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Art. 6 · Gestaltungsplangebiet "Aurica"

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 4 · Original-PDF

Für das Gestaltungsplangebiet "Rinau" gelten die folgenden Ziele: Gestaltungsplangebiet "Rinau" Das Spektrum der angebotenen Wohnungen und zugehörigen Einrichtungen hat zu einem angemessenen Anteil die Bedürfnisse verschiedener Generationen abzude­ cken namentlich in Bezug auf die Wohnungsgrösse und -ausstattung, interne Er­ schliessung sowie Gemeinschafts- und Aussenräume. Es ist eine Einwohnerdichte von 70 E/ha zu erreichen. Entlang der Bahnlinie ist durch gestalterische Massnahmen wie Anordnung der Ge­ bäude und Aussenräume, geeignete Anordnung lärmempfindlicher Räume etc. für einen guten Lärmschutz zu sorgen. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenz­ werte gemäss Lärmschutzverordnung ist möglichst ohne Bau einer Lärmschutzwand zu gewährleisten. Im Rahmen des Gestaltungsplans ist nachzuweisen, dass das Richtprojekt Art. 30 LSV, Erschliessung von Bauzonen, einhält. Durch ein Mobilitätskonzept ist nachzuweisen, wie die Anzahl an Fahrten reduziert werden kann. Ausserdem ist eine Anordnung der Parkierung südlich der Bahnlinie zu prüfen. Die Parkierung hat mit Ausnahme von Besucherparkplätzen unterirdisch zu erfolgen. Das Areal ist mit Ausnahme von Notzufahrten vom motorisierten Verkehr freizuhal­ ten. Bei der Anordnung und Gestaltung der Bebauung und Freiräume sind die Ziele des ISOS (Umgebungsrichtung II) zu berücksichtigen. §6 Wohnzonen Die Wohnzonen W 0.45, W 0.55 und W 0.6 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Ge­ werbe ist zugelassen.

2In allen Wohnzonen sind Steildächer zu erstellen. Dachform Andere Dachformen, insbesondere Flachdächer, sind dort zulässig, wo solche mehrheit­ lich bestehen sowie bei Areal-Überbauungen und An- und Kleinbauten. Änderungen von Dächern in bestehenden Überbauungen sind nur zulässig, wenn dadurch eine Angleichung an die vorherrschende Dachform erfolgt.

3Die Dachflächen dürfen, ungeachtet der Geschosszahl, höchstens auf einem Drittel der Wohnzone 0.45, 0.55 Fassadenlänge durchbrochen werden. Einschnitte und spezielle Giebelkonstruktionen sind nicht zulässig. §6 umrandet ZZ Wohnen 0.4 3 11.0m 30.0 m 4.0 m 15.0 m III hellbraun Total 0.6 Zentrumszone § hellbraun/ Wohnen0.4 12.0 m o 5.0m violett Total 1.0 gestreift Spezialzone Junkholz Wohn- und WA 1.12 Arbeitszone rot / violett §6 Wohnzonen

1Die Wohnzonen W 0.45, W 0.55 und W 0.6 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Dachform

2In allen Wohnzohnen sind Steildächer zu erstellen. Andere Dachformen, insbesondere Flachdächer, sind dort zulässig, wo solche mehrheitlich bestehen sowie bei Arealüberbauungen und An- und Kleinbauten. Änderungen von Dächern in bestehenden Überbauungen sind nur zulässig, wenn dadurch eine Angleichung an die vorherrschende Dachform erfolgt. Wohnzone 0.45, 0.55

3Die Dachflächen dürfen, ungeachtet der Geschosszahl, höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden. Einschnitte und spezielle Giebelkonstruktionen sind nicht zulässig. Bau- und Nutzungsordnung 5 Wohnzone 0.6

–Geschosszahl

4Die zulässige Geschosszahl im Rahmen von Arealüberbauungen beträgt 6 Geschosse.

–Sonderbestimmung

5Im schwarz gestrichelt umgrenzten Teil der Zone W 0.6 kann die Ausnützungsziffer im Rahmen von Arealüberbauungen bis maximal 1.0 erhöht werden. Zulässig sind Wohnen und mässig störendes Gewerbe. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Parzelle Nr. 361

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.