Zone Arbeitszone · Kaiseraugst
Aargau · BFS 4252 · Gemeindeprofil · alle 20 Zonen
Die Zone Arbeitszone in Kaiseraugst (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Ausnützungsziffer ≤ 1. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Situationsplan mit Originalunterschrift des Geometers (1-fach)
- Projektpläne 4-fach (Kleinbauten 3-fach)
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Konstruktionsbeschrieb (4-fach)
- Profilierung bei Eingabe inkl. Querlatte für Erdgeschossniveau
- Unterschrift sämtlicher Grundeigentümer (auch Ehegatten) oder Vollmacht
- Archäologie-Kontakt vor Baubeginn (Römerstadt Augusta Raurica)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau
- 061 816 90 61
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Kaiseraugst, in denen «Arbeitszone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 6BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 41
umrandet ZZ Wohnen 0.4 3 11.0m 30.0 m 4.0 m 15.0 m III hellbraun Total 0.6 Zentrumszone § hellbraun/ Wohnen0.4 12.0 m o 5.0m violett Total 1.0 gestreift Spezialzone Junkholz Wohn- und WA 1.12 Arbeitszone rot / violett
Art. 7BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 41
hellbraun Total 0.6 Spezialzone hellbraun/ Wohnen 0.4 12.0m o 5.0m Junkholz violett Total 1.0 gestreift Wohn- und WA siehe siehe III Arbeitszone rot / violett § 8 Abs. 4 § 8 Abs. 5
Art. 8BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 40
Wohn- und Arbeitszone Vorprüfungsbericht vom 14. November 2018 Mitwirkungsbericht vom 6. Mai 2019 Öffentliche Auflage vom 21. Januar bis 20. Februar 2019 Von de versammlung beschlossen am 19. Juni 2019 sidentin Der Gemeindeschreiber Dieter Vossen Genehmigung: 20. September 2018 / 20. Dezember 2018 / 7. Mai 2019 Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg 2/2L Gemeinde Kaiseraugst Nutzungsplanung / Sondernutzungsplanung Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung, Wohn- und Arbeitszone 2 Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung vom 2. April 2003, vom Regierungsrat genehmigt am 26. Mai 2004
Art. 9BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 51
Arbeitszone
1In der Arbeitszone sind unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen Bauten und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten (Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, Gastwirtschafts- und Beherbergungsbetriebe usw.) sowie für Bildung, Sport, Freizeit und Kultur erlaubt. Art der Nutzung Unzulässig sind:
a)Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen.
b)Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; vorbehalten bleiben Tankstellen sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen Hauptbetrieben geführt werden.
c)Südlich der Landstrasse: Bauten, die ausschliesslich als Lagerhäuser und Verteilzentren genutzt werden.
d)Südlich der Landstrasse: Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial im Freien. Schutz der Wohnzonen
2Im Umfeld der Wohnzonen (im Bauzonenplan weiss schraffiert) sind sämtliche Bauten und Anlagen derart zu platzieren, dass sich ein wirksamer Schutz der Wohnnutzung vor Immissionen ergibt und die Wohn- und Siedlungsqualität durch die Stellung, die Ausgestaltung und Nutzung der Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Soweit möglich und sinnvoll sind Grünanlagen gemäss Abs. 9 im Anschluss an Wohnzonen anzulegen. Im weiss schraffierten Bereich sind nur Betriebe zulässig, deren Auswirkungen (Lärm, Staub, Geruch usw.) im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind. Vorbehalten bleibt der Nachweis, d …
Art. 13BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11
BNO übertreffen sind zurückhaltend zu gestalten. ® In der Arbeitszone sind mindestens 10 % der anrechenbaren Grundstückfläche als GrünGrünfläche / Umgebungsge staltung flächen zu gestalten und teilweise mit standortgerechten Bäumen zu bestocken. Diese Grünflächen sind vornehmlich gegenüber Wohnzonen, Zonen für öffentliche Bauten und im Übrigen entlang von Strassen anzulegen. Sie dienen als ökologische Ausgleichsflä chen. Begrünte Dächer können bei entsprechender Qualität bis zu 50 % an die ökologi sche Ausgleichsfläche angerechnet werden. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung von SIA-Norm 312:2013. Die Begrünung der Umgebung ist in einem Umgebungsplan nachzu weisen. Unter Wahrung der ökologischen Zielsetzung kann die Grünfläche auf benach barte Parzellen übertragen werden. Die Übertragung ist im Grundbuch anzumerken. Vorgängig jeder baulichen Einzelnutzung sind die im Boden vorhandenen Kiesvorkom Nutzung Kiesvorkommen men unter Berücksichtigung der Randbedingungen (Wirtschaftlichkeit, Erschliessung, ökologischer Ausgleich, Bauvorhaben usw.) nach Möglichkeit zu nutzen.
