Art. 26 · Orts- und Landschaftsbild
BZO Baureglement Saanen · S. 25 · Original-PDF
1Alle Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Gebäudestellung, Proportionen, Fassaden-, Balkon- und Dachgestaltung und der Verwendung von Baumaterialien so auszubilden, dass zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung entsteht und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes gewahrt bleibt. Orts- und Landschaftsbild 2 a) Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild ergibt.
b)Die Umgebungsgestaltung ist möglichst dem natürlichen Terrainverlauf Umgebungsgestaltung anzupassen. In Hanglagen dürfen keine grösseren ebenen Flächen (Terrassen) und scharf abgegrenzte Kanten entstehen.
c)Die Höhenlage von Gebäuden ist so festzusetzen, dass sich Terrainaufschüttungen und Abgrabungen in einem ausgewogenen Verhältnis bewegen. Die Aufschüttungshöhe darf maximal 2 m betragen20.
d)In geneigtem Terrain gelten folgende Vorschriften: - das sich talseitig vor Gebäuden befindende massgebende Terrain darf mit einem Winkel von max. 15° angehoben werden. Eine Neigung von 60° darf in jedem Fall nicht überschritten werden. Die Messweise erfolgt in der Falllinie des massgebenden Terrains bezogen auf die Gebäudeachse. - In geneigtem Terrain bis 30° Neigung dürfen Niveauübergänge nur mit Böschungen vorgenommen werden. Einzelne Stützmauern mit einer maximalen Höhe von 1,2 m sind gestattet. - In geneigtem Terrain ab 30° Neigung sind höhere und gestaffelte Stützmauern gestattet. Sie sind gemäss Anhang 2A zu gestalten und mittels eines bepflanzbaren immergrünen Böschungssystems auszuführen. Zur einwandfreien Pflege und Unterhalt der gestaffelten Stützmauern kann die Baubewilligungsbehörde eine vertragliche Sicherstellung verlangen. - Abweichungen von den vorgenannten Massvorschriften sind gestattet, wenn im Rahmen eines Gesamtkonzeptes eine bessere Umgebungsgestaltung nachgewiesen wird.
e)Freistehende Sonnenkollektoren, Wärmepumpen, Parabolspiegel und dergleichen sowie bodenebene Luft- und Lichtschächte haben sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einzuordnen und dürfen zu keinen Störungen der Nachbarschaft führen. f ) Die zivilrechtlichen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch bleiben vorbehalten. Die Baubewilligungsbehörde kann für die Beurteilung Umgebungspläne, präzise Terrainschnitte und/oder Terrainmodelle verlangen.
20Anhang 2 A) Orts- und Landschaftsbild, Umgebungs- und Baugestaltung. Einwohnergemeinde Saanen 22 Baureglement
g)Die Umgebungsarbeiten sind innert 12 Monaten nach Bauabnahme abzuschliessen.
h)Entlang der Promenade in Gstaad (Hotel Christiania bis Louibachbrücke) sowie der Alten Lauenenstrasse sind Vorplätze hinsichtlich ihrer Ausgestaltung an die angrenzenden Flächen des öffentlichen Strassenbereichs anzugleichen. Transparente Flächen zur Belichtung von unterirdischen Räumen oder zur Auslage von Waren im Untergeschoss sind nicht gestattet.
3 a) Grundsätzlich gilt die Typologie der ortsüblichen Bauweise. Die Baubewilligungsbehörde kann bei den nachfolgenden Bauten Abweichungen gewähren, wenn die Bestimmungen von Abs. 1 eingehalten werden: - grössere öffentliche Bauten (Schulanlagen, Altersheime und dergleichen) - touristische Bauten (Bergbahnen und dergleichen sowie grössere Hotelbauten) - in Wohn- und Gewerbezonen: reine Wohnbauten, gemischt genutzte Bauten und reine Gewerbebauten. Dabei muss die Zone überwiegend gewerblich genutzt sein. - in Gewerbezonen sowie Gewerbe- und Lagerzonen: reine Gewerbebauten.
b)Die äussersten Punkte der Balkone (inkl. Geländer, Blumenkisten etc.) Baugestaltung dürfen nicht über die Vordächer (Stirn- oder Ortladen) von Gebäuden hinausragen Entlang der Promenade in Gstaad (Hotel Christiania bis Louibachbrücke) sowie der Alten Lauenenstrasse gelten in Bezug auf die Gestaltung der Balkone die folgenden Vorschriften: - Balkone dürfen nicht mehr als 1.30 m über die Fassade hinausragen - Bei Ersatz- oder Umbauten von Gebäuden, die vor dem Jahr 1950 erstellt wurden, sind Balkone in gleicher Dimension und Anordnung wie die bestehenden zulässig - Balkone sind bezüglich Anzahl und Grösse dem bestehenden Ortsbild entsprechend zurückhaltend zu planen.
c)Angebaute Glasbauten (wie z.B. Wintergärten) sind gestattet, wenn sie nicht der Hauptfassade vorgelagert und dem Hauptgebäude bezüglich Grösse untergeordnet sind. Sie müssen sich in Form und Struktur ins Hauptgebäude integrieren. Freistehende Glasbauten sind nicht gestattet.
d)Der Gestaltung von Rauch- und Lüftungskaminen ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Aussenkamine sind bei Neubauten untersagt. Bei An- und Umbauten sind sie nur in besonders begründeten Fällen gestattet.
e)Faserzement-, Schindel-, Kunststoff- und Metallverrandungen sind nicht gestattet. Der Unterhalt bestehender Verrandungen ist zulässig. Einwohnergemeinde Saanen 23 Baureglement
f)Gebäudefassaden sind im Rahmen eines Gesamtkonzepts zu gestalten.
g)Energiekollektoren sind im Rahmen der Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung gestattet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.