Zone W 0.55 · Kaiseraugst
Aargau · BFS 4252 · Gemeindeprofil · alle 20 Zonen
Die Zone W 0.55 in Kaiseraugst (Aargau) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 7 m, Ausnützungsziffer ≤ 0.55, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Situationsplan mit Originalunterschrift des Geometers (1-fach)
- Projektpläne 4-fach (Kleinbauten 3-fach)
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Konstruktionsbeschrieb (4-fach)
- Profilierung bei Eingabe inkl. Querlatte für Erdgeschossniveau
- Unterschrift sämtlicher Grundeigentümer (auch Ehegatten) oder Vollmacht
- Archäologie-Kontakt vor Baubeginn (Römerstadt Augusta Raurica)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau
- 061 816 90 61
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Kaiseraugst, in denen «W 0.55» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 41
Bauzonenübersicht
1Das Baugebiet ist in die im Bauzonenplan eingetragenen Gebiete unterteilt, für die folgenden Vorschriften gelten: Bauzone Weitere Vorschriften siehe Ortskernzone Abkürzung Zulässige Zulässige Gebäude- Maximale Minimaler Mehrlängen- EmpfindlichFarbe im AusnütVollgehöhe Gebäude- Grenzabzuschlag ab Keitsstufel Zonenplan zungsziffer schosse länge stand Länge von OK braun W0.45 0.45 2 7.0 m 30.0 m 4.0 m 12.0 m II gelb Bauzonenplan W 0.55 0.55 2 7.0 m 30.0 m 4.0 m 12.0 m II orange Bauzonenplan W 0.6 § Wohnzone 0.45
Art. 6BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 48
Wohnzonen
1Die Wohnzonen W 0.45, W 0.55 und W 0.6 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Dachform
2In allen Wohnzohnen sind Steildächer zu erstellen. Andere Dachformen, insbesondere Flachdächer, sind dort zulässig, wo solche mehrheitlich bestehen sowie bei Arealüberbauungen und An- und Kleinbauten. Änderungen von Dächern in bestehenden Überbauungen sind nur zulässig, wenn dadurch eine Angleichung an die vorherrschende Dachform erfolgt. Wohnzone 0.45, 0.55
3Die Dachflächen dürfen, ungeachtet der Geschosszahl, höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden. Einschnitte und spezielle Giebelkonstruktionen sind nicht zulässig. Bau- und Nutzungsordnung 5 Wohnzone 0.6
–Geschosszahl
4Die zulässige Geschosszahl im Rahmen von Arealüberbauungen beträgt 6 Geschosse.
–Sonderbestimmung
5Im schwarz gestrichelt umgrenzten Teil der Zone W 0.6 kann die Ausnützungsziffer im Rahmen von Arealüberbauungen bis maximal 1.0 erhöht werden. Zulässig sind Wohnen und mässig störendes Gewerbe. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Parzelle Nr. 361
Art. 21BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 55
ABauV folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)Die Mindestflächen für Arealüberbauungen betragen: Zone W 0.45: 6000m2 Zonen W 0.55 W 0.6 und ZZ: 5000 m2
b)Die notwendigen Abstellplätze, exklusive BesucherparkParkierung plätze, sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Sofern Arealgrösse und Überbauungsart eine vorteilhafte Lösung erlauben, ist auch eine oberirdische Parkierung möglich. Zonenabweichungen
3Bei Erfüllung der Voraussetzungen sind gegenüber der Regelbauweise folgende Abweichungen möglich:
a)Die zonengemässe Ausnützungsziffer kann im Rahmen der gleitenden Skala (Anhang 5) erhöht werden. Bei Arealen unterschiedlicher Zonenzugehörigkeit sind geringfügige Nutzungs- und Ausnutzungsverschiebungen zulässig.
b)Die zonengemässe Geschosszahl darf bis auf maximal folgende Zahl erhöht werden:
- W 0.55: 3 Geschosse - W 0.6:
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 55) verbindlich lesbar.
gemäss § 6 Abs. 4 BNO Die Gebäude- und Firsthöhen dürfen pro zusätzliches Geschoss um maximal 3 m erhöht werden. In den übrigen Zonen ist eine Erhöhung der Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhen nicht zulässig.
c)Arealinterne Grenz- und Gebäudeabstände können reduziert werden (auch bei Mehrfamilienhäusern), wenn die genügende Besonnung nachgewiesen ist. Gegenüber Nachbarparzellen ist der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. Die Umgebung darf nicht durch mehr als zonengemässen Schattenwurf oder Lichtentzug benachteiligt werden. Für Gebäude mit mehr als der zonengemässen Geschosszahl ist ein vergleichendes Schattendiagramm vorzulegen.
d)Von der vorgeschriebenen Dachform kann abgewichen werden. Anhang
–…
Art. 37BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 38
Arealüberbauungen Arealüberbauungen sind in den Zonen W 0.45, W 0.55, W 0.6 und ZZ zulässig. Zonenzulässigkeit Arealüberbauungen müssen neben den Bestimmungen von § 21 ABauV folgende Vo Voraussetzungen raussetzungen erfüllen:
a)Die Mindestflächen für Arealüberbauungen betragen: Zone W 0.45: 6000 m2 Zonen W 0.55 W 0.6 und ZZ: 5000 m2
b)Die notwendigen Abstellplätze, exklusive Besucherpark-plätze, sind in unterirdi Parkierung schen Sammelgaragen zusammen-zufassen. Sofern Arealgrösse und Überbauungs art eine vorteilhafte Lösung erlauben, ist auch eine oberirdische Parkierung mög lich. ’ Bei Erfüllung der Voraussetzungen sind gegenüber der Regelbauweise folgende Abwei Zonenabweichung chungen möglich:
a)Die zonengemässe Ausnützungsziffer kann im Rahmen der gleitenden Skala (An hang 5) erhöht werden. Bei Arealen unterschiedlicher Zonenzugehörigkeit sind ge ringfügige Nutzungs- und Ausnutzungsverschiebungen zulässig.
b)Die zonengemässe Geschosszahl darf bis auf maximal folgende Zahl erhöht werden: W 0.55: 3 Geschosse W0.6: gemäss § 6 Abs. 4 BNO Die Gebäude- und Firsthöhen dürfen pro zusätzliches Geschoss um maximal 3 m er höht werden. In den übrigen Zonen ist eine Erhöhung der Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhen nicht zulässig.
c)Arealinterne Grenz- und Gebäudeabstände können reduziert werden (auch bei Mehrfamilienhäusern), wenn die genügende Besonnung nachgewiesen ist. Gegen über Nachbarparzellen ist der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. Die Umge- 38/39 PLANAR Bau- und Nutzungsordnung (BNO) | Gemäss § 15 BauG bung darf nicht durch mehr als zonengemässen …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe II
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 4). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.55 | Art. 4, S. 41 | 0.90 |
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 4, S. 41 | 0.90 |
| Gebäudehöhe | ≤ 7 m | Art. 4, S. 41 | 0.90 |
| Gebäudelänge | ≤ 30 m | Art. 4, S. 41 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 4, S. 41 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Kaiseraugst (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone W 0.55
Was gilt in der Zone W 0.55 in Kaiseraugst?
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone W 0.55 sein?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone W 0.55 einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Kaiseraugst?
Wo reiche ich das Baugesuch in Kaiseraugst ein?
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