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Art. 9 · Gestaltungsplangebiet "Liebrüti"

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 5 · Original-PDF

Für das Gestaltungsplangebiet "Guggeregge" gelten die folgenden Ziele: Gestaltungsplangebiet "Gug­ geregge" Es ist eine Bebauung mit hoher Dichte anzustreben, die städtebaulich auf die Situa­ tion entlang der Bahn reagiert. Die Freiräume sollen mehrheitlich für die gemeinsame Nutzung vorgesehen sein. Die Parkierung hat mit Ausnahme der Besucherparkplätze unterirdisch zu erfolgen. Im Rahmen des Gestaltungsplans ist nachzuweisen, dass das Richtprojekt §9 Arbeitszone In der Arbeitszone sind unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen Bauten Art der Nutzung und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten (Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, Gastwirt­ schafts- und Beherbergungsbetriebe usw.) sowie für Bildung, Sport, Freizeit und Kultur erlaubt. Unzulässig sind:

a)Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen.

b)Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; Vorbehalten bleiben Tankstellen sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen Hauptbetrieben geführt werden.

c)Südlich der Landstrasse: Bauten, die ausschliesslich als Lagerhäuser und Verteilzen­ tren genutzt werden.

d)Südlich der Landstrasse: Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial im Freien.

2Im Umfeld der Wohnzonen (im Bauzonenplan weiss schraffiert) sind sämtliche Bauten Schutz der Wohnzonen und Anlagen derart zu platzieren, dass sich ein wirksamer Schutz der Wohnnutzung vor Immissionen ergibt und die Wohn- und Siedlungsqualität durch die Stellung, die Ausge­ staltung und Nutzung der Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Soweit möglich und sinnvoll sind Grünanlagen gemäss Abs. 9 im Anschluss an Wohnzonen anzulegen. Im weiss schraffierten Bereich sind nur Betriebe zulässig, deren Auswirkungen (Lärm, Staub, Geruch usw.) im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe blei­ ben und auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der benachbarten Wohnnutzung auf­ grund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist. ’ Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebspersonal und Abwarte sind zugelassen, soweit Betriebswohnungen sie aus betriebs- oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind. Ausnützung 36/39 PLANAR Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG '• Für Dienstleistungsnutzungen beträgt die Ausnützungsziffer 1.0. Für industrielle und ge­ werbliche Nutzungen bestimmt der Gemeinderat unter Berücksichtigung der in Abs. 6 hienach aufgeführten Kriterien die maximale Ausnutzung.

5Erschliessungs- und Gestaltungspläne in der Arbeitszone haben § 9 Abs. 2 BNO Rech­ Sondernutzungspläne nung zu tragen. Sie müssen Massnahmen für den Schutz der benachbarten Wohnzonen vor Beeinträchtigungen der Wohnqualität festlegen. ® Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der orts-planerischen und ortsbauli­ Bauweise chen Situation, der betrieblichen Erfordernisse, der Strassen- und Parkierungsverhält­ nisse, der zu erwartenden Emissionen, der Schutzbedürfnisse benachbarter Zonen und der weiteren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Inte­ ressen die weiteren Grundmasse. ’ Zur Gewährleistung ortsbaulich guter Lösungen kann der Gemeinderat in Zusammenar­ Einordnung beit mit den Grundeigentümern über zusammenhängende Flächen Richtpläne erarbei­ ten, welche die ortsbauliche Konzeption vorgeben. Vorbehalten bleibt der Erlass von Sondernutzungsplänen. ® Die Gesamthöhe (Ha) ist im Bauzonenplan festgelegt. Sie entspricht bei Flachdächern Höhenvorschriften der Gebäudehöhe und bei Schrägdächern der Firsthöhe. Abweichungen nach oben von maximal zwei Metern sind zulässig, jedoch unterhalb H® volumenmässig zu kompensie­ ren (siehe Hinweisskizze )..Für technische oder produktionsbedingte Anlagen sowie ein­ zelne Gebäudeteile wie Silos, Filter, Kamine, Liftaufbauten und dgl. kann der Gemeinde­ rat Abweichungen zulassen. a JI Volumen 2 Beispiel: Volumen 1 A I Ho H max. = H 0 -r 2 m ® In der Arbeitszone sind mindestens 10% der anrechenbaren Grundstückfläche als Grün­ Grünfläche/Umgebungsgestaltung flächen zu gestalten und teilweise mit standortgerechten Bäumen zu bestocken. Diese Grün-flächen sind vornehmlich gegenüber Wohnzonen, Zonen für öffentliche Bauten und im Übrigen entlang von Strassen an-zulegen. Sie dienen als ökologische Ausgleichs­ flächen. Die Begrünung der Umgebung ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Unter Wahrung der ökologischen Zielsetzung kann die Grünfläche auf benachbarte Par­ zellen übertragen werden. Die Übertragung ist im Grundbuch anzumerken . Vorgängig jeder baulichen Einzelnutzung sind die im Boden vorhandenen Kiesvorkom­ Nutzung Kiesvorkommen men unter Berücksichtigung der Randbedingungen (Wirtschaftlichkeit, Erschliessung, ökologischer Ausgleich, Bauvorhaben usw.) nach Möglichkeit zu nutzen. §9 Arbeitszone

