Art. 34 · Reklamen
BZO Baureglement Saanen · S. 33 · Original-PDF
1Ausserhalb der Ortsbildschutzgebiete „eingeschränkte Reklamen“ und vorbehältlich erhaltens- und schützenswerte Objekte gelten die Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes und der eidgenössischen Signalisationsverordnung. Reklamen
2Grundsätzlich müssen Reklameanlagen dem Ortsbild und Gebäudecharakter angepasst und gegenseitig aufeinander abgestimmt werden.
3Innerhalb der Ortsbildschutzgebiete „eingeschränkte Reklamen“ (Zonenund Richtpläne Nrn. 11-14) und für erhaltens- und schützenswerte Objekte gelten überdies folgende Bestimmungen:
a)Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z.B. „Baustoffe“, „Gartenbau“) oder gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind.
b)Eigenreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in einem örtlichen Zusammenhang stehen.
c)Fremdreklamen werben für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen.
d)Der örtliche Zusammenhang von Firmen, Betrieben, Produkten, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen mit dem Standort der Reklame ist gegeben, wenn die Reklame am Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht ist (z.B. Vorplatz, Betriebsareal, Garten).
e)Fremdreklamen sind grundsätzlich nicht gestattet. Plakatanschlagstellen sind nur gestattet, wenn sie sich nicht an geschützten oder erhaltenswerten Gebäuden befinden und sich in Form und Umfang gut ins Orts- und Landschaftsbild sowie ins Gebäude einfügen.
f)Firmenanschriften und Eigenreklamen sind im Niveau Erdgeschoss und 1. Obergeschoss (bis OK Fensterbrüstung oder Balkongeländer), bei Hotels in allen Geschossen, unter nachfolgenden Einschränkungen gestattet:
–Die maximal zulässige Buchstabenhöhe von Reklamen beträgt:
–für allgemeine Reklamen: 35 cm
–für Hotelanschriften:
70 cm
–Pro Betrieb ist grundsätzlich eine Firmenanschrift gestattet. In begründeten Fällen (z.B. für bessere Auffindbarkeit des Betriebs) kann eine Firmenanschrift an zwei Fassaden angebracht werden. Pro Fassade ist jedoch nur eine Firmenanschrift pro Betrieb zulässig
–Pro Betrieb ist eine freistehende Firmenanschrift gestattet, wenn sie einer Fassadenreklame aus ästhetischen Gründen vorzuziehen ist. Die Kombination einer freistehenden mit einer an der Einwohnergemeinde Saanen 30 Baureglement entsprechenden Fassade angebrachten Firmenanschrift ist nicht zulässig - Leuchtkästen als Firmenanschrift sind gestattet, wenn sie flach an der Fassade angebracht werden (maximal 15 cm vorstehend) - An der Fassade angebrachte nicht abstehende Firmenanschriften dürfen beleuchtet oder hinterleuchtet werden. - Von der Hausfassade abstehende Firmenanschriften sind nur gestattet, wenn sie nicht selbstleuchtend sind. Sie sind kunsthandwerklich in Holz oder Metall zu bearbeiten - Firmenanschriften auch in Form von Leuchtkästen (Tiefe maximal 15 cm) sind an Balkongeländern gestattet - Pro Betrieb ist eine einzelne, freistehende Eigenreklame für (tagesaktuelle) Angebote bis zu einer Grösse von 0,7 m² in unmittelbarer Nähe des Geschäftseinganges zulässig - Es sind ausschliesslich Schmuckfahnen (z.B. Wappen) zugelassen
–Dachreklamen sind nur als Firmenanschrift und zwar ausschliesslich bei Hotels gestattet.
g)Baureklametafeln in einsichtbarer Distanz zur Baustelle sind bis zu einer Grösse von Länge: 2.00 m x Höhe: 1.50 m gestattet. Anschliessende Handwerkeranschriften sind in angepasster Schriftgrösse und Anzahl nicht beschränkt.
h)Sponsoren-Werbung ist in unmittelbarem Zusammenhang zum Anlass gestattet.
i)In den Dorfkernen sind Betriebswegweiser für Geschäftsbetriebe (ohne Hotels und Restaurants) nicht gestattet.
4Bezüglich Strassenabständen von Reklamen gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Signalisationsverordnung und der kantonalen Strassenverordnung.
5Für Anlässe erlässt der Gemeinderat Ausführungsbestimmungen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.