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Art. 18 · Erhaltungszonen EZ

BZO Baureglement Saanen · S. 22 · Original-PDF

1Die Erhaltungszone bezweckt die Erhaltung und massvolle Erweiterung der bestehenden Ueberbauungen. Zugelassen sind Ersatz- und Umbauten von Hauptgebäuden für Wohnbauten und gemischte Nutzungen sowie Neu-, Ersatz- und Umbauten für Kleinbauten. Erhaltungszonen EZ

2Für Ersatz- und Umbauten von Hauptgebäuden für Wohnbauten gelten die baupolizeilichen Masse gemäss Artikel 9 Absatz 2 (W3a) und für Gewerbebauten gemäss Art. 12 Abs. 1 und 3 (G) sowie die folgenden Bestimmungen: a) die Gesamthöhe darf generell nicht mehr als 9.50 m betragen, b) die oberirdische Hauptnutzfläche darf, unter Vorbehalt von Bst. c, bei Wohngebäuden und gemischt genutzten Gebäuden einmalig höchstens um 100 m² und bei reinen Gewerbebauten einmalig höchstens um 200 m² erweitert werden, c) beträgt die bisherige oberirdische Hauptnutzfläche weniger als 150 m2 ist eine Erweiterung auf 250 m2 oberirdische Hauptnutzfläche gestattet. d) es gilt generell die offene Bauweise, e) generell gilt ein Grenzabstand von 5 m.

3Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.