1In der Arbeitszone sind unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen Bauten und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten (Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, Gastwirtschafts- und Beherbergungsbetriebe usw.) sowie für Bildung, Sport, Freizeit und Kultur erlaubt. Art der Nutzung Unzulässig sind:

a)Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen.

b)Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; vorbehalten bleiben Tankstellen sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen Hauptbetrieben geführt werden.

c)Südlich der Landstrasse: Bauten, die ausschliesslich als Lagerhäuser und Verteilzentren genutzt werden.

d)Südlich der Landstrasse: Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial im Freien. Schutz der Wohnzonen

2Im Umfeld der Wohnzonen (im Bauzonenplan weiss schraffiert) sind sämtliche Bauten und Anlagen derart zu platzieren, dass sich ein wirksamer Schutz der Wohnnutzung vor Immissionen ergibt und die Wohn- und Siedlungsqualität durch die Stellung, die Ausgestaltung und Nutzung der Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Soweit möglich und sinnvoll sind Grünanlagen gemäss Abs. 9 im Anschluss an Wohnzonen anzulegen. Im weiss schraffierten Bereich sind nur Betriebe zulässig, deren Auswirkungen (Lärm, Staub, Geruch usw.) im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der benachbarten Wohnnutzung aufgrund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist. Betriebswohnungen

3Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebspersonal und Abwarte sind zugelassen, soweit sie aus betriebs- oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind. Ausnützung

4Für Dienstleistungsnutzungen beträgt die Ausnützungsziffer 1.0. Für industrielle und gewerbliche Nutzungen bestimmt der Gemeinderat unter Berücksichtigung der in Abs. 6 hienach aufgeführten Kriterien die maximale Ausnutzung. Sondern utzungspläne

5Erschliessungs- und Gestaltungspläne in der Arbeitszone haben § 9 Abs. 2 BNO Rechnung zu tragen. Sie müssen Massnahmen für den Schutz der benachbarten Wohnzonen vor Beeinträchtigungen der Wohnqualität festlegen. Bau- und Nutzungsordnung

–10 - Bauweise

6Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der ortsplanerischen und ortsbaulichen Situation, der betrieblichen Erfordernisse, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Emissionen, der Schutzbedürfnisse benachbarter Zonen und der weiteren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen die weiteren Grundmasse. Einordnung

7Zur Gewährleistung ortsbaulich guter Lösungen kann der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern über zusammenhängende Flächen Richtpläne erarbeiten, welche die ortsbauliche Konzeption vorgeben. Vorbehalten bleibt der Erlass von Sondernutzungsplänen. Höhenvorschriften

8Die Gesamthöhe (H0) ist im Bauzonenplan festgelegt. Sie entspricht bei Flachdächern der Gebäudehöhe und bei Schrägdächern der Firsthöhe. Abweichungen nach oben von maximal zwei Metern sind zulässig, jedoch unterhalb H0 volumenmässig zu kompensieren (siehe Hinweisskizze). Für technische oder produktionsbedingte Anlagen sowie einzelne Gebäudeteile wie Silos, Filter, Kamine, Liftaufbauten und dgl. kann der Gemeinderat Abweichungen zulassen. Beispiel: Grünfläche Umgebungsgestaltung

9In der Arbeitszone sind mindestens 10% der anrechenbaren Grundstückfläche als Grünflächen zu gestalten und teilweise mit standortgerechten Bäumen zu bestocken. Diese Grünflächen sind vornehmlich gegenüber Wohnzonen, Zonen für öffentliche Bauten und im Übrigen entlang von Strassen anzulegen. Sie dienen als ökologische Ausgleichsflächen. Die Begrünung der Umgebung ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Unter Wahrung der ökologischen Zielsetzung kann die Grünfläche auf benachbarte Parzellen übertragen werden. Die Übertragung ist im Grundbuch anzumerken2. Nutzung Kiesvorkommen

10Vorgängig jeder baulichen Einzelnutzung sind die im Boden vorhandenen Kiesvorkommen unter Berücksichtigung der Randbedingungen (Wirtschaftlichkeit, Erschliessung, ökologischer Ausgleich, Bauvorhaben usw.) nach Möglichkeit zu nutzen. 2 gemäss § 163 Abs.1 lit.a BauG Bau- und Nutzungsordnung

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.