Zone Landwirtschaftszone · Kaiseraugst
Aargau · BFS 4252 · Gemeindeprofil · alle 20 Zonen
Die Zone Landwirtschaftszone in Kaiseraugst (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Situationsplan mit Originalunterschrift des Geometers (1-fach)
- Projektpläne 4-fach (Kleinbauten 3-fach)
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Konstruktionsbeschrieb (4-fach)
- Profilierung bei Eingabe inkl. Querlatte für Erdgeschossniveau
- Unterschrift sämtlicher Grundeigentümer (auch Ehegatten) oder Vollmacht
- Archäologie-Kontakt vor Baubeginn (Römerstadt Augusta Raurica)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau
- 061 816 90 61
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Kaiseraugst, in denen «Landwirtschaftszone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 7BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 4
Für das Gestaltungsplangebiet "Aurica" gelten die folgenden Ziele: Gestaltungsplangebiet "Au rica" Der Dorfeingang sowie der Übergang zur angrenzenden Landwirtschaftszone sind sorgfältig zu gestalten. Es ist aufzuzeigen, wie bei einer etappierten Realisierung mit den Zwischenständen umgegangen wird.
2Als Basis für den Gestaltungsplan ist ein Entwicklungsrichtplan zu erarbeiten. Basis für den Entwicklungsrichtplan ist ein qualitätssicherndes Verfahren. Die Aufteilung in mehrere Teil-Gestaltungspläne ist basierend auf dem Entwicklungs richtplan möglich. '* Wenn mittels des Entwicklungsrichtplans und eines darauf basierenden Projektes nach gewiesen werden kann, dass die Ziele gemäss Abs. 1 erreicht werden, kann der Gemein derat auf die Erarbeitung eines Gestaltungsplans verzichten. PLANAR 4/39 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG
Art. 25BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12
Die Grünzone dient dem Landschafts- und Grundwasserschutz, als Trennfläche sowie als Grünzone/Ziel Erholungsgebiet.
2Die Grünzone ist von allen nicht dem Zwecke der Zone entsprechenden Bauten freizu halten. ’ Unterirdische Bauten sind zulässig, wenn die Zweckbestimmung der Grünzone nicht be einträchtigt wird. Im schraffierten Bereich gelten die Vorschriften gemäss § 28 BNO, Zone Magerwiese/T rocke nsta ndort. PLANAR 12/39 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG 3.2 Landwirtschaftszone
Art. 26BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13
Landwirtschaftszone / Art der Nutzung Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauli che Produktion bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem und kantonalem Recht. ’ Kleinflächige Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis zu 50 a Aufforstung sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interes sen entgegenstehen.
Art. 27BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen opti Bauten in der Landwirtschafts zone maler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erforder nisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Für bewohnte Gebäude sind höchstens 2 Geschosse erlaubt. Für Ökonomiegebäude und Baumasse andere Bauten werden Fassadenhöhe und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Be rücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den an grenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassaden höhe, mindestens aber 4.0 m. ’ In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Empfindlichkeitsstufe 3.3 Schutzzonen / Schutzobjekte
Art. 30BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15
Landschaftsschutzzone (LSZ) / Ziel Die Landschaftsschutzzone LSZ ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Er haltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Ziele und Massnahmen zur ökologischen Aufwertung dieser Zone sind in den Konzepten für die bezeichneten Gebiete umschrieben. Die Konzepte werden vom Gemeinderat festgesetzt. Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Landwirtschaftszone. ’ Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss un terhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beein trächtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunter stände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Ter rainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen können nur an den im Zonenplan mit Symbol "L" bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen. Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften der Gebäude gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft.
Art. 39BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19
Materialabbauzonen "HardOst" und "Hohlandschaft" Die Materialabbauzonen Hard und Hohlandschaft umfassen das Gebiet, das für die Ent nahme von Kies bestimmt ist. Der eigentliche Materialabbau respektive die Ausbeutung setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat, mit Zustimmung des Departement Bau, Verkehr und Umwelt, erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Be standteil enthält. Dieser regelt die Details über Abbau, Wiederauffüllung und Rekultivie rung der einzelnen Ausbeuteetappen. ’ Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. * Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV. 3.7 Gefahren- und Überflutungszonen
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 27). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 27, S. 13 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 27, S. 13 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Kaiseraugst (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone Landwirtschaftszone
Was gilt in der Zone Landwirtschaftszone in Kaiseraugst?
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone Landwirtschaftszone sein?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone Landwirtschaftszone einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Kaiseraugst?
Wo reiche ich das Baugesuch in Kaiseraugst ein?
Weitere Zonen in Kaiseraugst
ARArbeitszoneSpEKW0.45W 0.55W+AW0.6W2W2+W3W4W9W9-nenWAWfTBlZZZentrumszoneöffentliche Bauten und Anlagen