Art. 14BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 43
Stand: 3. Dezember 2014 Empfindlichmaximale Gebäudeminimaler GrenzabMehrlängenzuschlag ab Gebäudehöhe keitsstufel Länge von länge stand - - - III - siehe § 8 Abs. 5 o o - III/ IV Bauzonenplan - siehe § 9 Abs. 8 _ x x x o x - III 0.45 2 7.0 m 30.0 m 4.0 m 12.0 m II Bauzonenplan Wohnzone 0.55 0.55 2 7.0 m 30.0 m 4.0 m 12.0 m II Bauzonenplan 0.6 3 / 6 10.0 m 30.0 m 6.0 m 12.0 m II Bauzonenplan schwarzgestrichelt Total 0.6 3 11.0 m 30.0 m 4.0 m 15.0 m III \Athen 04 Total 1.0 - 12.0 m o 5.0 m - o o o o o - II o o o o o - III o o o o o - III Total 1.09 - 80.0 m - - - II - - - - - - - US hellgrün - _ - _ _
1Die lärmvorbelasteten Flächen (Empfindlichkeitsstufe III) sind im Bauzonenplan bezeichnet. Die Empfindlichkeitsstufen für die Arbeitszone sind im Bauzonenplan bezeichnet. GEMEINDE KAISERAUGST KANTON AARGAU Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG gemäss § 15 BauG AENDERUNG Nr. A vom ..A • 1-4 • AZBeschlossen von der Gemeindeversammlung am: 2. April 2003 Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: 1 - Max Heller Fritz Kammermann Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 16. ria; 2004 per St atsschreiber: Marti Partner Architekten und Planer AG Hofackerstrasse 13, Postfach 8032 Zürich (Tel. : 01 / 422 51 51) und Augustin Keller-Strasse 22, 5600 Lenzburg (Tel. : 062 / 891 68 88) ,2•A Bau- und Nutzungsordnung 1 BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG 1. GELTUNGSBEREICH
Art. 15BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 6
gestreift 6/39 PLANAR Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG Wohn- und Arbeitszone WA Total 1.12 25.0 m 25.0 m III rosa
Art. 19BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9
In der Wohn- und Arbeitszone sind Wohnbauten sowie Bauten für Dienstleistungen und 1 Wohn- und Arbeitszone/ Art der Nutzung mässig störendes Gewerbe, inkl. Bildung, Sport, Freizeit und Kultur zugelassen. Es sind nur mässig störende Betriebe gemäss § 15c BauV, Störende Betriebe, zulässig. Vorbehal ten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung auf Grund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist. Unzulässig sind: Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen. a) Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; Vorbehalten bleiben Tankstel b) len sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen Hauptbetrieben geführt wer den. Bauten, die ausschliesslich als Lagerhäuser und Verteilzentren genutzt werden. c) Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und d) Aushubmaterial im Freien. 2 Ausnützung Die maximale Ausnützungsziffer für die Wohnnutzung auf den Parzellen Nrn. 339,1415, 1498,1499,1500,1501 und 1502 beträgt 1.05. 3 In der Wohn- und Arbeitszone sind mindestens 10 % der anrechenbaren Grundstücksflä ökologische Ausgleichsflächen / Umgebungsgestaltung che als ökologische Ausgleichsflächen auszugestalten. Die ökologischen Ausgleichsflä chen sowie die Spiel- und Erholungsanlagen gemäss § 56 BNO sind im Gestaltungsplan auszuweisen und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in einem Umgebungsplan im Einzelnen aufzuzeigen. PLANAR 9/39 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG Unter Wahrung des Wohnschutzes …
Art. 20BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 10
Arbeitszone / Art der Nutzung In der Arbeitszone sind unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen Bauten und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten (Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, Gastwirt schafts- und Beherbergungsbetriebe usw.) sowie für Bildung, Sport, Freizeit und Kultur erlaubt. Unzulässig sind: Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen a) Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; vorbehalten bleiben Tankstel b) len sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen Hauptbetrieben geführt wer den. Südlich der Landstrasse: Bauten, die hauptsächlich als Lagerhäuser und Verteilzen C) tren genutzt werden, sowie Bauten und Anlagen zur Verarbeitung sowie Lagerflä chen im Freien von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial, Rohstoffen, Humus und natürlichen Gemischen. Im Umfeld der Wohnzonen (im Bauzonenplan weiss schraffiert) sind sämtliche Bauten 2 Schutz der Wohnzonen und Anlagen derart zu platzieren, dass sich ein wirksamer Schutz der Wohnnutzung vor Immissionen ergibt und die Wohn- und Siedlungsqualität durch die Stellung, die Ausge staltung und Nutzung der Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Soweit möglich und sinnvoll sind Grünanlagen gemäss Abs. 9 im Anschluss an Wohnzonen anzulegen. Im weiss schraffierten Bereich sind nur mässig störende Betriebe gemäss § 15c BauV zuläs sig. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der benachbarten Wohnnutzung aufgrund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist. Wohnungen f …
Art. 68BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 28
Mobilfunkantennen, welche als solche erkennbar sind, dürfen in den Bauzonen Mobilfunkantennen in erster Priorität in der Arbeitszone AR in zweiter Priorität in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE in dritter Priorität in den Mischzonen Ortskernzone OK, Spezialzone Einkäufen "Kai serhof" SpEK, Spezialzone "Liebrüti" SLr und der Wohn- und Arbeitszone WA in vierter Priorität in den reinen Wohnzonen Wohnzone 2 W2, Wohnzone W2-e W2+, Wohnzone 3 W3 und Wohnzone 4 W4 erstellt werden. In Bauzonen untergeordneter Priorität kann eine als solche erkennbare Mobilfunkan tenne nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen übergeordneter Priori tät nicht möglich ist. Zudem kann in den Wohnzonen (Zonen 4. Priorität) eine als solche erkennbare Mobilfunkantenne nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieser Zone bezweckt. PLANAR 28/39 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG Vollzug und Verfahren 8
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer | ≤ 1 | Art. 20, S. 10 | 0.90 |
| Grünflächenziffer | ≥ 10 % | Art. 13, S. 11 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Kaiseraugst (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone Arbeitszone
Was gilt in der Zone Arbeitszone in Kaiseraugst?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Kaiseraugst?
Wo reiche ich das Baugesuch in Kaiseraugst ein?
Wo steht die Zone Arbeitszone in der BZO Kaiseraugst?
Weitere Zonen in Kaiseraugst
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