrenzte Kanten entstehen.
c)Die Höhenlage von Gebäuden ist so festzusetzen, dass sich Terrainaufschüttungen und Abgrabungen in einem ausgewogenen Verhältnis bewegen. Die Aufschüttungshöhe darf maximal 2 m betragen20.
d)In geneigtem Terrain gelten folgende Vorschriften: - das sich talseitig vor Gebäuden befindende massgebende Terrain darf mit einem Winkel von max. 15° angehoben werden. Eine Neigung von 60° darf in jedem Fall nicht überschritten werden. Die Messweise erfolgt in der Falllinie des massgebenden Terrains bezogen auf die Gebäudeachse. - In geneigtem Terrain bis 30° Neigung dürfen Niveauübergänge nur mit Böschungen vorgenommen werden. Einzelne Stützmauern mit einer maximalen Höhe von 1,2 m sind gestattet. - In geneigtem Terrain ab 30° Neigung sind höhere und gestaffelte Stützmauern gestattet. Sie sind gemä …
Art. 34BZO Baureglement Saanen · S. 33
1Ausserhalb der Ortsbildschutzgebiete „eingeschränkte Reklamen“ und vorbehältlich erhaltens- und schützenswerte Objekte gelten die Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes und der eidgenössischen Signalisationsverordnung. Reklamen
2Grundsätzlich müssen Reklameanlagen dem Ortsbild und Gebäudecharakter angepasst und gegenseitig aufeinander abgestimmt werden.
3Innerhalb der Ortsbildschutzgebiete „eingeschränkte Reklamen“ (Zonenund Richtpläne Nrn. 11-14) und für erhaltens- und schützenswerte Objekte gelten überdies folgende Bestimmungen:
a)Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z.B. „Baustoffe“, „Gartenbau“) oder gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind.
b)Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.
c)Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen.
d)Der örtliche Zusammenhang von Firmen, Betrieben, Produkten, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen mit dem Standort der Reklame ist gegeben, wenn die Reklame am Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht ist (z.B. Vorplatz, Betriebsareal, Garten).
e)Fremdreklamen sind grundsätzlich nicht gestattet. Plakatanschlagstellen sind nur gestattet, wenn sie …
Art. 52aBZO Baureglement Saanen · S. 42
1Die Heuberge im Turbach sind Zeugen einer alten Nutzungsform und Landaufteilung und werden zudem ökologisch günstig extensiv genutzt. Ihre extensive Nutzung ist beizubehalten: Keine Düngung, einmalige Mahd im Spätsommer.
a)Besondere Kulturlandschafte n
48 Anhang 9: Natur- und Landschaftsschutzobjekte und -gebiete (Art. 52 ff.). Einwohnergemeinde Saanen 39 Baureglement
2Das Gebiet Stalde-Meielsgrund-Meiel-Gumm ist Teil einer Landschaft von nationaler Bedeutung (BLN-Inventar). Die Natur und Kulturwerte sind grundsätzlich zu erhalten.
a)Es dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden. Vorbehalten bleiben Schutzbauten für die Sicherheit von Menschen und erheblichen Sachwerten sowie Bauten, Anlagen und Erschliessungen für die Land- und Forstwirtschaft, welche unter Berücksichtigung der besonderen landschaftlichen und ökologischen Werte gut ins Gelände einzubetten sind.
b)Die Entnahme von Koffermaterial unter dem Muttenhubel ist gestattet, soweit das Schutthalde-Wald-Biotop in genügender Grösse erhalten bleibt.
c)Veranstaltungen mit viel Publikum oder Verkehr bedürfen einer Bewilligung durch die Gemeinde. Im Winter sind sie nicht gestattet. Keiner Bewilligung bedürfen traditionelle Anlässe im Sommer, wie z.B. Alpfeste.
d)Heli-Skiing ab den Landeplätzen Stalden und Gumm ist gestattet.
Art. 52gBZO Baureglement Saanen · S. 45
1Geschützte Dolinen dürfen nicht aufgefüllt oder ausgeebnet werden.
g)Geologische Elemente
2Geschützte Felsblöcke dürfen nicht entfernt, beschädigt oder verunziert werden.
Art. 52iBZO Baureglement Saanen · S. 45
1Die Ufergehölze sind bundesrechtlich (Art. 21 NHG) und die Hecken und Feldgehölze kantonalrechtlich (Art. 27 NSchG) in ihrem Bestand geschützt.
i)Ufergehölze, Hecken und Feldgehölze
2Für Anlagen (Strassen, Wege, Abstell- und Lagerplätze, Gärten etc.) und Hochbauten ist zu Ufergehölzen, Hecken und Feldgehölzen ein Bauabstand von mindestens 3.00 m einzuhalten.
Art. 57BZO Baureglement Saanen · S. 47
1Mit dem Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden aufgehoben: Aufhebung bzw. Weiterbestand bestehender Pläne und Vorschriften Gegenstand Genehmigungsdatum Baureglement inklusive alle Änderungen, die Zonen- und Schutzzonenpläne Nrn. 1-6 sowie die Zonenpläne, Schutzzonenpläne und Richtpläne Nrn. 7-10 21.12.1994
2Mit dem Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung bleiben in Kraft: Gegenstand Genehmigungsdatum Im Teilgebiet Schönried bleiben in nachfolgenden Ueberbauungsordnungen die Baulinien gültig. Die übrigen Inhalte bleiben aufgehoben. Ueberbauungsplan Nr. 1 mit Sonderbauvorschriften, "Kernzone Schönried" 21.07.1977 Ueberbauungsplan Nr. 2 mit Sonderbauvorschriften, "Schönried West" 08.07.1977 Ueberbauungsplan Nr. 7, "Gassegüetli", Schönried 07.03.1979 Ueberbauungsplan Nr. 21, "Schönried-Waldmatten" 24.01.1985
Alle anderen im Anhang 1B aufgeführten Überbauungsordnungen und Überbauungspläne mit Sonderbauvorschriften bleiben weiterhin gültig.
3Sämtliche Überbauungsordnungen und Überbauungspläne mit Sonderbauvorschriften wurden im Rahmen der Ortsplanungsrevision 2005-2008/11 nicht überprüft und bleiben daher im Rahmen von Abs. 2 weiterhin gültig. Einwohnergemeinde Saanen 44 Baureglement Genehmigungsvermerke (Ortsplanungsrevision 2005 – 2008/11) Mitwirkung 1 vom 30.08. bis 09.10.2006 Mitwirkung 2 vom 03.08. bis 07.09.2007 Mitwirkung 3 vom 18.06 bis 18.07.2008 Mitwirkung 4 vom 26.05. bis 25.06.2010
Vorprüfung 18.09 und 15.12.2008 Vorprüfung Änderungen 2010 18.5., 28.06 und 25.08.2010 Auflage Auflage Änderungen 2010 Auflage nach GV vom 11.3. …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Gewerbebauten vorbehalten. Wohnräume für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal» · Art. 12
Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gesamthöhe | ≤ 14.3 m | Art. 12, S. 17 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Saanen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone G
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Saanen?
Wo reiche ich das Baugesuch in Saanen ein?
Wo steht die Zone G in der BZO Saanen?
Weitere Zonen in Saanen
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